Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Wahl des Personalrats für Volksschulen beim Staatlichen Schulamt … – Beamtengruppe –. Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach. Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten in Bayern – vom 8. Oktober 1990. Personalvertretungsrecht Bayern. Wahlrecht. Wahlausschreiben (Ort und Zeit der Auslegung, Angabe des letzten Tages der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen). Unverzügliche Bearbeitung von Wahlvorschlägen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist im Wahlausschreiben der zutreffenden Angabe des letzten Tages der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen die Bezeichnung der Dienststelle und deren Dienstschließzeit ohne weitere Erklärung unmittelbar beigefügt, so begründet dies regelmäßig die Wahlanfechtung.

2.Wartet der Wahlvorstand vor der Entscheidung über einen am letzten Tag der Frist vormittags eingegangenen Wahlvorschlag das Ende der Dienstzeit ab, und verschiebt er die Entscheidung dann auf den nächsten Tag, so verstößt er damit gegen die wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren, fehlerhafte Wahlvorschläge unverzüglich unter Angabe der Gründe zurückzugeben.

 

Normenkette

BayPVG Art. 25 Abs. 1; BPersVG § 25; WO-BayPVG § 6 Abs. 2 Buchst. h, Abs. 3, § 10 Abs. 2; BPersVWO § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3, § 10 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 08.10.1990; Aktenzeichen AN 8 P 90.1210)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Zur Wahl des Personalrats für die Volksschulen beim Staatlichen Schulamt … am 3. Juli 1990 waren laut Wahlausschreiben vom 3. Mai 1990 Wahlvorschläge bis spätestens 21. Mai 1990, „Dienstende (Schulamt) 16.00 Uhr”, beim Wahlvorstand einzureichen.

Der Kreisvorsitzende der antragstellenden, in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft reichte am 21. Mai 1990 gegen 11.15 Uhr beim Wahlvorstand einen Wahlvorschlag für die Gruppe der Beamten ein, der unter der lfd. Nummer 15 die Lehrerin V. unter zutreffender Angabe ihrer Beschäftigungsbehörde aufführte. Diese Lehrerin war seit Beginn des Schuljahres 1989/1990 bei der Sondervolksschule … eingesetzt und sollte auch im Schuljahr 1990/1991 dort verwendet werden.

Der Vorsitzende des Wahlvorstandes, der gegen 15.00 Uhr von seinem auswärtigen Beschäftigungsort im Schulamt … eingetroffen war, wartete bis 16.00 Uhr ab, sah den Wahlvorschlag durch, stellte keine offensichtlichen Mängel fest und vereinbarte daraufhin mit den anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes den Zusammentritt des Gremiums für den nächsten Tag. In dieser Sitzung hielt der Wahlvorstand zur Entscheidung über dieRechtmäßigkeit dieses Vorschlags eine Rückfrage beim Schulamt darüber für notwendig, wie lange die Bewerberin bei der Sondervolksschule eingesetzt war und wie lange sie dort verbleiben sollte. Am Vormittag des 22. Mai 1990 konnten die tatsächlichen Voraussetzungen der Entscheidung durch ein Schreiben des Schulamts vom selben Tage geklärt werden. Am selben Tage gegen 11.50 Uhr erklärte der Wahlvorstand draufhin den Wahlvorschlag für ungültig, weil diese Bewerberin nicht wahlberechtigt sei. Gegen 12.10 Uhr verständigte der Wahlvorstand den vertretungsberechtigten Unterzeichner dieses Wahlvorschlags von dem gefaßten Beschluß. Am selben Tage gegen 18.00 Uhr reichte die Gewerkschaft einen neuen anderen Wahlvorschlag bei einem Mitglied des Wahlvorstandes ein. Am 23. Mai 1990 entschied der Wahlvorstand, daß dieser Wahlvorschlag verspätet sei. Mit Schreiben vom selben Tage teilte er dem Einreicher des Wahlvorschlags die beiden Entscheidungen mit Begründung und mit einer Darlegung der zeitlichen Entwicklung der früheren der beiden Entscheidungen mit.

Am 24. Mai 1990 überreichte die antragstellende Gewerkschaft dem Wahlvorstand den ursprünglichen Wahlvorschlag, in dem lediglich die Bewerberin V. gestrichen war, neu. Der Wahlvorstand gab diesen Vorschlag mit Schreiben vom 28. Mai 1990 als verspätet zurück.

Bei der Wahl am 3. Juli 1990 war in der Gruppe der Beamten kein Vorschlag der antragstellenden Gewerkschaft beteiligt. Das Wahlergebnis wurde am 5. Juli 1990 bekanntgegeben.

Am 18. Juli 1990 beantragte die Gewerkschaft festzustellen, daß die Wahl der Beamtengruppe zur Personalvertretung für die Volksschulen beim Staatlichen Schulamt … vom 3.Juli 1990 ungültig ist.

Zur Begründung führte sie folgendes aus: In einem Großteil der Schulen des Schulamtsbezirks sei das Wahlausschreiben nicht bekanntgegeben worden. In der Volksschule …, in der Grundschule … und in der Volksschule … sei es nicht ausgehängt worden. Das Wahlausschreiben sei verspätet ergangen. Die Uhrzeit für das Ende der Einreichungsfrist sei darin unrichtig angegeben. Der erste Vorschlag der Gewerkschaft für die Gruppe der Beamten sei verspätet bearbeitet. Der zweite Wahlvorschlag sei deshalb zu Unrecht als verspätet abgelehnt worden.

Mit Beschluß vom 8. Oktober 1990 erklärte die Fachkammer die Wahl der Beamtengruppe zum Personalrat beim Staat...

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