Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlanfechtung. Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 10. April 1989

 

Verfahrensgang

VG München (Beschluss vom 10.04.1989; Aktenzeichen 21 P 86.2657)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Für die Wahl des Referatspersonalrats beim Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München am 23. April 1986 erließ der Wahlvorstand am 3. März 1986, ausgehängt in der Zeit vom 4. März bis 25. April 1986 ein Wahlausschreiben. Danach setzte sich der Personalrat aus elf Mitgliedern zusammen, wovon sechs Vertreter der Beamtengruppe, vier der Angestelltengruppe und einer der Arbeitergruppe angehören sollten. Die Wahlvorschläge seien spätestens bis 21. März 1986, 15.00 Uhr, einzureichen. In einer „Niederschrift über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und ihre Verteilung auf die Gruppen” vom 14. März 1986, ausgehängt in der Zeit vom 14. März 1986 bis 25. April 1986, änderte der Wahlvorstand das Wahlausschreiben unter Beibehaltung des Endzeitpunktes für die Einreichung der Wahlvorschläge dahingehend ab, daß die Angestelltengruppe statt vier drei und die Arbeitergruppe statt einem zwei Vertreter erhalten sollte.

Zur Wahl zugelassen wurden u.a. in der Angestelltengruppe drei Wahlvorschläge (eingegangen am 27.2. und am 17.3. und 19.3.1986) und in der Arbeitergruppe zwei Wahlvorschläge mit je einem Bewerber, die am 3. und 17. März 1986 eingegangen waren.

Die Wahl wurde in der Zeit vom 21. bis 23. April 1986 durchgeführt.

Am 6. Mai 1986 beantragten die im Bereich des Kreisverwaltungsreferats beschäftigten drei Antragsteller zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Bayer. Verwaltungsgerichts München, die in der Zeit vom 21. bis 23. April 1986 durchgeführte Wahl für ungültig zu erklären. Zur Begründung machten sie geltend, nach der Berichtigung des ersten Wahlausschreibens vom 3. März 1986 am 4. März 1986 sei der ursprünglich festgesetzte Endtermin für die Einreichung von Wahlvorschlägen (21.3.1986, 15.00 Uhr) nicht mehr verlängert worden. Deshalb sei es aus Zeitgründen nicht möglich gewesen, weitere Kandidaten auf die Liste der vertretenen Gewerkschaft ÖTV zu setzen. Durch die nicht ausreichende Terminierung für die Wahlvorschläge sei das Wahlergebnis zu Ungunsten der ÖTV verändert worden.

Mit Beschluß vom 10. April 1989 erklärte die Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten (Kammer 21) des Bayer. Verwaltungsgerichts München die Wahl zum Referatspersonalrat des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München vom 21. bis 23. April 1986 in den Gruppen der Angestellten und der Arbeiter für ungültig.

Gegen diesen Beschluß erhob der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 16. Mai 1989, eingegangen am 18. Mai 1989, Beschwerde mit dem Antrag,

den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 10. April 1989 aufzuheben und den Antrag abzuweisen.

Die Antragsteller treten der Beschwerde entgegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die einschlagigen Unterlagen des Wahlvorstands, die Akte des Personalrats sowie die Gerichtsakten beider Rechtszuge Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der Anhörung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Anfechtungsrecht der drei Antragsteller, die alle der Beamtengruppe angehören, ist nicht deshalb zweifelhaft, weil vorliegend die Wahlanfechtung auf die Wahl der Vertreter der Angestellten und Arbeitergruppen beschränkt wurde. Denn der aus Vertretern aller Gruppen gewählte Personalrat ist ein einheitliches Organ der Personalvertretung und hinsichtlich der Angelegenheiten, die alle beteiligten Gruppen betreffen, zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit berufen (vgl. Art. 38 Abs. 1, 37 Abs. 1 BayPVG). Deshalb hat jeder wahlberechtigte Bedienstete unabhängig von seiner Gruppenzugehörigkeit ein berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Wahl aller Personalratsmitglieder (vgl. BVerwG vom 7.7.1961 ZBR 62, 21; B. vom 15.3.1968 PersV 68, 161 und vom 10.5.1982 PersV 1983, 155). Folgerichtig geht auch der Gesetzeswortlaut ganz allgemein von einem Anfechtungsrecht von mindestens drei Wahlberechtigten aus.

Die Wahlanfechtung greift auch in der Sache durch.

Aus der das Anfechtungsrecht regelnden Norm des Art. 25 Abs. 1 BayPVG können bei sachgerechter Auslegung zugleich die Voraussetzungen entnommen werden, bei deren Vorliegen die Wahlanfechtung Erfolg haben muß: dann nämlich, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und dieser Umstand mangels einer (zulässigen) Berichtigung zu einer potentiellen Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses geführt hat (vgl. ähnlich Aufhauser/Brunnhöber/Warga, Komm. zur BayPVG, Rd.Nr. 8 zu Art. 25). Eine wesentliche Vorschrift in diesem Sinne muß zwingender Natur sein, auch darf es sich nicht lediglich um eine Ordnungsvorschrift han...

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