Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Wahl des örtlichen Personalrats beim Bahnhof Ingolstadt (Hbf). Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts München Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht vom 7. Mai 1990

 

Verfahrensgang

VG München (Beschluss vom 07.05.1990; Aktenzeichen M 14 P 88.2732)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Bei der Wahl zum Personalrat beim Bahnhof, die auf die Zeit vom 3. bis 5. Mai 1988 angesetzt war, ordnete der Wahlvorstand für die auswärtigen Dienststellen Briefwahl an.

Der beim Bahnhof, einer zum Bahnhof (Hbf) gehörenden Dienststelle, beschäftigte Wahlberechtigte Bundesbahnobersekretär R. teilte einem Mitglied des Wahlvorstands am 11. April 1988 telefonisch mit, daß er am 12. April 1988 zu einem Kuraufenthalt abreisen werde. Nach den von den Antragstellern bestrittenen Angaben des Personalrats bat er, ihm die Briefwahlunterlagen nicht an seine Heimatadresse, sondern an seine Kuradresse zu senden, die er noch mitteilen wolle; bis dahin solle abgewartet werden. Der Wahlvorstand übersandte dem Wahlberechtigten eine Anforderungskarte an dessen Heimatadresse. Der Wahlberechtigte gab jedoch keine Nachricht. Er erhielt auch keine Briefwahlunterlagen und nahm an der Wahl nicht teil. Der letzte der sechs der Beamtengruppe zustehenden Sitze im Personalrat entfiel auf die Liste 1 (Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands) mit dem Teiler 45. Auf die Liste 3 (Unabhängige), die 44 Stimmen erhalten hatte, entfiel kein Sitz.

Mit einem am 19. Mai 1988 beim Bayer. Verwaltungsgericht München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht – eingegangenen Schreiben fochten die vier Antragsteller, die sämtlich in der Beamtengruppe bei der Wahl zum Personalrat beim Bahnhof wahlberechtigt waren, die Wahl in der Beamtengruppe an.

Mit Beschluß vom 7. Mai 1990 erklärte die Fachkammer die Wahl zum Personalrat beim Bahnhof in der Beamtengruppe für ungültig, weil der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen dem Wahlberechtigten nicht unaufgefordert zugesandt hatte.

Der örtliche Personalrat beim Bahnhof hat Beschwerde eingelegt. Er stellt den Antrag, den Beschluß vom 7. Mai 1990 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Dienststellenleiter und der Vertreter des öffentlichen Interesses stellen keinen Antrag. Letzterer hält die Beschwerde für begründet.

Zu den Einzelheiten, vor allem zur Begründung des angefochtenen Beschlusses und der im Verlaufe des Verfahrens gestellten Anträge, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Gegenstand der mündlichen Anhörung war, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Wahlanfechtung ist nach § 25 BPersVG begründet.

Sie ist fristgerecht von der erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten erklärt worden.

Bei der Wahl ist objektiv gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren verstoßen worden; denn der Wahlvorstand hat entgegen der zwingenden Vorschrift des § 19 Satz 2 BPersVWO dem Wahlberechtigten R. die in § 17 Abs. 1 BPersVWO bezeichneten Briefwahlunterlagen nicht übersandt. Ist, wie im Falle der Personalratswahl beim Bahnhof, schriftliche Wahl angeordnet worden, so müssen die Briefwahlunterlagen von Amts wegen, d.h. nicht wie in allen anderen Fällen nur auf Verlangen des Wahlberechtigten, diesem übersandt werden. Bei dieser Rechtslage kann es dahinstehen, wie das Gespräch zwischen dem Wahlberechtigten und dem Mitglied des Wahlvorstandes am 11. April 1988 verlaufen ist. Selbst wenn man mit dem Personalrat davon ausgeht, der Wahlberechtigte habe damals gebeten, die Wahlunterlagen nicht an seine Heimatadresse zu senden, sondern abzuwarten, bis er seine Kuradresse mitteile, und die Wahlunterlagen dann dort hinzusenden, verbleibt es bei einem objektiven Verstoß geen § 19 Satz 2 PVersVWO. Diese Vorschrift schließt es nämlich aus, daß der Wahlberechtigte darüber bestimmen kann, ob ihm die Wahlunterlagen zugesandt werden oder nicht. Auch wenn er dazu Wünsche äußert oder wenn er gar bittet, ihm die Wahlunterlagen gar nicht erst zuzusenden, weil er ohnehin nicht wählen wolle, müssen ihm diese Unterlagen gleichwohl zugesandt werden. Die Vorschrift gebietet nämlich zwingend, selbst in diesem Falle die Chance zu nutzen, daß der Wahlberechtigte, wenn er erst im Besitz der Wahlunterlagen ist, doch wählt. Dabei ist es unerheblich, inwieweit an dem objektiv vorliegenden Verstoß gegen das Wahlverfahren den Wahlvorstand oder den Wahlberechtigten ein Verschulden trifft. Der Wahlvorstand hat jedenfalls objektiv einer zwingenden Pflicht nicht genügt. Es bedarf im Rahmen dieses Verfahrens auch keiner Entscheidung darüber, ob der Wahlvorstand, nachdem der Wahlberechtigte seine Kuradresse nicht mitgeteilt hatte, diese hätte bei der Dienststelle, wo sie vorlag, ermitteln oder die Wahlunterlagen an die Wohnadresse des...

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