Entscheidungsstichwort (Thema)
Hausanschlussleitungen. öffentlicher Straßengrund. Aufwandsersatz. Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Nichtigerklärung der Entwässerungssatzung der Stadt Coburg vom 14. Juli 1989, in der Fassung der Änderungssatzung vom 22. Februar 1994
Normenkette
KAG Art. 9 Abs. 1; VwGO § 47
Tenor
I. Die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Coburg vom 14. Juli 1989 in der vom 1. März 1994 an geltenden Fassung ist nichtig, soweit sie in § 1 Abs. 3 i.V.m. § 8 und § 12 Abs. 2 bestimmt, dass die im öffentlichen Straßengrund befindlichen Teile der Grundstücksanschlüsse nicht zur Entwässerungsanlage der Stadt gehören und von den Grundstückseigentümern hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten werden.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Nichtigerklärung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt C. vom 14. Juli 1989 in der vom 1. März 1994 an geltenden Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. Februar 1994. Er ist der Auffassung, durch diese Satzung, namentlich durch deren § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 in seinen Rechten aus Art. 9 Abs. 1 KAG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu sein.
§ 8 EWS hat folgenden Wortlaut:
„Grundstücksanschluss
(1) Die Grundstücksanschlüsse werden von den Grundstückseigentümern hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten; die §§ 10 mit 12 gelten entsprechend. Die Arbeiten sind so rasch wie möglich durchzuführen. Der Grundstückseigentümer hat den Kanalgraben unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten ordnungsgemäß zu verfüllen. Die Wiederherstellung der Straße (Unterbau und Decke) erfolgt durch die Stadt auf Kosten des Grundstückseigentümers.
(2) Die Stadt kann die Grundstücksanschlüsse bis zur Grundstücksgrenze des Eigentümers herstellen, auch wenn das Grundstück noch nicht bebaut ist.
(3) Abweichend von Abs. 1 werden die Grundstücksanschlüsse von und auf Kosten der Stadt geändert, wenn die Änderung im Rahmen einer Baumaßnahme an der öffentlichen Entwässerungsanlage im Anschlussbereich notwendig ist.
(4) Die Stadt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
Grundsätzlich gilt folgendes:
- Jedes Grundstück ist für sich gesondert und ohne Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken zu entwässern. Bei Teilung eines angeschlossenen Grundstücks müssen grundsätzlich die neuen Grundstücke gesondert entwässert werden.
- Soweit es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen und die öffentliche Entwässerungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird, kann die Stadt einen gemeinsamen Anschluss für mehrere Grundstücke zulassen.
Die Errichtung, die Erhaltung und Unterhaltung des Grundstücksanschlusses muss zwischen den Beteiligten privatrechtlich geregelt werden und dauernd gesichert sein.
(5) Das Benützen der gemeindeeigenen öffentlichen Straßen zur Führung der Grundstücksanschlüsse ist im erforderlichen Umfang kostenlos gestattet.
(6) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muss den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.”
§ 12 Abs. 2 EWS lautet:
„(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse und Grundstücksentwässerungsanlagen mit Ausnahme der Regenwasserkanäle in Abständen von 15 Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen zu lassen. Die festgestellten Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der Stadt Coburg eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen. Die Stadt kann darüber hinaus zu jeder Zeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt.”
Nach § 3 der EWS sind Grundstücksanschlüsse die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. Sie gehören nach § 1 Abs. 3 nicht zur Entwässerungsanlage der Stadt.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines an die Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin angeschlossenen Grundstücks an der B.straße in...