Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahl eines Vorstandsmitglieds. Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 3. Februar 1986
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 03.02.1986; Aktenzeichen 7 P 85 A.915) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Unter der Leitung des einstimmig gewählten Wahlleiters stimmten die sechs Mitglieder der Gruppe der Beamten im Personalrat des Postamts Coburg in der konstituierenden Sitzung dieses Personalrats vom 15. Mai 1985 über die Wahl des Vorstandsmitglieds der Gruppe der Beamten ab. Beide Vorgeschlagene, der Antragsteller und das Mitglied He., erhielten je drei Stimmen. Daraufhin beschlossen die Mitglieder der Gruppe der Beamten einstimmig einen Losentscheid, konnten sich aber nicht darauf einigen, ob das Handschlag- oder das Münzwurfverfahren angewandt werden sollte. Das vom Wahlleiter daraufhin angerufene Gremium beschloß mit sechs zu drei Stimmen das Handschlagverfahren mit dem Recht des ersten Handschlags für das Mitglied, aus dessen Gruppe bei der Wahl des Personalrats die meisten Stimmen entfallen waren. Dies war der Bewerber He.. Den gegenteiligen Vorschlag des Mitglieds Ha., nach dem der Antragsteller zuerst hätte schlagen dürfen, lehnte der Personalrat mit drei zu sechs Stimmen ab. In Abwesenheit der beiden Bewerber bestimmte sodann das Mitglied R. das Mitglied Ha., das eine Büroklammer in die eine Hand nahm und beide Hände zur Faust schloß. Von den nunmehr in den Raum gerufenen Bewerbern schlug He. auf die Faust Ha., in der steh die Büroklammer befand. Daraufhin erklärte der Wahlleiter He. für gewählt. Dieser nahm die Entscheidung an.
Auf Antrag des Antragstellers erklärte das Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personal Vertretungsangelegenheiten Bund – mit Beschluß vom 3. Februar 1986 die Wahl des Vorstandsmitglieds der Beamtengruppe des Personalrats beim Postamt Coburg vom 15. Mai 1985 für unwirksam, weil auch das Verfahren, das zum Losentscheid führt, von der Gruppe festgelegt werden müsse, um deren Vorstandsmitglied es gehe. Den weitergehenden Antrag auf Wiederholung der Wahl lehnte die Fachkammer aber ab.
Der Beteiligte zu 1) hat Beschwerde eingelegt. Er stellt den Antrag, den Beschluß vom 3. Februar 1986 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen.
Der Dienststellenleiter und der Vertreter des öffentlichen Interesses stellen keinen Antrag, letzterer hält die Beschwerde aber für unbegründet.
Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Gegenstand der mündlichen Anhörung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Wahl des Vertreters der Gruppe der Beamten im Personalrat beim Postamt Coburg ist rechtsfehlerhaft und unwirksam. Der Antrag, mit dem dies geltend gemacht wird, ist keine Wahlanfechtung im Sinne von § 25 BPersVG, weil die Bestimmung der Vorstandsmitglieder keine Wahl in diesem Sinne, sondern ein Vorgang der Geschäftsführung ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.7.1957, BVerwGE 5, 118, vom 20.6.1958, BVerwGE 7, 140/143 und vom 23.10.1970, ZBR 1971, 123). Deshalb setzt der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit die Anforderungen des § 25 BPersVG nicht voraus.
Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BPersVG wählen in der konstituierenden Sitzung des Personalrats die Vertreter jeder Gruppe das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Das Gesetz schreibt nicht vor, nach welchem Wahlmodus dabei zu verfahren ist. Deshalb haben die Gruppenvertreter das Wahlverfahren selbst festzulegen. Dies gilt auch für die Durchführung des bei Stimmengleichheit notwendigen Losentscheids (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20.6.1958, BVerwGE 7, 140/145 und vom 15.12.1961, BVerwGE 13, 242/243; OVG Münster, Beschluß vom 10.2.1981, PersV 1983, 290, BayVGH, Beschluß vom 11.5.1983 Nr. 18 C 82 A.2363 und VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 19.7.1983, ZBR 1984, 190, vgl. ferner die Kommentare zum Bundespersonalvertretungsgesetz Fürst GKÖD V Fischer/Goeres K § 32 Rz 11; Lorenzen/Haas/Schmidt RdNr. 7 zu § 32 und Grabendorff/Windscheid/Ilbertz, 5. Auflage, Anmerkung 13 zu § 32, a.A. lediglich Dietz/Richardi, 2. Auflage, RdNr. 15 zu §§ 32/33).
Kommt es über die Verfahrensweise beim Losentscheid innerhalb der Gruppenvertreter nicht zu einer Mehrheit, wie im vorliegenden Falle, so kann ein Losentscheid und damit eine Vertretung der betreffenden Gruppe im Vorstand des Personalrats nicht zustande kommen. Der gesamte Personalrat ist weder berechtigt, die den Gruppenvertretern obliegende, von diesen aber nicht bewältigte Aufgabe der Bestimmung des Losverfahrens an sich zu ziehen, noch kann er die Gruppenvertreter sonst zwingen, sich auf ein bestimmtes Losverfahren zu einigen und es dann so auch durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.6.1958, BVerwGE 7, 140/145 und vom 15.12.1961, BVerwGE 13, 242/243). Das...