Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrecht Bund. Mitbestimmung bei Einstellung. Befristete Teilzeitbeschäftigung. Unbeachtlichkeit allein darauf bezogener Zustimmungsverweigerung. Mitbestimmung bei der Einstellung von Arbeitern bzw. Arbeiterinnen. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 28. Januar 1991
Leitsatz (amtlich)
Begründet der Personalrat die Verweigerung seiner Zustimmung zur befristeten Einstellung von Teilzeitkräften allein damit, daß darin ein Verstoß gegen § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 liege, so ist diese Zustimmungsverweigerung unbeachtlich.
Normenkette
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1, § 77 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 28.01.1991; Aktenzeichen 7 P 90.01465) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Vorsteher des Postamts leitete dem Personalrat dieses Postamts eine Einstellungsübersicht zu. Darin ist im Dienststellenbereich 144 die Einstellung von 5 Arbeitern und Arbeiterinnen mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils 9,2 Stunden ab sofort befristet bis 31. Dezember 1990, die Einstellung von 10 Arbeiterinnen mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils 20 Stunden ab sofort befristet bis 27. Juli 1990 sowie die Einstellung von 15 Arbeiterinnen mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils 9,2 Stunden ab sofort befristet bis 31. Dezember 1990 vorgesehen.
Mit Schreiben vom 23. März 1990 lehnte der Personalrat die erforderliche Zustimmung unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG ab. Zur Begründung führte er folgendes aus: Im Bemessungsbereich 144 sei im Rahmen einer Teilrationalisierung der Wegfall von 10,3 Arbeitseinheiten vorgesehen. Betroffen seien nur unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die beabsichtigten Einstellungen im Umfang von 11,2 Arbeitseinheiten sollten nur durch befristete Arbeitsverhältnisse realisiert werden. Darin liege ein Verstoß gegen § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz in Verbindung mit den entsprechenden amtlichen Verfügungen, weil unbefristete Arbeitsverhältnisse in befristete umgewandelt würden. Der durch die beabsichtigte Einstellungspraxis anfallende Aufwand an Einarbeitungszeit (700 Stunden zu je 30,23 DM, d.h. 21 161 DM) sei ungerechtfertigt. Zudem erbrächten neue Kräfte erst nach längerer Zeit die volle Arbeitsleistung. Deshalb sei es fehlerhaft, vorhandene Kräfte über einen Sozialplan unterzubringen und stattdessen neue Kräfte einzustellen.
Mit Schreiben vom 30. März 1990 teilte der Dienststellenleiter den Personalrat mit, ein Verstoß gegen § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz sei nicht gegeben; deswegen sei die Zustimmungsverweigerung gegenstandslos.
Der Personalrat beantragte beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – festzustellen, daß der Dienststellenleiter mit der Einstellung von 5 nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmern mit einer Wochenarbeitszeit von 9,2 Wochenstunden bei der Dienststelle 144 mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 1990, von 5 nicht vollbeschäftigten Arbeiterinnen mit einer Wochenarbeitszeit von 9,2 Wochenstunden bei der Dienststelle 144 mit einer Befristung bis 31. Dezember 1990, von 10 nicht vollbeschäftigten Arbeiterinnen mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Wochenstunden in der Dienststelle 144 mit einer Befristung bis zum 27. Juli 1990 und von 15 nicht vollbeschäftigten Arbeiterinnen mit einer Wochenarbeitszeit von 9,2 Stunden in der Dienststelle 144 mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 1990 gegen das Beteiligungsrecht des Personalrats verstoßen hat.
Mit Beschluß vom 28. Januar 1991 lehnte die Fachkammer den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Zustimmungsverweigerung durch den Personalrat sei unbeachtlich, weil sich dieser ausschließlich gegen die den streitigen Einstellungen zugrundeliegenden Organisationsmaßnahmen, die nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterlägen, wende.
Der Personalrat hat Beschwerde eingelegt.
Er stellt den Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach dem im Verfahren des 1. Rechtszugs gestellten Antrag des Antragstellers zu erkennen.
Der Dienststellenleiter tritt der Beschwerde entgegen.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Zu den Einzelheiten, vor allem zur Begründung des angefochtenen Beschlusses und der im Verlaufe des Verfahrens gestellten Anträge, würde auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Gegenstand der mündlichen Anhörung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
An der Einstellung der Teilzeitkräfte steht dem Personalrat – auch vom Dienststellenleiter unbestritten – ein Recht auf Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zu.
Der Personalrat hat seine Zustimmung zu dieser Maßnahme innerhalb der in § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG bestimmten Frist auf Grund eines von ihm gefaßten Beschlusses unter Beifügung einer schriftlichen Begründ...