Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei der Einstellung von Auszubildenden. Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 23. Juli 1987
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 23.07.1987; Aktenzeichen AN 7 P 87.01091) |
Tenor
I. Der Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 23. Juli 1987 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die Beteiligten zu 1. und 2. verpflichtet waren, vor der Einstellung der Auszubildenden zum 1. September 1987 das Einigungsverfahren durchzuführen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
1. Der Direktor des Arbeitsamts Regensburg bat den Personalrat beim Arbeitsamt Regensburg mit Schreiben vom 11. März 1987, am selben Tage dem Personalrat zugegangen, unter Vorlage der Unterlagen der psychologisch getesteten Bewerber und der weiteren Bewerber um Zustimmung zur Einstellung von fünf Auszubildenden, Unter den 46 Bewerbern für diese Ausbildungsplätze befanden sich 27 Hauptschüler und mehrere Bewerber, die Schwerbehinderte sind. Ausgewählt wurden ausschließlich Realschulabgänger. Unter den Ausgewählten befindet sich kein Schwerbehinderter. Ausgewählt waren diejenigen Bewerber, die der Verwaltung am besten geeignet erschienen.
Nach einem Einigungsgespräch am 17. März 1987, bei dem es um das Einstellungsverhältnis zwischen Hauptschul- und Realschulabgänger ging, verweigerte der Personalrat mit Schreiben vom 19. März 1987, dem Dienststellenleiter am 21. März 1987 zugegangen, seine Zustimmung mit folgender Begründung:
„Der Personalrat verweigert zu o.a. Maßnahme gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BPersVG seine Zustimmung.
In der Vorlage der Dienststelle wurden ausschließlich Realschüler berücksichtigt. Unter den vorgelegten Unterlagen der Mitbewerber befinden sich 27 Hauptschüler und 3 Schwerbehinderte. Bei der Entscheidung der Dienststelle wurden diese Gruppen nicht berücksichtigt. Aus der Gruppe der Hauptschüler wurden mehrere Bewerber von der Vorstellungskommission als geeignet bzw. bedingt geeignet beurteilt. Außerdem wurde von 2 Hauptschülerinnen ein psychologisches Gutachten erstellt. Dabei wurde eine Bewerberin als geeignet und die andere Bewerberin als weniger zu empfehlen beurteilt. Grundsätzlich wurde ihr jedoch eine Eignung nicht abgesprochen.
Da nach den Bestimmungen über die Annahme, Ausbildung und Prüfung von Angestelltenlehrlingen in der BA (ABL) i.V. mit dem RdErl. v. 8.7.70 – IV a 4 – 2610/2611 – zwar Realschüler nicht mehr nur ausnahmsweise für die Ausbildung im mittleren Angestelltendienst eingestellt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß geeignete Hauptschulabgänger nicht zur Verfügung stehen, sehen wir in der beabsichtigten Maßnahme der Dienststelle einen Verstoß gegen diese Bestimmungen, da sich nach Aussagen der Dienststelle mehrere Hauptschulabgänger unter den Mitbewerbern befinden, die als geeignet anzusehen sind und nicht berücksichtigt wurden.
Im Einigungsgespräch vom 17. März 1987 mit der Dienststelle, vertreten durch Herrn S., wurde uns gesagt, daß nicht die geeigneten, sondern die geeignetsten Bewerber eingestellt würden. Diese Aussage widerspricht den eindeutigen Bestimmungen in den ABL und ist deshalb rechtsmißbräuchlich.
Außerdem wurde bei dem bereits erwähnten Einigungsgespräch klar, daß die Dienststelle nicht in vollem umfange ihrer Informationspflicht, wie sie in § 69 BPersVG festgelegt wurde, nachgekommen ist. Aus dem Gespräch heraus wurde uns unmißverständlich zu verstehen gegeben, daß bei manchen Bewerbern ein weiteres Gespräch nach dem Vorstellungsgespräch und der psychologischen Beurteilung stattgefunden hat. Der Personalrat wurde davon und über das Ergebnis und Verlauf dieses Gespräches nicht in Kenntnis gesetzt. Darum war die Entscheidung der Dienststelle für den Personalrat auch nicht nachvollziehbar. Es handelt sich mit dem Unterlassen dieser Information also offensichtlich auch um einen Verstoß gegen diese Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat, wie sie in § 2 BPersVG festgelegt sind, und um einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 68 BPersVG.
Die Bewerber mit Schwerbehinderteneigenschaften wurden u.E. ebenfalls nicht genügend berücksichtigt. Im RdErl.Va 2-2530 v. 19.11.74 ist geregelt, daß bei schwerbehinderten Bewerbern mit annähernd gleicher Eignung diese den Vorzug vor anderen Bewerbern haben. Unter den 3 vorgelegten behinderten Mitbewerbern befindet sich mindestens eine Bewerberin, die erkennbar annähernd die geforderte Eignung aufweist. Auch sie wurde nicht berücksichtigt.
Wie uns bekannt wurde, hat die Berufsberatung nur geeignete Bewerber vorgeschlagen. Daher ist es für den Personalrat nicht verständlich, wie die Eignungsaussage der Dienststelle zustandegekommen ist. Da ebenfalls Hauptschüler und Schwerbehinderte von der Berufsberatung als geeignet bezeichnet wurden, ist diese Entscheidu...