rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht keine grundsätzliche Bedeutung. Entwässerung/Herstellungsbeitrag (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO). Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. November 2001
Normenkette
VwGO § 80 Abs. 5, § 124 Abs. 2, § 146 Abs. 4-5, § 194; AO § 226; BGB §§ 273, 387 ff.
Verfahrensgang
VG München (Beschluss vom 22.11.2001; Aktenzeichen 10 S 01.2664) |
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.305,74 EUR (entspricht 4.509.64 DM) festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. November 2001 ist zulässig (§ 146 Abs. 5 a.F. VwGO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 194 Abs. 2, § 146 Abs. 4 a.F. VwGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung (§ 80 VwGO) nur zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen worden ist. Der Senat hält den Antrag auf Zulassung der Beschwerde einstimmig für unbegründet, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Obwohl deshalb von einer weiteren Begründung abgesehen werden könnte (§ 146 Abs. 6 Satz 2 a.F. i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 a.F. VwGO), wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Antragstellerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegt (§ 124 Abs. 4, 5 Satz 3 a.F., § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senat sind ernstliche Zweifel am Ergebnis der Entscheidung und nicht an deren Begründung zu fordern (vgl. zuletzt BayVGH v. 5.12.2001 Az. 23 ZS 01.2926; v. 14.11.2001 Az. 23 ZS 01.2282; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., RdNr. 7 a zu § 124; Eyermann, VwGO, 11. Aufl., RdNrn. 54 ff. zu § 124). Der auch im Eilverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) gebietet im Hinblick auf die Zielsetzung des vorläufigen Rechtsschutzes und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit einer raschen Entscheidung nur eine summarische Überprüfung der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen wie auch der Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 124 zu § 80; Eyermann, a.a.O., RdNr. 81 zu § 80).
Grundsätzlich entsteht bei leitungsgebundenen Einrichtungen eine Beitragspflicht dann, wenn neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung eine gültige Abgabesatzung vorhanden ist (st.Rspr. vgl. BayVGH v. 26.9.2000 Az. 23 ZB 00.2662; v. 30.9.1999 VwRR BY 2000, 47; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, RdNrn. 4.1.3.9 und 4.2.3.2; Wuttig/Hürholz/Peters, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil III Frage 3 c Nrn. 1.2, 2 und 3; Schieder/Happ, KAG, RdNrn. 52 und 55 Erl. Art. 5). Dass diese Voraussetzungen für das im Jahre 2000 mit 12 Wohnhäusern bebaute und an die Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin angeschlossene Grundstück FlNr. …/… der Gemarkung … vorliegen, wird von der Antragstellerin ebenso wenig in Frage gestellt, wie die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. März 2001 erfolgte Beitragsfestsetzung für eine noch nicht abgegoltene Geschossfläche in Höhe von 18.038,55 DM. Diese Beitragsforderung ist gemäß § 7 der maßgeblichen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig geworden.
Während die Antragstellerin im Widerspruchsverfahren eine Aussetzung der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit des Beitragsbescheides (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dadurch zu erreichen versuchte, dass sie von Aufrechnung sprach, was das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung mit zutreffenden Erwägungen verneint hat, beruft sie sich im Zulassungsverfahren erstmals ausdrücklich auf ein Zurückbehaltungsrecht analog § 273 BGB. Ihre Behauptung, die Antragsgegnerin sei (zunächst) verpflichtet, die Grundstücksanschlüsse für die FlNr. …/… satzungsgemäß herzustellen, ist jedoch nicht geeignet, ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der fälligen Beitragsforderung zu begründen und weckt deshalb auch keine Zweifel am Ergebnis des Beschlusses vom 22. November 2001.
Vorweg ist festzustellen, dass der Gesetzgeber in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG auf § 226 AO verweist und damit das Institut der Aufrechnung aus dem bürgerlichen Recht in das abgabenrechtliche Erhebungsverfahren übernommen und eine sinngemäße Anwendung der §§ 387 ff. BGB angeordnet hat, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. § 226 Abs. 1 AO). Eine solche abweichende Bestimmung enthält § 226 Abs. 3 AO, demzufolge die Abgabepflichtigen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ...