Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Personalratswahl. Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 4. Juli 1988

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 04.07.1988; Aktenzeichen AN 7 P 88.00787)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 22.05.1989; Aktenzeichen 6 PB 3.89)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Zur Wahl des Personalrats beim Bahnbetriebswerk Hof/Saale fand in der Zeit vom 12. bis 14. Januar 1988 eine Vorabstimmung über gemeinsame Wahl bei der Gruppe der Beamten und der Gruppe der Arbeiter statt. 316 von 486 wahlberechtigten Beamten und 229 von 323 wahlberechtigten Arbeitern entschieden sich für die gemeinsame Wahl. Für den einzigen in der Dienststelle beschäftigten Angestellten gab es keine Vorabstimmung. In der Zeit vom 3. bis 5. Mai 1988 fand die Wahl des Personalrats als gemeinsame Wahl statt.

Die Antragstellerin, eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, beantragte beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund –, die in der Zeit vom 3. bis 5. Mai 1988 durchgeführte Wahl zum Personalrat beim Bahnbetriebswerk Hof/Saale als ungültig zu erklären.

Der Antrag ist darauf gestützt, daß in der Gruppe der Angestellten keine Vorabstimmung stattfand.

Mit Beschluß vom 4. Juli 1988 lehnte die Fachkammer den Antrag mit der Begründung ab, einer Vorabstimmung in einer Gruppe, die nicht die Mindestzahl von Beschäftigten für die Wahl eines Personalratsmitglieds aufweise, bedürfe es nicht.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt.

Sie beantragt, den Beschluß vom 4. Juli 1988 aufzuheben und die in der Zeit vom 3. bis 5. Mai 1988 durchgeführte Wahl zum Personalrat beim Bahnbetriebswerk Hof/Saale für ungültig zu erklären.

Der Beteiligte zu 1 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2 und 3 stellen keinen Antrag. Der Beteiligte zu 3 hält aber die Beschwerde für unbegründet.

Für die Einzelheiten, vor allem zur Begründung der im Verlaufe des Verfahrens gestellten Anträge sowie des angefochtenen Beschlusses der Fachkammer, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Gegenstand der mündlichen Anhörung war, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Wahlanfechtung hat gemäß § 25 BPersVG keinen Erfolg, weil bei der vom 3. bis 5. Mai 1988 durchgeführten Wahl des Personalrats nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist.

Die Auffassung des Antragstellers, die Wahl hätte nicht als gemeinsame Wahl durchgeführt werden dürfen, weil keine Vorabstimmung in der Gruppe der Angestellten stattgefunden hat, trifft nicht zu. Allerdings ist eine Wahl für ungültig zu erklären, wenn sie, obwohl nach dem Gesetz Gruppenwahl hätte durchgeführt werden müssen, als gemeinsame Wahl abgehalten worden ist. Besteht, wie im vorliegenden Falle, nach § 16 Abs. 1 BPersVG der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BPersVG die Beamten, Angestellten und Arbeiter die ihnen nach § 17 BPersVG zustehende Vertretung je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Diese Regelung schützt das gesetzliche Recht auf Bestimmung der Gruppenvertreter im Personalrat (§ 17 BPersVG) ausschließlich durch die Gruppenangehörigen gegen Verlust ohne entsprechende Mehrheitsentscheidung der Gruppenangehörigen. Das ergibt sich aus dem Sinn des § 19 Abs. 2 Satz 1 BPersVG und auch aus seinem Wortlaut, und zwar aus der Verweisung auf § 17 BPersVG. Sieht aber das Gesetz gar keinen Sitz der Gruppe im Personalrat vor, so wäre der erwähnte Schutz des Selbstbestimmungsrechts der Gruppe gegenstandslos und eine sinnentleerte Formalität. Deshalb bedarf es zur Durchführung einer gemeinsamen Wahl der Vorabstimmung in einer solchen Gruppe nicht (so auch die Kommentare zum Bundespersonalvertretungsgesetz von Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, 6. Aufl. 1986, Anm. 18 zu § 19, sowie von Dietz/Richardi, 2. Aufl. 1978, RdNr. 25 zu § 19; vgl. auch die Kommentare zum Bayer. Personalvertretungsgesetz von Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, RdNr. 17 zu Art. 17 und von Schelter, 2. Aufl. 1987, RdNr. 4 zu Art. 19; die Bemerkung bei Fürst GKÖD Fischer/Goeres K § 19 Rz 19, es komme nicht auf die Zahl der tatsächlich der Gruppe angehörenden Personen an, drückt nicht die gegenteiligte Auffassung aus, sondern bringt nur zum Ausdruck, daß bei der Vorabstimmung nach § 19 Abs. 2 BPersVG, anders als bei derjenigen nach § 18 Abs. 1 BPersVG, lediglich die wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe abstimmungsberechtigt sind). Eine Gruppe, der so wenige Wahlberechtigte angehören, daß ihr das Gesetz keine eigene Vertretung im Personalrat zubilligt, kann auch keinen Schutz...

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