Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei der Einstellung von Angestellten. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht – vom 2. Juni 1986
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 02.06.1986; Aktenzeichen 7 P 86.00515) |
Nachgehend
Tenor
I. Der Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes – vom 2. Juni 1986 wird aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Am 12. Februar 1986 teilte der Dienststellenleiter dem Personalrat mit, daß er beabsichtige, ab 1. April 1986 … befristet bis 31. Dezember 1986 als Aushilfsangestellten (Hilfssachbearbeiter für Kindergeldangelegenheiten) und ab 17. Februar 1986 … befristet bis 31. Mai 1986 als Aushilfsangestellte (Hilfssachbearbeiterin für Kindergeldangelegenheiten) jeweils aufgrund des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985 einzustellen.
Der Personalrat erhob am 13. Februar 1986 gegen beide Einstellungen Einwendungen.
Im Falle … führte er zur Begründung folgendes aus. „Bei der Einstellung des Herrn … wird gegen die Sonderregelung 2 a Protokollnotiz 1 des Tarifvertrags der Bundesanstalt für Arbeit verstoßen. Dort heißt es, daß Zeitangestellte nur eingestellt werden dürfen, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen. Da dem Personalrat keine Kündigung des Tarifvertrags und auch der Sonderregelungen vorliegt, gehen wir davon aus, daß diese auch weiterhin gelten. Da jede günstigere tarifliche Regelung der entsprechenden gesetzlichen Regelung und auch Art. 1 § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz vorgeht, ist dieser weiterhin anzuwenden. Dies zu den Ablehnungsgründen gemäß § 77 Abs. 2 Ziffer 1 BPersVG. Dem Personalrat ist ferner nicht verständlich, warum die Einstellung des Herrn … erst ab 1. April 1986 erfolgen soll. Selbst wenn die Möglichkeit von zwei oder mehr Beschäftigungen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz nach einer Unterbrechung von 4 Monaten möglich wäre, konnte Herr … ab 1. März 1986 eingestellt werden. Den Zeitpunkt 1. April 1986 kann der Personalrat deshalb nicht nachvollziehen. Der Personalrat würde der Einstellung des Herrn … wegen der Belastungssituation der Kolleginnen und Kollegen im Kindergeld zustimmen, soweit sachliche Gründe angegeben werden. Durch die vorübergehende Belastung im Kindergeld (Merkblattaktion, Einkommensüberprüfung, demnächst Entlastung durch den Haushalt 86) wäre u.E. ein sachlicher Grund gegeben. Aus den genannten Gründen kann der Personalrat der Einstellung von Herrn … nicht zustimmen”.
Im Falle … begründete der Personalrat die Ablehnung seiner Zustimmung wie folgt „Bei der Einstellung der Frau … wird gegen die Sonderregelung 2 a Protokollnotiz 1 des Tarifvertrags der Bundesanstalt für Arbeit verstoßen. Dort heißt es, daß Zeitangestellte nur eingestellt werden dürfen, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Grunde vorliegen. Da dem Personalrat keine Kündigung des Tarifvertrags und auch der Sonderregelungen vorliegt, gehen wir davon aus, daß diese auch weiterhin gelten. Da jede günstigere tarifliche Regelung der entsprechenden gesetzlichen Regelung und auch Art. 1 § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz vorgehen, ist dieser weiterhin anzuwenden. Dies zum Ablehnungsgrund nach § 77 Abs. 2 Ziffer 1 BPersVG. Dem Personalrat ist ferner nicht verständlich, warum bei Frau … die Befristung nur bis 31. Mai 1986 dauert. Bei zwei vorhergehenden Vorlagen für Hilfsbearbeiter für Kindergeld wurde uns erklärt, daß es sich um eine Dauerbelastung handle, deswegen eine Beschäftigung über das ganze Jahr notwendig sei. Dies war auch auf den beiden vorhergehenden Vorlagen so beim Personalrat beantragt. Der Personalrat würde den Einstellungen wegen der Belastungssituation der Kolleginnen und Kollegen im Kindergeld zustimmen, soweit sachliche Gründe angegeben werden. Durch die vorübergehende Belastung im Kindergeld (Merkblattaktion, Einkommensüberprüfung, demnächst Entlastung durch den Haushalt 86) wäre u.E. ein sachlicher Grund gegeben. Aus den genannten Gründen kann der Personalrat der Einstellung von Frau … nicht zustimmen”.
Der Dienststellenleiter berichtigte das Einstellungsdatum im Falle … nachträglich auf 1. März 1986.
Der Präsident des Landesarbeitsamts Nordbayern bat den Dienststellenleiter, die beabsichtigten Einstellungen ohne Durchführung eines Einigungsverfahrens durchzuführen, weil der Personalrat keine Ablehnungsgründe im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG vorgetragen habe. Der Dienststellenleiter stellte daraufhin den Bewerber … zum 3. März 1986 und die Bewerberin zum 24. Februar 1986 ein.
Der Antragsteller beantragte beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht – zuletzt die Feststellung, daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet war, hinsich...