Entscheidungsstichwort (Thema)
Untätigkeitsklage. Erledigungsrechtsstreit. Erledigendes Ereignis. Rechtshängigkeit des Sachantrags nach Übergang zum Erledigungsfeststellungsantrag. Ausnahme bei „unbilliger Härte”. Wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Modernisierungsmaßnahme. Schädliche Umwelteinwirkungen. Ausnahme nach § 20 der 1. BImSchV. Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. November 2004
Normenkette
VwGO § 42 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 3 Abs. 1, § 23 Abs. 1; 1. BImSchV § 11 Abs. 1 S. 1, § 20
Verfahrensgang
VG Ansbach (Entscheidung vom 10.11.2004; Aktenzeichen 11 K 04.1536) |
Tenor
I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren.
III. Der Streitwert im Zulassungsverfahren wird auf insgesamt 10.000 EUR festgesetzt (je 5.000 EUR für die Verfahren AN 11 K 04.1536 und AN 11 K 04.2608).
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt für eine seit 1970 unverändert betriebene größere Heizungsanlage (406 kW), die sich in einem gewerblich vermieteten Gebäude befindet, die Zulassung einer Ausnahme von der Einhaltung des gesetzlichen Grenzwertes für Abgasverluste (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 der 1. BImSchV i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. 3. 1997, BGBl I S. 490, zul. geändert durch VO vom 14.8.2003, BGBl I S. 1614 – Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen –).
Einen dazu erlassenen Ablehnungsbescheid vom 14. Januar 2004, der irrtümlicherweise an den Sohn der Klägerin adressiert und von diesem mit Schriftsatz vom 16. Februar 2004 angefochten worden war, nahm das Landratsamt Neustadt a. d. Aisch – B. am 13. Mai 2004 zurück; daraufhin wurde der insoweit anhängige Rechtsstreit (AN 11 K 04.267) übereinstimmend für erledigt erklärt (Einstellungsbeschluss vom 5. 8. 2004).
Die Klägerin erhob am 3. Juni 2004 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eine Klage mit dem Antrag, das zuständige Landratsamt zu verpflichten, ihr im Rahmen einer „Ausnahmegenehmigung” den Weiterbetrieb der Heizungsanlage bis längstens 30. September 2007 zu gestatten (AN 11 K 04.1536). Der hierfür notwendige Antrag sei bei der Behörde bereits am 21. Oktober 2003 gestellt worden; das damalige Schreiben habe ihr Sohn, der als ihr Generalbevollmächtigter bestellt sei, erkennbar namens und im Auftrag der Klägerin verfasst.
Nachdem das Landratsamt mit Bescheid vom 23. September 2004 die beantragte Ausnahme gegenüber der Klägerin abgelehnt hatte, ließ diese dagegen durch ihren anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 „vorsorglich” nochmals Klage erheben und einen gleichlautenden Verpflichtungsantrag stellen (AN 11 K 04.2608). In der Folgezeit wies das Verwaltungsgericht die Klägerin mehrmals darauf hin, dass beide Rechtsschutzbegehren denselben Streitgegenstand beträfen, so dass die zuletzt erhobene Klage unzulässig sei; der nachträglich ergangene Ablehnungsbescheid könne aber in die zuerst erhobene Untätigkeitsklage mit einbezogen werden. Der Vertreter der Klägerin wies diese Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung zurück und beantragte, nachdem sich der Beklagte einer diesbezüglich abgegebenen Erledigungserklärung nicht angeschlossen hatte,
hinsichtlich der Klage vom 3. Juni 2004 festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
In dem mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 eingeleiteten weiteren Klageverfahren wurde seitens der Klägerin zuletzt sinngemäß beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin im Rahmen einer Ausnahmegeneh migung den Betrieb der bestehenden Heizungsanlage bis spätestens 30. Sep tember 2007 zu gestatten.
Der Beklagte beantragte jeweils
Klageabweisung.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2004 wurde die erste der beiden Klagen als unbegründet, die zweite als unzulässig und überdies unbegründet abgewiesen.
Mit den anhängigen Anträgen auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin beide Rechtsschutzbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
II.
Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§ 124 VwGO) haben keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Das Verwaltungsgericht hat die ursprünglich als Untätigkeitsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2, Var. 2 VwGO) erhobene Klage vom 3. Juni 2004, die nach der zuletzt erfolgten Umstellung des Klageantrags nur noch auf gerichtliche Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gerichtet war, mangels tatsächlich eingetretener Erledigung zu Recht abgewiesen. Es fehlte an einer außerprozessualen Veränderung der Sachoder Rechtslage, die für sich betrachtet eine Abweisung der ursprünglichen Klage gerechtfertigt hätte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 21 zu § 161 m.w.N.).
Der während des Rechtsstreits erlassene Ablehnungsbescheid stellte insoweit kein erledigendes Ereignis dar. Er verwandelte zwar die bisherige Untätigkeitsklage in ...