Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Wahl des örtlichen Personalrats. Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts München. Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht – vom 13. November 1996. Wahlanfechtung. Gruppenwahl

 

Leitsatz (amtlich)

1. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, als solche im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verlieren die Angehörigen dieser Gruppe ihr Wahlrecht

2. Zur Frage der Obliegenheiten des Wahlvorstandes bei einem Verlangen nach Übermittlung der Wahlunterlagen für die Briefwahl

 

Normenkette

BPersVG §§ 25, 5, 17 Abs. 1, 5, §§ 18-19; WO-BPersVG §§ 11, 17

 

Verfahrensgang

VG München (Beschluss vom 13.11.1996; Aktenzeichen M 14 P 96.3005)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht – vom 13. November 1996 wird aufgehoben.

Die am 22./23. Mai 1996 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats bei der Außenstelle München des Eisenbahn-Bundesamtes wird für ungültig erklärt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Gültigkeit der Wahl zum örtlichen Personalrat bei der (verselbständigten) Außenstelle M – des Eisenbahn-Bundesamtes, die am 22. und 23. Mai 1996 durchgeführt wurde. Nach dem Wahlausschreiben vom 19. Januar 1996 fand Gruppenwahl statt. Danach sollte der Personalrat aus fünf Mitgliedern der Beamtengruppe bestehen, weil sämtliche wahlberechtigten Angestellten unter dem 8. Januar 1996 auf eine gesonderte Vertretung als eigene Gruppe verzichtet hatten. Die Angestellten wählten bei der Beamtengruppe mit.

Die Antragstellerin, eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, hat die Wahl rechtzeitig angefochten. Sie rügt – bezogen auf einen wahlberechtigten Beschäftigten – einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 17 WO-BPersVG über die schriftliche Stimmabgabe, der das Wahlergebnis beeinflußt haben könnte. Sie bringt vor, am 14. Mai 1996 habe sich der Wahlberechtigte H. an das Personalratsmitglied F. mit der Bitte gewandt, zu veranlassen, daß ihm die Briefwahlunterlagen per Boten an seinen Arbeitsplatz in der R straße übersandt würden, da er sich ab 17. Mai 1996 in Urlaub befände. Dies habe Personalrat F. dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes W. ausgerichtet. Der habe die Übersendung der Briefwahlunterlagen durch Boten unter Hinweis auf die Wahlordnung abgelehnt, jedoch zugesagt, sich mit Herrn H. telefonisch in Verbindung zu setzen.

Dazu äußerte sich der Personalrat (Beteiligter zu 1) wie folgt: Der Wahlvorstandsvorsitzende W. habe noch am 14. Mai 1996 vom frühen Nachmittag an wenigstens dreimal vergeblich versucht, Herrn H. fernmündlich an seinem in einem anderen, etwa 20 Minuten entfernt in der R straße gelegenen Dienstgebäude eingerichteten Arbeitsplatz zu erreichen, um zu erfragen, ob und gegebenenfalls wie er die Briefwahlunterlagen haben wolle. Gleich am nächsten Tag habe er dann die an die Privatanschrift des Herrn H. adressierten Briefwahlunterlagen frühmorgens gegen 7.30 Uhr selbst zur Post gegeben. Ihm sei nicht bekannt gewesen, daß Herr H. schon am 16. Mai 1996 wegen Urlaubsabwesenheit nicht mehr erreichbar sein könnte. Ihm sei nur gesagt worden, Herr H. gehe demnächst in Urlaub. Unter diesen Umständen habe der Wahlvorstand seine Pflichten erfüllt. Es wäre Sache des Wahlberechtigten H. gewesen, einen Boten zu autorisieren und auf die besondere Dringlichkeit im Hinblick auf seinen Urlaub hinzuweisen. Einen Amtsboten gebe es in der Dienststelle nicht. Es könne nicht Aufgabe des Wahlvorstands sein, selbst einen Boten zu suchen und diesem Weisungen zu geben. Jedem beliebigen Dritten dürfe er die Wahlunterlagen auch nicht überlassen.

Bei der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht erklärte Herr H., am Mittwoch (15.5.1996) habe er noch in der Dienststelle gearbeitet, Donnerstag sei Feiertag, Freitag sein erster Urlaubstag gewesen. Bereits an diesem Tag sei er, worüber Herr F. informiert gewesen sei, in den Urlaub geflogen. Wegen Arbeitsüberlastung habe er am Mittwoch nicht mehr nach dem Verbleib der Wahlunterlagen gefragt.

Herr W. erklärte, Herr F. habe telefonisch gebeten, Herrn H., der demnächst in Urlaub gehe, die Wahlunterlagen zu übermitteln und darauf hingewiesen, daß ein Mitarbeiter aus der R straße gerade in der A straße sei und diese Unterlagen mitnehmen könne. Gegenüber Herrn F. habe er dieses Begehren mit dem Hinweis abgelehnt, daß er sich vorab über den Wählerwillen informieren müsse. Ein Versand der Briefwahlunterlagen noch am Dienstagabend sei ihm nicht zweckdienlich erschienen. Er habe diese dann am Mittwoch um 7.30 Uhr weggeschickt. Er habe nicht nochmals versucht, Herrn H. danach anzurufen.

Der Vertreter der Dienststelle (Beteiligter zu 3) erklärte, in der Regel werde der Schriftverkehr zwischen den beiden Dienstgebäuden durch einen Mitarbeiter des Standortes A straße, der das Mittagessen in der R straße einnehme, hin- und herbefördert. Es könne jed...

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