Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO). Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 16. Mai 1980
Verfahrensgang
VG München (Beschluss vom 16.05.1980; Aktenzeichen M 1718 XV 80) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
1. Der am 9.8.1940 geborene Antragsteller ist seit 1.12.1976 bei dem Beigeladenen als Sozialreferent in der Rechtsabteilung tätig. Er ist nach dem Bescheid des Versorgungsamtes München II vom 29.4.1978 in seiner Erwerbsfähigkeit um 100 v.H. gemindert und als Schwerbehinderter anerkannt. Seine Behinderung besteht vor allem in einer linksbetonten zentralen Quadroparese (Lähmung von Armen und Beinen) mit psychischer Verlangsamung und phatischen Störungen, die sich in einer undeutlichen Sprechweise äußern.
Der Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 2.4.1980, das am folgenden Tag bei der Regierung von Oberbayern, Hauptfürsorgestelle, einging, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Antragstellers. Zur Begründung wurde im wesentlichen angegeben, der Antragsteller habe in letzter Zeit beanstandet werden müssen, weil die Vertretung und Betreuung der ihm anvertrauten Mitglieder nicht mehr sachgerecht gewesen sei. Außerdem habe er durch Schriftsätze, die Dritte in seinem Auftrag angefertigt hätten, den Beigeladenen in Mißkredit gebracht und damit das Vertrauensverhältnis unheilbar zerstört. Durch diese Schriftsätze habe der Antragsteller zugleich gegen das Datenschutzgesetz verstoßen.
Diesen Angaben liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller beantragte mit einer VdK-Vollmacht im Jahre 1978 für eine Frau Taud beim Versorgungsamt München II Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Nachdem der Antrag von der Versorungsverwaltung auch durch Widerspruchsbescheid abgelehnt worden war, erhob der Antragsteller gegen den Rat seines unmittelbaren Vorgesetzten Klage zum Sozialgericht. Diese Klage nahm er wegen Versäumung der Klagefrist zurück, trug jedoch gegenüber dem Präsidenten des Beigeladenen mit Schreiben vom 14.3.1980 vor, hierzu durch seinen Vorgesetzten gedrängt worden zu sein. Am 14.3.1980 verfaßte der Antragsteller auch zwei Schreiben von Frau T. an den Beigeladenen und an das Versorgungsamt München II, welche von einer Bekannten des Antragstellers auf einer Schreibmaschine geschrieben wurden und die Frau T. unterzeichnete. Im erstgenannten Schreiben, das beim Beigeladenen am 25.3.1980 einging, bereute Frau T. ihre Zustimmung zur Klagerücknahme; sie bat um Hilfe in einem neuen Antragsverfahren, andernfalls sie sich gezwungen sehe, ihr Recht durch einen anderen Kriegsopferverband wahrnehmen zu lassen.
Der Antragsteller erklärte dazu dem Beigeladenen mit Schreiben vom 1.4.1980, er habe Frau T. helfen wollen und den Beigeladenen nicht täuschen wollen. Wenn dennoch dieser Eindruck entstanden sei, so bedauere er dies sehr.
2. Die Regierung von Oberbayern, Hauptfürsorgestelle, stimmte nach Anhörung des Antragstellers und des Arbeitsamts München mit Bescheid vom 14.4.1980, einem Montag, dem Antrag zu.
Daraufhin sprach der Beigeladene am 15.4.1980 die fristlose Kündigung gegenüber dem Antragsteller aus.
Der Antragsteller legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, den der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle der Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 8.5.1980 zurückwies; zugleich wurde der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Erstbescheids abgelehnt. Der Antragsteller erhob daraufhin zum Verwaltungsgericht München Klage gegen den Freistaat Bayern mit dem Antrag, die vorgenannten Bescheide aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid anzuordnen. Über die Klage ist noch nicht entschieden.
3. Bereits am 17.4.1980 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern, Hauptfürsorgestelle, vom 14.4.1980 anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag unter Beiladung des VdK, Landesverband Bayern e.V., mit Beschluß vom 18.4.1980, dem Antragsgegner zugestellt am 2.5.1980, statt. Auf den Beschluß wird verwiesen.
Der Beigeladene erhob gegen diesen Beschluß Beschwerde, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen. Er begehrt sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Ablehnung des Antrags des Antragstellers. Zur Begründung machte der Beigeladene im wesentlichen geltend, es sei unzulässig, die Aufhebung der Vollziehung der Kündigungszustimmung anzuordnen (OVG Münster BehR 1978, 13 und 39). Der Antragsteller habe offensichtlich seinen Vorwurf gegen seinen Vorgesetzten mit dem Schreiben von Frau T. untermauern wollen. Sowohl bei Frau T. als auch bei der unbekannten Frau, die für den Antragsteller die Briefe geschrieben habe, habe der Eindruck erw...