rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretungsrecht. Ausschluss eines Gesamtpersonalratsmitglieds. Verletzung der Schweigepflicht. Begriff der groben Pflichtverletzung in objektiver und subjektiver Hinsicht. Bedeutung eines fahrlässigen Irrtums hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts. Ausschluss aus dem Referatspersonalrat. Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts München. Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht – vom 21. April 1999

 

Leitsatz (amtlich)

Verletzt ein Personalratsmitglied infolge eines fahrlässigen Irrtums über den Sachverhalt seine Schweigepflicht, rechtfertigt das seinen Ausschluss aus dem Personalrat nur dann, wenn darin eine Pflichtvergessenheit gesehen werden kann, die auch künftig keine ordnungsgemäße Amtsführung erwarten lässt.

 

Normenkette

BayPVG Art. 28 Abs. 1, 10; BPersVG § 28 Abs. 1, § 10

 

Verfahrensgang

VG München (Beschluss vom 21.04.1999; Aktenzeichen M 20 P 99.740)

 

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht – vom 21. April 1999 wird aufgehoben.

Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1) ist Mitglied des antragstellenden Referatspersonalrats beim Schul- und Kultusreferat der L. und gehört der Gruppe der Beamten an. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit bestand zwischen der Dienststelle und dem Antragsteller seit Jahren die Übung, letzteren auch von solchen Personalmaßnahmen zu informieren, die nicht seiner unmittelbaren Beteiligung unterliegen. Dazu gehören auch vertrauliche Besetzungsvorschläge im Vorfeld von Auswahlentscheidungen für die im Hinblick auf Art. 78 Abs. 1 BayPVG nicht zustimmungspflichtigen Stellenbesetzungen von Schulleiterstellen in Besoldungsgruppe A 16. In der ersten Sitzung der Amtsperiode am 29. September 1998 wurde dazu ausdrücklich auf die Vertraulichkeit und Schweigepflicht nach Maßgabe des Art. 10 BayPVG hingewiesen. Zur Vorbereitung der Sitzung der Beamtengruppe des Antragstellers am 14. Januar 1999 wurde unter dem 13. Januar 1999 eine Liste der zu besetzenden Schulleiterstellen für vier Städtische Gymnasien (ohne Namen) erstellt. In der Sitzung am 14. Januar 1999 verteilte der Vorsitzende des Referatspersonalrats die Liste vom 13. Januar 1999 und gab die vom Schulreferat übermittelten Namen mündlich bekannt. Über diese Sitzung der Beamtengruppe erstellte der Vorsitzende des Referatspersonalrats am 21. Januar 1999 ein Protokoll, in dem die jeweils zur Besetzung vorgesehenen Personen „zur Kenntnisnahme” genannt sind und versandte es an deren Mitglieder.

Am 20. Januar 1999 fand das Monatsgespräch des Personalrats des L.Gymnasiums mit Schulleiter und stellvertretendem Schulleiter statt. Dabei informierte der Beteiligte zu 1), der zugleich Vorsitzender des örtlichen Personalrats dieses Gymnasiums ist, dass die vier Schulleiterstellen besetzt seien und nannte auf Nachfrage des stellvertretenden Schulleiters die Namen. Mit Schreiben vom 24. Januar 1999 teilte hierauf der stellvertretende Schulleiter des L.Gymnasiums, der sich für alle vakanten Leiterposten der vier Städtischen Gymnasien beworben hatte, dem Personal- und Organisationsreferat mit, dass er der an ihn ergangenen Einladung zum Vorstellungsgespräch am 1. Februar 1999 nicht mehr folgen werde. Das Schulreferat habe ihm gegenüber am 22. Januar 1999 nicht dementiert, dass die fraglichen Schulleiterstellen bereits vergeben seien.

Daraufhin hörte der Vorsitzende des Referatspersonalrats mit Schreiben vom 29. Januar 1999 den Beteiligten zu 1) zum Vorwurf einer „schwerwiegenden Schweigepflichtverletzung” an.

Unter Bezugnahme auf eine an die Öffentlichkeit gelangte Indiskretion hatte sich auch ein Artikel des Münchner Merkur vom 1. Februar 1999 kritisch über die Besetzungspraxis der Stadt geäußert.

Der Beteiligte zu 1) nahm mit Schreiben vom 5. Februar 1999 dahin Stellung, dass er der Ansicht gewesen sei, die Schulleiterstellen seien bereits endgültig besetzt. Die ausgehändigte Liste sei nicht als vertraulich gekennzeichnet gewesen. Auch habe er nur auf Nachfrage die Namen genannt. Einer schwerwiegenden Verletzung der Schweigepflicht sei er sich damals nicht bewusst gewesen. Auch die am Monatsgespräch seines Gymnasiums beteiligten Personen unterlägen der Schweigepflicht.

Am 11. Februar 1999 beschloss der Antragsteller, beim Verwaltungsgericht den Ausschluss des Beteiligten zu 1) aus dem Referatspersonalrat gemäß Art. 28 BayPVG zu beantragen.

Mit einem am 24. Februar 1999 bei der Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht beim Bayer. Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 22. Februar 1999 begehrte der Antragsteller,

den Beteiligten zu 1) als Mitglied des Antragstellers auszuschließen.

Der Beteiligte zu 1) habe durch die Bekanntgabe der Namen gegen die Schweigepflicht verstoßen, auf die alle Mitglieder des...

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