Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach. Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 16. Juli 1990. Personalvertretungsrecht Bund. Gerichtsverfahrensrecht. Bestimmtheit des Antrags. Beteiligungsverfahren. Zur Frage eines Anspruchs auf Unterlassung oder Rückgängigmachung von Verwaltungsmaßnahmen, bei denen Beteiligungsrechte der Personalvertretung verletzt worden sind
Leitsatz (amtlich)
1) Es ist nicht zulässig, daß das Fachgericht auf Antrag des Personalrats einem Dienststellenleiter, der sich öfters über Beteiligungsrechte des Personalrats hinweggesetzt hat, allgemein eine Wiederholung solchen Verhaltens untersagt.
2) Der Personalrat hat keinen Anspruch darauf, daß Verwaltungsmaßnahmen, die ohne seine an sich erforderliche Beteiligung zustandegekommen sind, rückgäng gemacht werden.
Normenkette
BPersVG § 2 Abs. 1, § 69 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 16.07.1990; Aktenzeichen AN 7 P 90.0776) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Personalrat beim Arbeitsamt Regensburg beantragte beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – dem Dienststellenleiter zu untersagen, Maßnahmen, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, auf Schlüssigkeit hin zu überprüfen und mittels Ersatzzustimmung durch die übergeordnete Dienststelle zu vollziehen, ohne zuvor das Einigungsverfahren (Stufenverfahren) nach § 69 BPersVG durchzuführen.
Hilfsweise beantragte er, dem Dienststellenleiter aufzugeben, die Versetzung des Angestellten Salberg und die Höhergruppierung der Angestellten Schiller, hinsichtlich derer das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt worden sei, und die ohne Durchführung des Einigungsverfahrens vollzogen seien, aufzuheben und vor einer erneuten Invollzugsetzung die Zustimmung des Antragstellers einzuholen.
Mit Beschluß vom 16. Juli 1990 lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge ab, und zwar den Hauptantrag mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig, den Hilfsantrag als unbegründet.
Der Personalrat hat Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den Beschluß vom 16. Juli 1990 aufzuheben und nach seinen im Verfahren des ersten Rechtszugs gestellten Anträgen zu erkennen.
Der Dienststellenleiter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag, hält aber die Beschwerde für unbegründet.
Zu den Einzelheiten, vor allem in der Begründung des angefochtenen Beschlusses und der im Verlaufe des Verfahrens gestellten Anträge, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Gegenstand der mündlichen Anhörung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Soweit der Personalrat beantragt, dem Dienststellenleiter in Beteiligungsangelegenheiten bei der Behandlung von Zustimmungsverweigerungen eine Schlüssigkeitsprüfung und den Abbruch des Beteiligungsverfahrens wegen Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung zu untersagen, ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt, so daß es an einem Rechtschutzbedürfnis dafür fehlt. Allerdings obliegt dem Dienststellenleiter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. vor allem Beschluß vom 3. Juli 1986, PersV 1987, S. 197/198 und vom 27. Juli 1990 – BVerwG 6 PB 12.89 – m.w.N.) in Beteiligungsangelegenheiten bei der Behandlung von Zustimmungsverweigerungen keine Schlüssigkeitsprüfung. Diese Fragen sind aber allgemein rechtlich längst abschließend geklärt. Der Dienststellenleiter beansprucht auch keine solche Schlüssigkeitsprüfung. Streitigkeiten in Einzelfällen haben sich nur dadurch ergeben, daß die Beteiligten in Einzelfällen über die Grenzen, in denen der Dienststellenleiter eine schriftlich und fristgerecht erklärte Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich behandeln kann, nicht einig sind. Eine solche Abgrenzung im Einzelfall kann indessen durch die beantragte allgemeine Untersagung weder geschaffen noch erleichtert werden. Sie hängt in jedem einzelnen Falle von einer Beurteilung der dort gegebenen Umstände ab. Hinzu kommt, daß der Personalrat keinen Anspruch gegen den Dienststellenleiter auf Unterlassung einer Amtshandlung hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1978, ZBR 1980, S. 59 = PersV 1980, S. 145 und vom 27. Juli 1990 – BVerwG 6 PB 12.89 –). Ein solcher kann auch weder Art. 1 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG noch § 1004 BGB noch § 2 Abs. 1 oder § 69 Abs. 1 BPersVG entnommen werden, sondern müßte im Gesetz ausdrücklich geregelt sein. Dadurch würde im übrigen, wie die Fachkammer im angefochtenen Beschluß zutreffend ausführt, eine Teilnahme der zwar durch Wahl demokratisch legitimierten, aber nicht der dem Parlament verantwortlichen Exekutive eingefügten Personalvertretungen am Verwaltungshandeln begründet. Eine so weitgehende Regelung läßt sich weder in entsprechender Anwendung des nur für die Privatwi...