Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 24. Juli 1989

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 24.07.1989; Aktenzeichen AN 7 P 89.00538)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 27.03.1990; Aktenzeichen 6 PB 22.89)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 24. Juli 1989 wird aufgehoben.

Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 1988 versagte der Personalrat seine Zustimmung zur Einstellung zweier Arbeiter zum 1. Januar 1989. Zur Begründung führte er aus, ein bereits mit befristetem Arbeitsvertrag Beschäftigter müsse den Vorrang haben. Der Dienststellenleiter erwiderte darauf mit Schreiben vom 6. Dezember 1988, die Versagung der Zustimmung sei unbeachtlich; er werde deshalb die Maßnahmen vollziehen. Der Personalrat beantragte die Einleitung des Stufenverfahren. Der Dienststellenleiter ging darauf nicht ein.

Eine Woche später bat der Vorsitzende des Personalrats die Kreisgeschäftsstelle Regensburg des Deutschen Gewerkschaftsbunds um Beratung und Vertretung. Diese verwies ihn wegen Überlastung an Rechtsanwalt S..

Daraufhin beschloß der Personalrat am 23. Dezember 1988, Rechtsanwalt S., einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, in Regensburg mit der Prüfung zu beauftragen, welche rechtlichen Möglichkeiten der Personalrat habe.

Der Rechtsanwalt beriet den Personalrat am 23. Dezember 1988 mündlich und mit Schreiben vom 28. Dezember 1988 und vom 16. Januar 1989 dahin, von der Anrufung eines Gerichts, vor allem von einem Antrag auf einstweilige Verfügung abzusehen. Der Personalrat befolgte dies. Schließlich kam es sowohl zur Einstellung der beiden Angestellten als auch zur Umwandlung des vom Personalrat erwähnten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes.

Mit Kostenrechnung vom 27. Januar 1989 stellte der Rechtsanwalt auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 6.000,– DM in beiden Angelegenheiten je eine halbe Beratungsgebühr, 24,90 DM Auslagenpauschale und 14 vom Hundert Mehrwertsteuer (26,66 DM), d.h. insgesamt 434,12 DM in Rechnung.

Da der Dienststellenleiter die vom Personalrat erbetene Übernahme dieser Kosten auf die Dienststelle ablehnte, beantragte der Personalrat beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund, den Dienststellenleiter zu verurteilen, ihm 434,12 DM zwecks Begleichung der Rechtsanwaltsgebühren gemäß Kostenrechnung vom 27. Januar 1989 zu bezahlen.

Mit Beschluß vom 24. Juli 1989 entschied die Fachkammer folgendes: „Der Beteiligte zu 1) hat dem Antragsteller 434,12 DM zwecks dessen Freistellung von den Kosten des Rechtsanwalts Schild gemäß Rechnung vom 27. Januar 1989 zu bezahlen”.

Der Dienststellenleiter hat Beschwerde eingelegt.

Er beantragt, den Beschluß vom 24. Juli 1989 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Der Personalrat stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.

Für die Einzelheiten, vor allem zur Begründung der im Verlaufe des Verfahrens gestellten Anträge und des angefochtenen Beschlusses, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Gegenstand der mündlichen Anhörung war, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Zu diesen Kosten können auch Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts gehören. Voraussetzung dafür ist, daß der Personalrat die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Person des Anwalts und den Gegenstand der Inanspruchnahme förmlich vorher beschlossen hat und daß der Personalrat diese Inanspruchnahme bei Berücksichtigung der sachlichen und verfahrensrechtlichen Gegebenheiten und des auch für ihn geltenden haushaltsrechltichen Sparsamkeitsgebots (§ 7 Abs. 1 BHO; vgl. zur Bindung des Personalrats an das Haushaltsrecht BVerfG Beschluß vom 24.11.1986, DVBl 1987, 420 = ZBR 1987, 221 = Dok.Ber. B 1987, 31) für notwendig halten durfte.

Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch den Personalrat ist danach regelmäßig angebracht, wenn der Personalrat den Rechtsanwalt mit seiner Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren vor den Fachgerichten beauftragt, sofern sich ihm nicht die kostengünstigere Vertretung durch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft anbietet oder eine Vertretung wegen besonderer Gegebenheiten im Einzelfall (einfacher Sachverhalt und überschaubare Rechtslage oder besondere Rechtskenntnisse eines Mitglieds des Personalrats) entbehrlich ist (vgl. zur Notwendigkeit von Anwaltskosten in einen gerichtlichen Verfahren BVerwG Beschluß vom 6.3.1959, BVerwGE 8, 202).

Dagegen besteht in aller Regel für den Personalrat kein Anlaß, einen Rechtsanwalt zu...

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