rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrecht nach Landesrecht. Ausschluss eines Personalratsmitglieds. Förmliche Erfordernisse des dem Antrag zu Grunde liegenden PR-Beschlusses. Verletzung der Schweigepflicht und illoyales Verhalten als Ausschlussgründe. Ausschluss aus dem Personalrat. Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München. Fachkammer für Personalvertretungsange-legenheiten nach Landesrecht vom 15. Dezember 1999
Normenkette
BayPVG Art. 28 Abs. 1, Art. 10; BPersVG § 28 Abs. 1, § 10
Verfahrensgang
VG München (Entscheidung vom 15.12.1999; Aktenzeichen M 20 P 99.3244) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,– DM festgesetzt
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1) ist Mitglied des Antragstellers, der auf Grund seines Beschlusses vom 21. Juni 1999 mit einem am 21. Juli 1999 beim Verwaltungsgericht München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht – eingegangenen Antrag vom 20. Juli 1999 beantragte, den Beteiligten aus dem Personalrat auszuschließen.
Zur Begründung warf er dem Beteiligten zu 1) folgende Pflichtverstöße vor:
Verletzung der Schweigepflicht:
Der Antragsteller hatte im Rahmen der internen Anhörung gegenüber dem Gesamtpersonalrat (GPR) in der Sitzung vom 23. Februar 1999 seine Zustimmung zur Übertragung der Stationsleiterstelle an Herrn Sp. erteilt.
Der Beteiligte zu 1) habe Herrn Sp. zur Übertragung dieser Funktionsstelle bereits Anfang März gratuliert, obwohl die Entscheidung der Hauptverwaltung erst am 22. März 1999 bekannt gegebenen worden sei. Der (zuständige) GPR habe der Übertragung am 4. März 1999 zugestimmt.
Vorlage eines nicht gefassten Entsendebeschlusses:
In der Sitzung vom 24. März 1999 habe der Personalrat die Entscheidung zur Entsendung des Beteiligten zu 1) zu einem Seminar (14.4. – 16.4.1999) vertagt. Der Beteiligte zu 1) habe jedoch unter Vorlage eines von ihm selbst ausgefüllten Formulars „Entsendebeschluss” mit dem Datum 24. März 1999 am 25. März 1999 seine Freistellung beantragt und nach Genehmigung durch den Dienststellenleiter an dem Seminar teilgenommen.
- Der Beteiligte zu 1) gebe seinen Urlaub nicht bekannt. Der Vorsitzende könne somit seiner gesetzlichen Verpflichtung, Ersatzmitglieder im Falle der Verhinderung zu laden, nicht nachkommen.
Flugblatt/Sprechstunden:
Der Beteiligte zu 1) habe – obwohl es der Personalrat abgelehnt habe, ihn mit Sprechstunden zu beauftragen (Sitzung v. 28.4.1999) – ein Flugblatt herausgegeben. In diesem kündige er unter der Überschrift „Ihr Personalvertreter” für jeden Dienstag 14.45 Uhr – 15.30 Uhr Sprechstunden im Konferenzraum II an. Das Informationsblatt enthält u.a. den Satz: „Jetzt werden Ihre Anliegen gehört, vielleicht sogar gelöst – unabhängig diskret und vertrauensvoll …”
Auf Grund dieses Verhaltens des Antragstellers, das auch Auswirkung in Richtung Dienststellenleiter und Beschäftigte gehabt habe, sei einer vernünftigen und gesetzmäßigen Personalratsarbeit der Boden entzogen worden. Eine Zusammenarbeit mit ihm sei nicht mehr möglich.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 gab die Fachkammer dem Ausschlussantrag statt.
Der Beteiligte zu 1) habe seine Pflichten im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayPVG in grober Weise verletzt. Dabei wiege besonders schwer der Verstoß gegen die Schweigepflicht. Dem Personalrat sei im Rahmen der personalvertretungsinternen Willensbildung die Absicht der Dienststellenleitung bekannt geworden, die Stationsleiterstelle mit Herrn Sp. zu besetzen. Eine Entscheidung der Dienststellenleitung habe jedoch noch nicht vorgelegen, als der Beteiligte zu 1) Herrn Sp. zur Übertragung der Funktionsstelle gratulierte. Die Schweigepflicht wäre jedoch erst ab 22. März 1999, d.h. ab der offiziellen Bekanntgabe der Entscheidung der Dienststellenleitung entfallen. Etwaige Gerüchte im Haus habe der Beteiligte zu 1) nicht bestätigen dürfen. Dieser habe auch schuldhaft gehandelt.
Er habe ferner seine Pflichten grob verletzt, als er entgegen dem Votum des Gremiums Sprechstunden angekündigt habe. Das dabei gezeigte Engagement könne ihn nicht entlasten, denn er dürfe die personalvertretungsrechtliche Befugnisse nicht entgegen dem Willen des Personalrats ausüben. Unterlaufe er anders lautende Beschlüsse durch eigene Aktivitäten, trage er Unfrieden in die Dienststelle und verletze seine Pflichten als Personalratsmitglied.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 15. Dezember 1999 den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen:
Am 5. März 1999 sei der Beteiligte zu 1) von einem unterlegenen Mitbewerber (Herrn F.) angesprochen und geradezu beschimpft worden, warum er ihm nichts darüber gesagt habe, dass er – F. – nicht zum Stationsleiter ernannt werde. Daraufhin habe er F. auf die ihm obliegende Schweigepflicht hingewiesen. Dessen ungeachtet habe F. jedoch schon gewusst, dass Herr Sp. st...