Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist bei Direktversicherungsbeiträgen nur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers abgeschlossen ist. Für Versorgungszusagen vor 2012 ist das 60. Lebensjahr maßgebend.[1]

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