Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrecht Bayern. Mitbestimmung bei Einstellung. Keine Mitbestimmung des Personalrats. hinsichtlich der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses (Teilzeitbeschäftigung, Befristung). Mitbestimmung. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Oktober 1992
Leitsatz (amtlich)
1. Gegenstand der Mitbestimmung bei Einstellungen ist lediglich die Eingliederung des Bewerbers in die Betriebsgemeinschaft, nicht die Ausgestaltung des Arbeits-(Dienst)Verhältnisses mit dem Einzustellenden z.B. hinsichtlich einer Teilzeitbeschäftigung
2. Soweit ein Mitbestimmungsrecht nicht besteht, kann der Personalrat keine Versagungsgründe nach Art. 75 Abs,. 2 BayPVG wirksam geltend machen, sein Recht, Einwendungen im Rahmen seiner allgemeinen Verpflichtungen (z.B. Art. 68 BayPVG) oder Aufgaben (vgl. Art. 69 BayPVG) zu erheben, bleibt unberührt.
Normenkette
BayPVG Art. 75 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 26.10.1992; Aktenzeichen 8 P 92.1195) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit Schreiben vom 24. Juni 1991 teilte der Beteiligte zu 1) dem Antragsteller seine Absicht mit, in dem vom Bezirk betriebenen Nervenkrankenhaus – Klinik für neurologische Rehabilitation – Frau R. F. als Krankenschwester mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einzustellen. Die Vergütung solle nach Vergütungsgruppe Kr. V a, Fallgruppe 7 der Anlage 1 b zum BAT erfolgen. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dem Antrag auf unbefristete Einstellung als Halbtagskraft werde nur aufgrund der personellen Situation im Bereich der Klinik für neurologische Rehabilitation stattgegeben; es könnten hieraus keine Ansprüche auf Halbtagsbeschäftigungen für andere Bereiche abgeleitet werden. Frau F. war seinerzeit beim staatlichen Krankenhaus in beschäftigt. Das Nervenkrankenhaus verfügt über einen Personalrat.
In seiner Sitzung am 2. Juli 1991 beschloß der Antragsteller, der Einstellung nicht zuzustimmen; dies wurde dem Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 5. Juli 1991 unter Ablehnung seines Zustimmungsantrages nach Art. 75 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG mitgeteilt. Der Antragsteller befürchte das Aufkommen erheblicher Unruhen unter den Beschäftigten, wenneiner Neueinstellung zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zugestimmt werde. Der Bezirk habe erst vor geraumer Zeit den Antrag eines Krankenpflegers auf Ermäßigung seiner Arbeitszeit um die Hälfte abgelehnt, da keine Gründe vorlägen, die eine Ermäßigung rechtfertigten. In dem Zustimmungsantrag des Beteiligten zu 1 seien nicht einmal andeutungsweise die Gründe angegeben worden, die für den Personalrat erkennbar machten, weshalb die nach 20jähriger Tätigkeit unkündbare Frau F. eine Halbtagsbeschäftigung im Nervenkrankenhaus anstrebe. Die Einsetzung einer neuen Kraft mit einer unbefristeten Einstellung zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit stelle sich gegenüber den im Krankenhaus bereits beschäftigten Krankenschwestern und -pflegern als Ungleichbehandlung dar, die der Antragsteller nicht billigen könne. Die bereits im Hause Tätigen seien vorrangig zu behandeln und zu berücksichtigen, weshalb es für den Antragsteller unverständlich sei, weshalb Anträge auf Einstellung von Halbtagskräften, für die schon im Nervenkrankenhaus Beschäftigten abgelehnt würden und bei Neueinstellungen sogar noch darauf hingewiesen werde, daß andere keinen Anspruch darauf ableiten könnten.
In der Folgezeit vollzog die Bezirksverwaltung mit Zustimmung des Personalausschusses des Bezirkstags die beabsichtigte Einstellung. Mit Schreiben vom 27. August 1991 teilte der Beteiligte zu 1 dem Antragsteller mit, dessen Ablehnungsgründe seien nicht zutreffend. Eine Beschäftigung von Halbtagskräften im Rahmen eines Dauerarbeitsplatzes könne nach Auskunft des Chefarztes, soweit die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt seien, im Bereich der Klinik für neurologische Rehabilitation auch den übrigen Bediensteten des Nervenkrankenhauses angeboten werden. Eine Benachteiligung von Bediensteten dieses Krankenhauses sei nicht gegeben, da die von Frau F. während ihrer ca. 20jährigen Tätigkeit beim Krankenhaus gewonnenen und insbesondere für ihren Einsatz in der Klinik für Rehabilitation erforderlichen und wertvollen Berufserfahrungen von Pflegekräften des Nervenkrankenhauses kaum nachzuweisen seien; sollte dies gleichwohl der Fall sein, könne eine Umsetzung dieser Pflegekräfte ermöglicht werden. Die Höhe des Stundenmaßes unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers.
Mit einem am 17. Juni 1992 beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bayern – eingegangenen Schreiben vom 15. Juni 1992 begehrte der Antragsteller (zuletzt)
festzustellen, daß der Beteiligte zu 1 durch die Einstellung von Frau R. F. ohne Zustimmung des Antragstellers dessen Mitbestimm...