Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 7. Oktober 1991
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 07.10.1991; Aktenzeichen 7 P 90.776) |
Tenor
I. Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 7. Oktober 1991 wird aufgehoben. Der Beteiligte zu 1. wird verurteilt, den Antragsteller durch Zahlung von 1.918,85 DM an Rechtsanwalt Schild von dessen Gebührenforderungen aus den Verfahren Nr. AN 7 P 90. 00776 des Verwaltungsgerichts Ansbach und Nr. 18 P 90.2677 des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs freizustellen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Gegenstand der vorliegenden Personalvertretungssache ist der vom Personalrat erhobene Anspruch auf Übernahme ihm durch anwaltschaftliche Vertretung entstandener Kosten durch den Dienststellenleiter.
Mit seinem Antrag zur Fachkammer vom 25. April 1990 beantragte der Bevollmächtigte des Personalrats, dem Dienststellenleiter zu untersagen, Maßnahmen, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, auf Schlüssigkeit hin zu überprüfen und mittels Ersatzzustimmung durch die übergeordnete Dienststelle zu vollziehen, ohne zuvor das Einigungsverfahren nach § 69 BPersVG durchzuführen,
hilfsweise, dem Dienststellenleiter aufzugeben, alle Maßnahmen, in denen das Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt worden ist und die ohne Durchführung des Einigungsverfahrens vollzogen worden sind (z.B. Zuversetzung und Herabgruppierung Salberg) aufzuheben und vor einer erneuten Invollzugsetzung die Zustimmung des Personalrats einzuholen.
In der mündlichen Anhörung vom 16. Juli 1990 beschränkte er den Hilfsantrag dahin, „daß es lediglich um die Versetzung und die Höhergruppierung gehe”.
Zur Begründung führte er aus, die Antragstellung sei geboten, weil der Dienststellenleiter in einer Reihe von Fällen, darunter den im Hilfsantrag genannten Fällen und, rechtswidrig in der im Hauptantrag dargestellten Weise verfahren sei und auch auf fachgerichtliche Entscheidungen, in denen die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens festgestellt worden sei, nicht reagiert habe.
Mit Beschluß vom 16. Juli 1990 (Az. AN 7 P 90.776) lehnte die Fachkammer diesen Antrag ab, weil für den Hauptantrag ein Rechtsschutzbedürfnis fehle und der Hilfsantrag unbegründet sei.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde des Personalrats mit Beschluß vom 17. Oktober 1990 (Az. 18 P 90.02677) mit der Begründung zurück, das Fachgericht könne dem Dienststellenleiter, auch wenn sich dieser oft über Beteiligungsrechte des Personalrats hinweggesetzt habe, nicht allgemein eine Wiederholung solchen Verhaltens untersagen und der Personalrat habe keinen Anspruch darauf, daß Verwaltungsmaßnahmen, die ohne seine an sich erforderliche Beteiligung zustandegekommen seien, rückgängig gemacht würden.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß wurde nicht eingelegt.
Der Personalrat beansprucht vom Dienststellenleiter die Übernahme der in diesen Personalvertretungsverfahren entstandenen Anwaltskosten in folgender Höhe:
Verfahren vor der Fachkammer:
10/10 Prozeßgebühr § 31 Abs. 1 Satz 1 BRAGO |
DM |
331,– |
10/10 Verhandlungsgebühr § 31 Abs. 1 Satz 2 BRAGO |
DM |
331,– |
Auslagenpauschale § 26 BRAGO |
DM |
40,– |
Kopien § 27 BRAGO |
DM |
8,– |
Abwesenheitsgeld 4 bis 8 Stunden, 1/5, da fünf Termine |
DM |
10,– |
Zwischensumme |
DM |
720,– |
14 % MWST § 25 BRAGO |
DM |
100,80 |
Zwischensumme |
DM |
820,80 |
Fahrkosten, 1/5 aus DM 99,– |
DM |
19,80 |
Summe |
DM |
840,60. |
Beschwerdeverfahren: |
|
|
13/10 Prozeßgebühr § 31 Abs. 1 Satz 1 BRAGO |
DM |
430,30 |
13/10 Verhandlungsgebühr § 31 Abs. 1 Satz 2 BRAGO |
DM |
430,30 |
Auslagenpauschale § 26 BRAGO |
DM |
40,– |
Abwesenheitsgeld 4 bis 8 Stunden, 1/3 aus DM 50,– |
DM |
16,66 |
Zwischensumme |
DM |
916,66 |
14 % MWST § 25 BRAGO |
DM |
128,33 |
Zwischensumme |
DM |
1.044,99 |
Fahrkosten |
DM |
33,26 |
Summe |
DM |
1.078,25 |
Der Dienststellenleiter lehnte die Übernahme dieser Kosten ab.
Den Antrag des Personalrats, den Dienststellenleiter zu verurteilen, ihm DM 1.918,85 Anwaltskosten zu bezahlen, lehnte die Fachkammer mit dem angefochtenen Beschluß vom 7. Oktober 1991 ab, weil das seinerzeitige gerichtliche Verfahren völlig aussichtslos gewesen sei und der Dienststellenleiter überdies vorher angekündigt habe, daß er diese Kosten nicht übernehmen werde.
Der Personalrat hat Beschwerde eingelegt.
Er stellt den Antrag, den Beschluß vom 7. Oktober 1991 aufzuheben und den Dienststellenleiter zu verurteilen, ihm DM 1918,85 zwecks Freistellung von Kosten des Rechtsanwalts gemäß den Kostenrechnungen in den Verfahren Az. AN 7 P 90.00776 und BayVGH 18 P 90.2677 zu bezahlen.
Der Dienststellenleiter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.
Zu den Einzelheiten, vor allem zur Begründung der erwähnten drei Gerichtsentscheidungen und der in den zugrundeliegenden Verfahren gestellten Anträge, wird auf den Inhalt der Gerich...