Entscheidungsstichwort (Thema)
LStVG-Maßnahmen am Auerburgberg (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO). Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. August 1996
Verfahrensgang
VG München (Beschluss vom 23.08.1996; Aktenzeichen 17 S 96.2573) |
Tenor
I. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts München vom 23. August 1996 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben.
Der Antrag der Antragsteiler in auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12. April 1996 gegen den Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 21. März 1996 wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragsteller in ist Eigentümerin des A. bergs, Fl.Stck.Nr. 167, Gemarkung O. Am 28. August 1993 löste sich in ca. 8 m Höhe auf einer Felswand am A. berg ein größerer Steinblock und fiel auf das darunterliegende Wohnhaus, am S. berg 5, das im Eigentum von Herrn Dr. O. M. steht.
Auf dem Grundstück befand sich früher ein bäuerliches Anwesen, das aus einem felsabgewandten südlich orientierten Wohnteil und einem felszugewandten nördlich ausgerichteten Wirtschaftsteil mit einem Stall im Erdgeschoß und einer Tenne im Obergeschoß bestand. Das landwirtschaftliche Gebäude bestand seit ca. 300 Jahren. Das Grundstück wurde im Jahre 1969 von dem Voreigentümer, Herrn C. S., erworben. Im selben Jahr stellte Herr S. bei der Gemeinde O. einen Antrag auf Aus- und Umbau des Anwesens, insbesondere sollte eine Erweiterung des bisherigen Wohnteils in den Wirtschaftsteil stattfinden. Die Gemeinde erteilte ihr Einvernehmen, wies aber ausdrücklich auf die Gefährdungslage des Grundstücks durch eventuelle Steinschläge oder Felsabbrüche hin und schloß jegliche Haftung der Gemeinde für dadurch eintretende Schädigungen aus. Das Bauvorhaben wurde in der beantragten Form nicht durchgeführt. Der Bauantrag wurde förmlich zurückgezogen. Ohne Genehmigung wurden andere Umbaumaßnahmen durchgeführt, die zu einer Entkernung des Altanwesens führten. Im Jahre 1970 erwarb Herr Dr. M. das Grundstück und führte die Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen ohne baurechtliche Genehmigung weiter. Im felszugewandten ehemaligen Wirtschaftsteil befindet sich nunmehr im Obergeschoß ein größerer Aufenthaltsraum, ein größeres Bad und WC und ein Aufgang zum Dachgeschoß.
Mit Bescheid vom 21. März 1996 gab das Landratsamt Rosenheim der Gemeinde O. auf, den A. berg in Anlehnung an das Gutachten des Bayerischen Geologischen Landesamtes vom 25. Oktober 1993 so zu sanieren, daß die Gefährdung des unterhalb des A. – berges gelegenen Grundstücks „Am S. berg 3” (jetzt Nr. 5) durch einen möglichen Felssturz beseitigt wird (Nr. 1 des Bescheids). Die Gemeinde O. wurde verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheids, Angebote anerkannter Firmen über die Sanierung des A. berges im Bereich des Anwesens Am Schloßberg 3 einzuholen und entsprechende Verhandlungen zur Auftragsvergabe zu führen (Nr. 2) sowie spätestens sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids einen Vertrag über die Sanierungsarbeiten mit einer geeigneten Firma abzuschließen (Nr. 3) und die Sanierungsarbeiten, die unter Nummer 6 näher beschrieben sind, unverzüglich nach Vertragsabschluß zu beginnen (Nr. 4). Ferner wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet. Der Bescheid wurde auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landes straf- und Verordnungsgesetz gestützt. Es sei unerheblich, auf welche Weise der polizeiwidrige Zustand des Grundstücks entstanden sei. Die Zustandshaftung trete auch ein, wenn Naturereignisse die Gefahr herbeigeführt hätten. Auf ein Verschulden oder Verursachen komme es im Rahmen der Zustandshaftung nicht an. Maßnahmen gegen Herrn Dr. M., dem Eigentümer des Unterliegergrundstückes, seien nicht zulässig. Die im Bescheid getroffenen Anordnungen entsprächen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Gegen den Bescheid ließ die Antragstellerin Widerspruch einlegen. Die Gemeinde könne nicht als Grundstückseigentümer in des A. im Rahmen der Zustandstörung in Anspruch genommen werden. Die Gefährdung der Bewohner des Anwesens Am S. berg 5 gehe vorliegend von Naturereignissen aus. In der zivil gerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, daß durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen dem Grundstückseigentümer als Störer allenfalls dann zugerechnet werden könnten, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht habe oder wenn sie erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden seien. Diese Grundsätze müßten auch für das öffentliche Sicherheitsrecht gelten. Die Bewohner des gefährdeten Wohngrundstückes seien als Handlungsstörer zu qualifizieren. Diese Eigenschaft resultiere daraus, daß diese sich durch den Aufenthalt im gefährdeten Teil des Gebäudes und rückwärtigen Gartenteils einer Gefährdung aussetzten und damit die üblicherweise im Bereich von Steilhängen vorhandene latente Gefahr aktualisierten.
Mit Schreiben vom 25...