Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmungsrecht. Beschwerde des Beteiligten zu 1.) gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bayern – vom 1. Juni 1992
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 01.06.1992; Aktenzeichen 8 P 92.261) |
Tatbestand
I.
Das Polizeipräsidium O. erarbeitete eine Neukonzeption zur Erprobung neuer Dienstgruppenstärken unter Aufstockung der Verfügungsgruppen und der Modifizierung ihres Einsatzes einschließlich der Ermittlungsbeamten und zur Dienstzeit der Kriminalpolizei. Die Konzeption wurde u.a. den Polizeidirektionen im Bereich des Polizeipräsidiums O. mit Schreiben vom 1. Juli 1991 bekanntgegeben. Darin heißt es unter Nr. 1. Allgemeine Lage: „Ziel entsprechender Maßnahmen ist es, unter weitgehender Einhaltung der Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden die polizeilichen Aufgaben durch möglichst effizienten und flexiblen Personaleinsatz zu bewältigen. Neben der Festsetzung neuer Dienstgruppenstärken (Nr. 3 der Konzeption) und Maßnahmen bezüglich der Verfügungsgruppen einschließlich der Ermittlungsbeamten (Nrn. 4 und 5 der Konzeption) enthält die Konzeption (Nr. 6) zur Dienstzeit der Kriminalpolizei folgende Ausführungen: „Die unter Ziffer 1 geschilderte allgemeine Lage – Zunahme der Kriminalität, Veränderungen der Deliksqualität – bedingt einen flexibleren Einsatz der Kriminalpolizei.
Mit Beginn des Monats September 1991 verrichten zwei Beamte der Kriminalpolizeiinspektion am
Freitag |
bis 18.00 Uhr |
Samstag |
7.30 bis 12.00 Uhr |
Sonn- und Feiertag |
bei Bedarf |
Dienst.
Es ist darauf zu achten, daß hierdurch keine Mehrarbeitsstunden anfallen.”
Mit Schreiben vom 11. Juli 1991 übersandte das Polizeipräsidium O. dem Bezirkspersonalrat beim Polizeipräsidium O. die in Kraft gesetzte Konzeption und teilte dazu mit, die Erprobung der vorgesehenen Maßnahmen sei nicht mitbestimmungspflichtig, da diese sich im Rahmen der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst in der Fassung vom 7. Februar 1990 und der mit IMS vom 2. Mai 1990 festgelegten Arbeitszeitregelung im Bereich der bayerischen Polizei bewegten.
Der Antragsteller stellte beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach an 17. Februar 1992 folgende Anträge:
- Es wird festgestellt, daß der Antragsteller gemäß Art. 75 Abs. 4 Ziffer 1 BayPVG bei der Erprobung und Festsetzung neuer Dienstgruppenstärken unter Aufstockung der Verfügungsgruppen und der damit zusammenhängenden Dienstplangestaltung und Dienstzeitverlagerung mitzubestimmen hat.
- Es wird festgestellt, daß der Antragsteller ebenso bei der Dienstzeitregelung der Kriminalpolizeidienststellen ohne Einschränkung durch Satz 2 der vorstehenden Bestimmung mitzubestimmen hat.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, es handle sich um eine Regelung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen und um die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Für den Bereich der Kriminalpolizeiinspektionen betreffe die Regelung eine neue Dienstzeitanordnung. Dort habe bisher immer die übliche Dienstzeit wie bei sonstigen Verwaltungen gegolten. Nunmehr sei auch Dienst teilweise an Freitagen über die üblichen Dienstzeiten hinaus und an Samstagen zu leisten. Die Antragsbefugnis sei zu bejahen. Die Vorgaben des Präsidiums seien ebenso für die einzelnen Inspektionen der Schutzpolizei wie auch für die Kriminalpolizeiinspektionen bindend.
Das Verwaltungsgericht erließ am 1. Juni 1992 folgenden
Beschluß:
- Die Dienstzeitregelung des Beteiligten zu 1. vom 1. Juli 1991 für die Kriminalpolizeiinspektionen unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers.
- Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Abänderung der bisherigen Rufbereitschaft zu einem in den Dienststellen zu leistenden Bereitschaftdienst unter voller Anrechnung auf die Arbeitszeitdauer an Freitagen bis 18.00 Uhr, an Samstagen von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nach Bedarf an Sonn- und Feiertagen unterfalle Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG, zumal es sich um eine Änderung der Verteilung der täglichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage handle. Es liege auch eine generelle Regelung vor, auch wenn sie jeweils wechselnd nur zwei Beamte je Inspektion betreffe, denn es stehe das „kollektive” Interesse dieser Gruppe von Beamten im Vordergrund, für das sich einzusetzen gerade die Mitbestimmung der Personalvertretung rechtfertige.
Der Präsident des Polizeipräsidiums O. (Beteiligter zu 1.) legte Beschwerde ein und beantragte,
den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Juni 1992 aufzuheben und den Antrag des Bezirkspersonalrats beim Polizeipräsidium O. (Antragsteller) vom 13. Februar 1992 in vollem Umfang abzuweisen.
Zur Begründung wurde im wesentlichen vorgetragen: Eine Mitbestimmung des Personalrats bei der Dienstzeitregelung für die Kriminalpolizeiinspektionen komme nicht in Betracht, weil die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage aus dienstlich-organisatorischen Gründen erforderlich sei. Mitbestimmung nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 1 Bay...