Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung: Arbeitszeit. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach. Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht– vom 22. März 1996. PersonalvertretungsrechtMitbestimmung bei der Arbeitszeitregelung. Begriff einer allgemeinen Regelung, Abgrenzung zu individueller Maßnahme. Maßnahme im Grenzbereich zwischen organisatorischen Angelegenheiten (Arbeitszeiten in Bibliotheken, bedingt durch Öffnungszeiten) und innerdienstlichem Bereich
Leitsatz (amtlich)
Bei Auswirkung einer an sich mitbestimmungspflichtigen Maßnahme auf nach außen gerichtete organisatorische Angelegenheiten bleibt Mitbestimmungsrecht insoweit bestehen, als noch ein selbständiger Handlungsspielraum im innerdienstlichen Bereich gegeben ist.
Normenkette
BayPVG Art. 75 Abs. 4 Nr. 1; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 22.03.1996; Aktenzeichen AN 8 P 95.1297) |
Tenor
I. Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht – vom 22. März– 1996 wird festgestellt, daß die Festlegung von Arbeitszeiten für den Aufsichtsdienst in den Teilbibliotheken Kulturwissenschaften – Naturwissenschaften I, Naturwissenschaften II und Recht und Wirtschaft, die über das Ende der üblichen Arbeitszeit in die Abendstunden hineinreichen oder am Samstag gelegen sind, dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats insoweit unterliegt, als es nicht um die Frage der verfügten Öffnungszeiten geht.
II. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1.) beschäftigt Mitarbeiter des einfachen Dienstes (Beamte und Angestellte) ohne bibliothekarische Fachausbildung im Aufsichtsdienst in verschiedenen Teilbibliotheken, die als Präsenzbibliotheken ausgestaltet sind. Für diese Beschäftigten legte der Beteiligte zu 1.) nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 4. August 1995 (= damaliger Ist – Zustand) jeweils anläßlich ihrer Einstellung nachstehende Arbeitszeitregelung ohne Mitbestimmung des Antragstellers fest; die Anordnung des Abend- und Sonntagsdienstes erfolgte durch mündliche Einzelanweisungen.
Teilbibliothek Kulturwissenschaften
Oberamtsgehilfe R W
Montag – Freitag: 12.45 Uhr – 20.15 Uhr (inklusive ½ Stunde Pause)
Samstag: 10.00 Uhr – 14.00 Uhr
Teilbibliothek Naturwissenschaften I
Oberamtsgehilfe T Z
Montag – Freitag: 12.45 Uhr – 20.15 Uhr (inklusive ½ Stunde Pause)
Samstag: 10.00 Uhr – 14.00 Uhr
Teilbibliothek Naturwissenschaften II
Bibliotheksangestellter R E
Montag – Freitag: 13.30 Uhr – 20.15 Uhr (inklusive ½ Stunde Pause)
Samstag: 10.00 Uhr – 14.00 Uhr
Teilbibliothek Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
Oberamtsgehilfe A M
Montag – Freitag 13.30 Uhr – 22.00 Uhr (inklusive ½ Stunde Pause)
Bibliotheksangestellter A D im 14-tägigen Wechsel
Samstag: 8.00 Uhr – 18.00 Uhr (inklusive ½ Stunde Pause)
Mit Schreiben vom 16. März 1995 gegenüber dem Beteiligten zu 1) machte der Antragsteller geltend, die vorerwähnten Arbeitszeitregelungen bedürften seiner Zustimmung. Dem widersprach der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 28. März 1995.
Mit Schriftsatz vom 4. August 1995, eingegangen am 7. August 1995, stellte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach – Kammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Landes – den Antrag,
festzustellen, daß die derzeit vom Beteiligten zu 1) in den Teilbibliotheken Kulturwissenschaften (Herr W), Naturwissenschaften I (Herr Z), Naturwissenschaften II (Herr E) und Recht- und Wirtschaft (Herr M u. D) praktizierten Arbeitszeiten dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegen.
Zur Begründung berief er sich auf Art. 75 Abs. 4 Nr. 1 BayPVG. Sein Mitbestimmungsrecht entfalle nicht deshalb, weil die Arbeitszeitregelungen für die Teilbibliotheken auf die Öffnungszeiten Rücksicht nehmen müßten. Auch der Hinweis auf § 104 Satz 3 BPersVG stehe nicht entgegen.
Mit Beschluß vom 22. März 1996 lehnte die Fachkammer den Antrag ab. Die Bibliothek sei eine zentrale Einrichtung der Hochschule, deren Betrieb und Benutzung sich nach Ordnungen richte, welche der Senat im Benehmen mit der Leitung der jeweiligen zentralen Einrichtung erlasse. Das Staatsministerium könne nach Art. 32 Abs. 5 Satz 6 Bayerisches Hochschulgesetz allgemeine Richtlinien erlassen. Die Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken vom 18. August 1993 (GVBl S. 635) regle die hier interessierenden Öffnungszeiten nicht. Nach § 27 der Allgemeinen Benützerordnung könnten die Staatlichen Hochschulen mit Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst die Benützung der Hochschulbibliotheken ergänzend regeln; dies sei hier auf Vorschlag des Büchereiausschusses geschehen. Der Senat habe Öffnungszeiten für den Abend (Ende 20.00 Uhr bzw. 22.00 Uhr) und für den Samstag (10.00 Uhr bis 14.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) beschlossen. Damit solle gewährleist...