Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert von 1.500 Euro. Abschiebungverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG. Asylrechts. Erinnerung des Bevollmächtigten des Klägers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Leitsatz (amtlich)
Ist lediglich ein Schutzbegehren nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG Gegenstand des Klageverfahrens, beträgt der Gegenstandswert nach § 30 Satz 1 letzter Halbsatz RVG 1.500 Euro.
Normenkette
RVG § 30 S. 1; AufenthG § 60
Verfahrensgang
VG Bayreuth (Entscheidung vom 06.06.2007; Aktenzeichen B 5 K 06.30143 u.a.) |
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
Über die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG zulässige Erinnerung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung in der Senatsbesetzung (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG). Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in dem angefochtenen Beschluss vom 14. Februar 2008 die dem beigeordneten Bevollmächtigten aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung zu Recht unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 1.500 Euro berechnet.
Es ist zwar allgemein anerkannt, dass § 30 Satz 1 RVG seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 dahin auszulegen ist, dass der Gegenstandswert für Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen, mit einem Wert von 3.000 Euro zu veranschlagen ist (vgl. BVerwG v. 21.12.2006 BayVBl 2007, 378; vom 14.2.2007 Az. BVerwG I C 22.04, BayVGH v. 19.11.2007 Az. 23 B 07.30509; v. 4.12.2007 Az. 13 A ZB 07.30427). Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat seine Entscheidung mit der gesetzlichen Ausweitung des Schutzumfangs der als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention (GFK) Anerkannten, bei denen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, begründet und in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen, dass der anerkannte Flüchtling nunmehr nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG die gleiche aufenthaltsrechtliche Stellung wie der Asylberechtigte hat. Diese und weitere vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigte aufenthaltsrechtliche Vergünstigungen, die der anerkannte Flüchtling genießt, kommen jedoch den Ausländern, denen lediglich Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG zusteht, nicht zu Gute. Es ist daher auch nicht gerechtfertigt, den Gegenstandswert ungeachtet der unterschiedlichen Schutzbegehren bei der Auslegung des § 30 Satz 1 RVG gleich hoch zu veranschlagen.
Klageverfahren mit denen, wie hier, lediglich Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG geltend gemacht werden, sind deshalb sonstige Klageverfahren im Sinn von § 30 Satz 1 RVG mit einem Gegenstandswert von 1.500 Euro.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2, 3 RVG).
Unterschriften
Scheder, Kiermeir, Priegl
Fundstellen
NVwZ-RR 2008, 740 |
AuAS 2008, 100 |
BayVBl. 2008, 637 |