Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei der Versetzung eines Angestellten. Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 24. Juli 1989
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 24.07.1989; Aktenzeichen AN 7 P 89.00537) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Direktor des Arbeitsamts Regensburg bat mit Schreiben vom 3. März 1989 den Personalrat seiner Dienststelle um Zustimmung zu der für 1. April 1989 beabsichtigten Versetzung des Angestellten Wolfram S., der beim Arbeitsamt Pfarrkirchen in Vergütungsgruppe VII MTA als Hilfsbearbeiter für Kindergeld tätig war, zum Arbeitsamt Regensburg als Aktenverwalter in Vergütungsgruppe VIII MTA. Dieses Schreiben ging beim Personalrat am 7. März 1989 ein.
Mit Schreiben vom 8. und 9. März 1989, dem Dienststellenleiter am 9. März 1989 zugegangen, versagte der Personalrat seine Zustimmung. Zur Begründung führte er aus: Er verweigere die Zustimmung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG. Es bestehe nämlich die Besorgnis, daß einige Kollegen, die beim Arbeitsamt Regensburg zum Teil nach längerer Nichtbeschäftigung in Zeitarbeitsverhältnissen tätig seien und nach Ablauf der Befristung wieder arbeitslos würden, durch die Versetzung des Angestellten S., der in einem festen Arbeitsverhältnis beim Arbeitsamt Pfarrkirchen stehe, benachteiligt würden. Das treffe z.B. für den Angestellten M. zu, der drei Kinder und eine kranke, nicht arbeitsfähige Ehefrau habe, zudem selbst wegen eines Wirbelsäulenleidens und wegen seines Alters nur schwer vermittelbar sei; andererseits habe M. aber bewiesen, daß er die bei der Aktenverwaltung auftretenden Arbeiten bewältigen könne. Deshalb bitte der Personalrat, die Stelle nicht durch Zuversetzung des Angestellten S., sondern mit einem Zeitangestellten aus dem eigenen Amt zu besetzen.
Der Dienststellenleiter legte die Angelegenheit dem Landesarbeitsamt vor.
In einer Stellungnahme vom 16. März 1989, die dem Dienststellenleiter am selben Tage zuging, führte der Personalrat folgendes ergänzend aus: Bei dem Bewerber S. lägen bei weitem nicht die von diesem dargestellten sozialen Probleme vor. Vater und Schwiegervater, die in Regensburg lebten, seien zwar pflegebedürftig. Doch könne die Pflege auch die jeweilige Ehefrau bewältigen, zumal die Schwiegermutter des Bewerbers nebenher noch Kinder zur Pflege übernehme. Die Probleme seien bei S. nicht schwerwiegender als bei anderen Beschäftigten, die seit Jahren gegen ihren Willen außerhalb Regensburgs Dienst verrichten müßten (z.B. der Beschäftigte Sch.). Es bestehe überdies der Verdacht, daß sachfremde Erwägungen bei der Versetzung S. eine Rolle spielten. Das ergebe sich aus den Informationen über den Personalrat beim Arbeitsamt Regensburg und eines seiner Mitglieder, über die die Ehefrau des Bewerbers S. verfüge. Auch die Behauptung S.s, der Personalrat schaue auf die Gewerkschaftszugehörigkeit, treffe nicht zu. Unerheblich sei auch, ob S., wie er behaupte, im Vertrauen auf die Versetzung seine Wohnung in Pfarrkirchen gekündigt habe. Das Arbeitsamt Regensburg betrachte das Stellenbesetzungsverfahren offensichtlich bereits als abgeschlossen. Die Drohungen der Familie S. (Sitzstreik oder Selbstmord) dürften nicht zum Erfolg führen. Praktiken, wie sie hier angewandt würden, könnten zu Unruhen im Amt führen. S., gegen den sich der Personalrat nicht grundsätzlich sperre, müsse, wie andere auch, einige Jahre in Kauf nehmen, bis es mit seiner Versetzung nach Regensburg klappe. Aus diesen Gründen bitte der Personalrat erneut, die Stelle nicht durch die Zuversetzung des Angestellten S. zu besetzen.
Der Präsident des Landesarbeitsamts Nordbayern stimmte der Versetzungsabsicht zu und hielt ein Einigungsverfahren nicht für erforderlich.
Mit Wirkung ab 1. April 1989 wurde S. vom Arbeitsamt Pfarrkirchen an das Arbeitsamt Regensburg versetzt.
Der Personalrat beantragte beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bundfestzustellen, daß der Beteiligte zu 1. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt hat, daß er Wolfram S. vom Arbeitsamt Pfarrkirchen zum Arbeitsamt Regensburg versetzt hat, ohne zuvor das Einigungsverfahren durchgeführt zu haben.
Mit Beschluß vom 24. Juli 1989 stellte die Fachkammer fest, daß der Beteiligte zu 1. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt hat, daß er die Versetzung des Angestellten S. zum Arbeitsamt Regensburg vollzogen hat, ohne das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen. Zur Begründung führte die Fachkammer aus, die Begründung, die der Personalrat zu seiner Zustimmungsverweigerung abgegeben habe, stehe dem Abbruch des Einigungsverfahrens entgegen.
Der Dienststellenleiter hat Beschwerde eingelegt.
Er beantragt, den Beschluß vom 24. Juli 1989 aufzuheben und den Feststellungsantrag abzulehnen.
Der Personalrat stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuw...