Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht: aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. August 1987
Verfahrensgang
VG Regensburg (Beschluss vom 10.08.1987; Aktenzeichen 4 S 87.00902) |
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. August 1987 ist unwirksam geworden.
II. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten des Verfahrens In beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Der im Mai … geborene Antragsteller begann im September 1984 bei der Beigeladenen eine Ausbildung im Elektromechaniker-Handwerk. Das Versorgungsamt Landshut stellte mit Bescheid vom 22. Januar 1987 für den Zeitraum ab 7. Juli 1986 einen Grad der Behinderung des Antragstellers von 50 unter Berücksichtigung folgender Behinderungen fest:
- Reststörungen nach Gehirnoperation mit beinbetonter Teillähmung links
- Restgtörungen nach Sehnendurchtrennung im rechten Daumen.
Die Beigeladene kündigte das Ausbildungsverhältnis mit dem Antragsteller erstmals unter dem 9. Dezember 1985 „mit sofortiger Wirkung”. Sie nahm die Kündigung in dem vor dem Schlichtungsausschuß für Ausbildungsstreitigkeiten Straubing am 17. Januar 1986 geschlossenen Vergleich zurück und setzte das Ausbildungsverhältnis fort.
Die Beigeladene mahnte den Antragsteller mit Schreiben vom 22. Mai 1986 und vom 23. Februar 1987 wegen „mangelnder Leistungen” ab. Hierauf entgegnete der Vater des Antragstellers unter dem 1. März 1987, der Leiter der Beigeladenen sehe die Lehrlinge nicht als Auszubildende, sondern als vollwertige Arbeitskräfte. Nur so könne man verstehen, daß Fehler mit Abmahnungen beantwortet wurden. Der Leiter gehe mit seinen Feststellungen unter anderem sogar so weit, den Antragsteller als „geistig Behinderten” hinzustellen.
Die Staatliche Berufsschule I Deggendorf teilte der Handwerkskammer Passau unter dem 30. März 1987 mit, der augenblickliche Leistungsstand des Antragstellers lasse ein Bestehen der Abschlußprüfung nicht erwarten.
Die Beigeladene beantwortete das Schreiben vom 1. März 1987 unter dem 7. April 1987, dem der Vater des Antragstellers mit Schreiben vom 11. April 1987 widersprach.
Der Leiter der Beigeladenen, dessen Sohn und zwei Betriebsangehörige erörterten am 15. April 1987 den Inhalt des Schreibens vom 11. dieses Monats mit dem Antragsteller. In dem Protokoll ist darüber außerdem vermerkt, daß der letzte Eintrag im Berichtsheft des Antragstellers vom 21. Oktober 1986 sei; überdies habe der Antragsteller durch die ständige Weitergabe von Informationen und Betriebsinternas die Schweigepflicht über Betriebsgeheimnisse verletzt; er erhalte deshalb sofort einen gesonderten Arbeitsplatz. Es sei ihm nur erlaubt, mit seinem Jeweiligen Weisungsberechtigten Gespräche zu fuhren.
Der Antragsteller erklärte hierzu durch Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 27. April 1987, das von der Beigeladenen praktizierte Verfahren sei mit dem Ausbildungsvertrag und dem Berufsausbildungsplan nicht vereinbar. Auszubildende seien noch keine Gesellen und vollwertige Fachkräfte; vorkommende Fehler könnten daher dem Auszubildenden nicht angelastet werden. Es gehe nicht an, ihn in Anwesenheit anderer schutzlos herunterzumachen. Bei der „Verhandlung” vom 15. April 1987 sei ihm erklärt worden, es werde ein psychiatrisches Zeugnis von ihm verlangt werden, wenn noch einmal etwas vorkomme. Sein Vater sei als „blöd” und als „Lügner” dargestellt worden. Er habe keine Betriebsgeheimnisse in Gefahr gebracht. Die Anspielung auf Anforderung eines psychiatrischen Gutachtens stelle eine Beleidigung dar. Es gehe nicht an, ihn im Betrieb abzusondern und ihm zu verbieten, mit anderen zu sprechen. Wenn die Beigeladene nicht bestimmte Äußerungen zurücknehme und sich entschuldigte, werde er die ihm geeignet erscheinenden Schritte einleiten.
Die Beigeladene beantragte am 11. Mai 1987 bei der Hauptfürsorgestelle der Regierung von Niederbayern die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Auszubildungsverhältnisses mit dem Antragsteller. Zur Begründung verwies sie auf den beigefügten Schriftwechsel, der unter anderem auch ein Schreiben der Beigeladenen vom 8. Mai 1987 an die Bevollmächtigten des Antragstellers enthält. Der Antragsteller trat dem Antrag entgegen.
Die Hauptfürsorgestelle teilte den Beteiligten unter dem 26. Mai 1987 mit, die Zustimmung gelte als erteilt, weil die Hauptfürsorgestelle nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) entschieden habe.
Die Beigeladene kündigte dem Antragsteller mit Schreiben vom 30. Mai 1987.
Der Antragsteller legte am 4. Juni 1987 „gegen den Bescheid vom 26. Mai 1987” Widerspruch ein.
Am 5. Juni 1987 beantragte der Antragsteller beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 SchwbG anzuordnen.
Der Antragstell...