Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei der Höhergruppierung eines Angestellten. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach. Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 16. Juli 1990
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 16.07.1990; Aktenzeichen AN 7 P 90.00775) |
Tenor
I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Direktor des Arbeitsamts Regensburg beantragte mit Schreiben vom 25. Oktober 1989 beim Personalrat dieses Arbeitsamts, dem Personalrat am 27. Oktober 1989 zugegangen, dessen Zustimmung zur Höhergruppierung des Angestellten S. von der Vergütungsgruppe VIII MTA nach Vergütungsgruppe VII MTA mit Wirkung ab 1. Januar 1990 im Wege des Bewährungsaufstiegs.
Der Personalrat versagte seine Zustimmung mit Schreiben vom 2. November 1989, dem Dienststellenleiter am 3. November 1989 zugegangen, mit folgender Begründung:
„Die o.a. Maßnahme verstößt u.E. sowohl gegen tarifliche als auch gegen das Mitbestimmungsrecht des Personalrates gem. BPersVG.
Sie haben Herrn S. gegen den Willen des Personalrats am 1.4.1989 sowohl unserem Amt zuversetzt als auch in die VergGr VIII MTA herabgruppiert (s. auch unsere Zustimmungsverweigerung vom 8. und 9.3. sowie vom 16.3.1989). Sie haben dabei das Mitbestimmungsverfahren, wie es in § 69 BPersVG festgelegt ist, widerrechtlich abgebrochen und die Maßnahme vollzogen, ohne ein Einigungsverfahren auszulösen. Das war auch Gegenstand zweier Verwaltungsgerichtsbeschlußverfahren. In beiden Verfahren, nämlich am 24.7.1989 beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach und am 4.10.1989 beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof in München wurde festgestellt, daß Sie hier gegen geltendes Recht verstoßen haben. Die Durchführung der gesamten Maßnahme, auch die Herabgruppierung, ist mit den gesetzlichen Bestimmung des BPersVG nicht in Einklang zu bringen und war von Anfang an widerrechtlich.
Sie verstoßen auch gegen tarifliche Bestimmungen insofern, daß Sie die Herabgruppierung des Herrn S. auf Dauer vorgenommen haben ohne Zustimmung des Personalrates. In den Anmerkungen Nrn. 7 zu Abs. 2, Unterabs. 1 des § 22 MTA ist eindeutig von den Tarifpartnern vereinbart, daß eine rechtswirksame dauernde Übertragung höher oder niedriger zu bewertender Tätigkeiten die Zustimmung der Personalvertretung voraussetzt. Es liegt also, da wir die gesamte Maßnahme im März d.J. abgelehnt haben und Sie es versäumt haben, nach der Zuversetzung erneut unsere Zustimmung zur Herabgruppierung einzuholen, keine Billigung der Maßnahme durch die Personalvertretung vor. Somit gilt nach Rechtslage Herr S. weiter in die VergGr VIII MTA eingruppiert und deshalb ist ein Bewährungsaufstieg in die VergGr VII MTA nicht möglich. Wenn ein Bewährungsaufstieg erfolgen müßte, dann unter Beachtung der derzeitigen rechtlichen Umstände in die VergGr VI MTA.”
Der Dienststellenleiter erwiderte darauf mit Schreiben vom 5. Dezember 1989 unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Präsidenten des Landesarbeitsamts Nordbayern vom 15. November 1989 folgendes: Die Maßnahme bedürfe keines Einigungsverfahrens, weil der Personalrat seinerzeit der Rückgruppierung des Angestellten S. ab 1. April 1989 ohne rechtliche Wirkung widersprochen habe, so daß sie wirksam sei. Für die neuerliche Versagung der Zustimmung habe der Personalrat keine Gründe angeführt. Es bestünden lediglich unterschiedliche Auffassungen darüber, ob sich der Angestellte noch in Vergütungsgruppe VII befinde oder ob er dorthin im Wege des Bewährungsaufstiegs höher zu gruppieren sei.
Der Personalrat beantragte beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – festzustellen, daß der Beteiligte zu 1. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt habe, daß er den Angestellten S. im Rahmen des Bewährungsaufstieges ab dem 1. Januar 1990 nach Vergütungsgruppe VII MTA höher gruppiert habe, ohne zuvor das Einigungsverfahren (Mitbestimmungsverfahren) durchgeführt (fortgesetzt) zu haben.
Mit Beschluß vom 16. Juli 1990 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung ab, die Versagung der Zustimmung durch den Personalrat sei unbeachtlich, weil die angegebenen Gründe außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes lägen.
Der Personalrat hat Beschwerde eingelegt.
Er stellt den Antrag, den Beschluß vom 16. Juli 1990 aufzuheben und die im Verfahren des ersten Rechtszugs beantragte Feststellung zu treffen.
Der Dienststellenleiter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag, hält aber die Beschwerde für unbegründet.
Zu den Einzelheiten, vor allem zur Begründung des angefochtenen Beschlusses und der im Verlaufe des Verfahrens gestellten Anträge, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Gegenstand der mündlichen Anhörung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Dem Personalrat stand an der Höhergruppierung des ...