Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto des Arbeitnehmers folgende Aufzeichnungen zu führen[1]:
- die Höhe der steuerfreien Beiträge zur bAV,
- die Höhe der pauschalierten Beiträge zur bAV sowie die darauf entfallende Lohnsteuer,
- bei Direktversicherungen und kapitalgedeckten Pensionskassen den Nachweis, dass vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert wurde, wenn für Beiträge nach dem 1.1.2018 die Pauschalierung fortgeführt wird.
Aufbewahrungsfrist
Für die Aufzeichnungen des Arbeitgebers gilt die allgemeine Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren.[2]
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