Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Folgenbeseitigung. Fehlende Klagebefugnis eines Wohnungseigentümers. Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung
Leitsatz (amtlich)
1. Hat das Erstgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, bewertet sie das Berufungsgericht aber bereits als unzulässig, ist die Berufung nicht zuzulassen.
2. Ein einzelner Wohnungseigentümer ist nicht befugt, einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch allein gerichtlich geltend zu machen.
Normenkette
VwGO § 42 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1; WEG §§ 13, 21-22
Verfahrensgang
VG Ansbach (Entscheidung vom 30.09.2002; Aktenzeichen AN 10 K 00.1204) |
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 4.090 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 436 der Gemarkung E***** verbunden mit dem Sondereigentum an bestimmten Gewerberäumen nach dem Aufteilungsplan. In dem Wohn- und Geschäftsgebäude auf dem Grundstück sind ein Drogeriemarkt sowie ein vom Ehemann der Klägerin betriebenes Fotostudio untergebracht. Auf dem Grundstück verläuft vor dem Gebäude ein nicht gewidmeter Gehweg. Im Zuge der Umgestaltung der Eibacher Hauptstraße durch die Beklagte wurde im Jahr 1995 das Fahrbahnniveau mit der Folge abgesenkt, dass teilweise ein größerer Höhenunterschied zwischen der Fahrbahn und der Fläche des Gehwegs entstand. Die Beklagte versah daraufhin den Gehweg teilweise mit einer zusätzlichen Kante sowie mit einer Absperrung durch Pfosten mit einer Kettenverbindung. Auf Grund der Einwendungen der Klägerin entfernte die Beklagte wieder zwei der Pfosten. Der weitergehenden Forderung der Klägerin, entweder die restlichen Pfosten und Ketten ebenfalls noch zu beseitigen oder für die Nutzung des Gehwegs eine Entschädigung zu zahlen, kam die Beklagte jedoch nicht nach.
Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Grundstück Fl.Nr. 436 der Gemarkung Eibach vorhandenen Absperrpfosten mit Kette zu entfernen sowie vor der Entfernung der Absperrpfosten mit Kette die auf dem Gehweg zur Fahrbahn hin vorhandene Stufe zu beseitigen, diesen Bereich dem übrigen Niveau des Gehwegs anzupassen und geeignete Sicherheitsmaßnahmen außerhalb des Grundstücks durchzuführen, um zu verhindern, dass auf Grund des Höhenunterschieds zwischen Gehsteig und der daneben liegenden Straßenfläche für Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr Gefahren entstehen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. September 2002 ab, da der frühere Verwalter des Anwesens der Maßnahme der Beklagten zugestimmt habe.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Sie wurde vom Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass Zweifel bestehen, ob der einzelne Wohnungseigentümer befugt ist, einen Folgenbeseitigungsanspruch geltend zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.
1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift im Ergebnis nicht durch. Zwar mangelt das Urteil des Erstgerichts daran, dass es nicht näher darlegt, auf welche Stelle in den Akten der Beklagten es seine Ansicht hinsichtlich der Zustimmung des früheren Verwalters des Anwesens stützt. Das Urteil erweist sich jedoch im Ergebnis als zutreffend, weil die Klage bereits unzulässig ist. Bei dieser Sachlage kann eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht kommen; sie wäre reine Förmelei. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient ganz vorrangig der Sicherung der Einzelfallgerechtigkeit (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 53 zu § 124). Die sich auf dieser Beurteilungsgrundlage ergebenden Zweifel an der Richtigkeit einzelner Ausführungen des Verwaltungsgerichts könnten die Zulassung der Berufung daher nur dann rechtfertigen, wenn sie sich auf die Richtigkeit des Urteils in seinem Entscheidungssatz, also auf das Entscheidungsergebnis auswirken (vgl. BayVGH vom 15.10.2002 8 ZB 02.571; OVG Münster vom 6.11.1997 NVwZ 1998, 530 m.w.N.; Happ a.a.O. RdNr. 55 zu § 124; a.A. VGH Baden-Württemberg vom 22.10.1997 NVwZ 1998, 196). An der Zulassung einer Berufung, die voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, kann dagegen kein Interesse bestehen (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 7a zu § 124). Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn sich bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage unüberwindbare Hindernisse zeigen. Trifft wie hier das Entscheidungsergebnis zu, könnte eine Berufun...