Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Wahl der Vorstandsmitglieder durch Gruppenvertreter. Anfechtung dieser Wahl

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft kann die im Personalrat von den Vertretern einer Gruppe vorzunehmende Wahl eines Vorstandsmitglieds nicht anfechten.

2. Die Vertreter einer Gruppe haben bei der Wahl des Gruppenvorstandsmitglieds bei Stimmengleichheit gfs. auch über das Verfahren eines Losentscheids zu befinden. Der Wahlleiter hat kraft dieses Amtes keine Befugnis, dieses Verfahren anstelle der Gruppenvertreter zu bestimmen.

 

Normenkette

BPersVG § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Beschluss vom 14.12.1982; Aktenzeichen 15 S 74/83)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1 wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 1982 – B-PVG 15/82 – geändert. Es wird festgestellt, daß die am 14. Mai 1982 erfolgte Wahl des Vorstandsmitglieds der Gruppe der Beamten ungültig ist.

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 1982 – B-PVG 15/82 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der im Mai 1982 gewählte Beteiligte zu 1 besteht aus 11 Mitgliedern. Die Arbeitergruppe stellt 5 Mitglieder, die Beamtengruppe 6 Mitglieder. Die Vertreter der Beamtengruppe waren je zur Hälfte auf Listen mit dem Kennwort „…” und mit dem Kennwort „…”gewählt worden.

Die Wahl der von den Gruppenvertretern zu wählenden Vorstandsmitglieder des Personalrats fand auf dessen erster Sitzung am 14.5.1982 statt. Nach der Bestellung eines der Beamtengruppe angehörenden Personalratsmitglieds (…) zum Wahlleiter wählte zunächst die Arbeitergruppe das Personalratsmitglied … zum Vorstandsmitglied. Bei der Wahl des von den Vertretern der Beamtengruppe zu wählenden Vorstandsmitglieds entfielen auf den Antragsteller zu 1 und auf das Personalratsmitglied … je 3 Stimmen. Hiernach wurde zur Wahl des von der Beamtengruppe zu wählenden Vorstandsmitglieds ein Losentscheid durchgeführt. Der Wahlleiter schlug ein Losentscheid mit 2 Losen vor. Für den Vorschlag sprachen sich noch 2 Vertreter der Beamtengruppe (…) aus. Demgegenüber sprachen sich der Antragsteller zu 1 und die ebenfalls der Beamtengruppe angehörenden Personalratsmitglieder … für mehr als 2 Lose aus; der Antragsteller zu 1 forderte die Anfertigung von 10 Losen. Der Wahlleiter erklärte darauf, der Losentscheid solle mit 2 Losen durchgeführt werden. Dazu wurden alsdann je ein Blatt mit den Namen des Antragstellers zu 1 und des Personalratsmitglieds Rattinger versehen und je in einen Umschlag gesteckt. Die beiden Umschläge wurden in einem Loskasten gemischt. Der Wahlleiter erklärte, daß das bereits gewählte Vorstandsmitglied das Los ziehen solle. Dieses zog darauf einen Umschlag. Er enthielt das Los mit dem Namen des Personalratsmitglieds … Darauf erklärte der Wahlleiter dieses Personalratsmitglied als in den Vorstand des Personalrats gewählt. Im weiteren Verlauf der Sitzung bestimmte der Personalrat das Vorstandsmitglied der Arbeitergruppe zum Vorsitzenden des Personalrats und das Vorstandsmitglied der Beamtengruppe zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Sogleich nach Beendigung des Losentscheids zur Wahl des Vorstandsmitglieds der Beamtengrupppe hatten der Antragsteller zu 1 und die beiden Personalratsmitglieder … dessen Ordnungsgemäßheit angezweifelt.

Die Antragsteller haben im Mai 1982 das Verwaltungsgericht Karlsruhe – Fachkammer für Personalvertretungssachen – angerufen und die Feststellung beantragt, daß die Wahl des Vorstandsmitglieds der Beamtengruppe ungültig ist. Über die Art des Losentscheids hätten die Vertreter der Beamtengruppe zu bestimmen gehabt. Diese hätten indessen über die Art und Weise des Losverfahrens nicht abgestimmt, sondern es habe hierüber der Wahlleiter entschieden. Alle an der technischen Vorbereitung und der Durchführung des Losentscheids beteiligten Personen seien Angehörige der anderen Gewerkschaft (…). Es sei nicht auszuschließen, daß der für den Bewerber maßgebende Loszettel für den das Los Ziehenden erkennbar anders gefaltet gewesen sei als der andere Loszettel.

Die Beteiligte zu 1 ist entgegengetreten. Der Antrag der Antragstellerin zu 2 sei unzulässig. Gewerkschaften hätten kein Recht, Beschlüsse des Personalrats einer gerichtlichen Überprüfung zuführen zu können. Der Antrag sei im übrigen unbegründet. Infolge Nichteinigung der Beamtengruppe über die Art und Weise, in welcher der Losentscheid durchgeführt werden solle, sei es Sache des Wahlleiters gewesen, das Verfahren des Losentscheids zu bestimmen. Der Wahlleiter habe jedes geeignete Verfahren bestimmen können, da das Verfahren des Losentscheids gesetzlich nicht festgelegt sei. Die Möglichkeit einer Manipulation sei bei keinem Verfahren auszuschließen. Allein der Verdacht einer Manipulation sei ungeeignet, die Ordnungsgemäßheit des Losentscheids in Frage zu stellen. Irgendwelche Anhaltspunkte für eine Manipulation seien ni...

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