Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei der Dienstzeitregelung. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 24. Juli 1989
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 24.07.1989; Aktenzeichen AN 7 P 89.00512) |
Nachgehend
Tenor
I. Der Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 24. Juli 1989 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Beteiligte zu 1)
1) durch die Aufhebung der Verfügung Og A 1671 vom 29. März 1989 und
2) durch das Inkraftsetzen der Übergangsregelung vom 5. April 1989 jeweils ohne Beteiligung des Antragstellers gegen dessen Beteiligungsrecht verstoßen hat.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Seit längerem besteht in Teilbereichen des Fernmeldeamts gleitende Arbeitszeit nach den Richtlinien für das Verfahren einer gleitenden Arbeitszeit im Bereich der Deutschen Bundespost unter Verwendung von Zeiterfassungsgeräten. Kernzeit war von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr, am Freitag von 8.30 bis 14.30 Uhr, Gleitzeit von Montag bis Donnerstag von 6.30 Uhr bis 8.30 Uhr sowie von 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr, am Freitag von 6.30 Uhr bis 8.30 Uhr sowie von 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr. Die Mittagspause von einer halben Stunde war in die Gleitzeit eingeschlossen. Normalarbeitszeit war einschließlich einer halben Stunde Mittagspause von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr.
Zur Anpassung dieser Regelung, die auf einer Anordnung des Dienststellenleiters, nicht auf einer Dienstvereinbarung beruhte, an die ab 1. April 1989 eingeführte 39-Stunden-Woche ordnete der Amtsvorsteher im Einverständnis mit dem Personalrat mit Verfügung vom 29. März 1989 an, daß ab 1. April 1989 jedem in Gleitzeit arbeitenden Beschäftigten wöchentlich eine Stunde Überzeit angerechnet werde.
Aufgrund einer Beanstandung dieser Regelung durch die Oberpostdirektion Regensburg setzte der Amtsvorsteher am 5. April 1989 rückwirkend ab 1. April 1989 die Normalarbeitszeit einschließlich einer halben Stunde Mittagspause von Montag bis Donnerstag von 7.40 Uhr bis 16.00 Uhr, am Freitag von 7.40 Uhr bis 15.50 Uhr, die Gleitzeit einschließlich einer halben Stunde Mittagspause von Montag bis Donnerstag von 6.30 Uhr bis 8.30 Uhr sowie von 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr, am Freitag von 6.30 Uhr bis 8.30 Uhr sowie von 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr und die Kernarbeitszeit von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr sowie am Freitag von 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr fest. Gleichzeitig regelte er die Anrechnung der Normalarbeitszeit bei ganztägiger Dienstabwesenheit und die Führung der Arbeitszeitkarte. Den Personalrat beteiligte er daran nicht.
Dieser beantragte beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – festzustellen,
- daß der Beteiligte durch die Aufhebung der Verfügung vom 29. März 1989, betreffend Übergangsregelungen anläßlich der Verkürzung der Wochenarbeitszeit für die Teilnehmer am Verfahren der gleitenden Arbeitszeit und
- daß er durch Inkraftsetzung der geänderten Arbeitszeitregelung vom 5. April 1989 jeweils ohne Beteiligung des Antragstellers gegen dessen Beteiligungsrecht verstoßen hat.
Mit Beschluß vom 24. April 1989 lehnte die Fachkammer den Antrag mit folgender Begründung ab: Die Aufhebung einer mitbestimmungspflichtigen, mit Zustimmung des Personalrats ergangenen Regelung der täglichen Arbeitszeit unterliege nicht der Mitbestimmung. Dasselbe gelte für die einzige Neuregelung in der Verfügung vom 5. April 1989, die geänderte Festsetzung der Normalarbeitszeit, die lediglich ein Rechnungsfaktor, nicht die Festsetzung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sei.
Der Personalrat hat Beschwerde eingelegt.
Er beantragt, den Beschluß vom 24. Juli 1989 aufzuheben und festzustellen, daß der Beteiligte durch die Aufhebung der Verfügung vom 29. März 1989, betreffend Übergangsregelungen anläßlich der Verkürzung der Wochenarbeitszeit für die Teilnehmer am Verfahren der gleitenden Arbeitszeit und
durch Inkraftsetzen der geänderten Arbeitszeitregelung vom 5. April 1989
jeweils ohne Beteiligung des Antragstellers gegen dessen Beteiligungsrecht verstoßen hat.
Der Dienststellenleiter stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.
Für die Einzelheiten, vor allem zur Begründung des angefochtenen Beschlusses und der im Verlaufe des Verfahrens gestellten Anträge, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Gegenstand der mündlichen Anhörung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die beiden Maßnahmen, auf die sich der Antrag bezieht, sowohl die Aufhebung der Verfügung vom 29. März 1989 als auch die weitere Verfügung vom 5. April 1989, unterlagen der Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.
Danach hat der Personalrat, soweit eine geset...