Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstücksanschluss. gemeinsamer Erneuerung. gemeindliche Entwässerungseinrichtung
Leitsatz (amtlich)
Die Abwasserleitung zwischen dem im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Sammler und der Grenze des angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstücks (= Grundstücksanschluss) ist nur dann Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung, wenn die einschlägige Satzung dies so bestimmt. Das gilt auch dann, wenn das Abwasser mehrerer Grundstücke über eine gemeinsame Abwasserleitung einem Sammler zugeführt wird.
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 28.09.2007; Aktenzeichen 11 K 38/06) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 38/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Das Rubrum war in Bezug auf die Beklagtenbezeichnung zu berichtigen. In II. Instanz angefallen ist allein noch der den ursprünglichen Klageantrag zu 2. betreffende Teil des erstinstanzlichen Streitstoffs. Bei dem entsprechenden Begehren handelt es sich, wie in dem angefochtenen Urteil auf S. 11 zutreffend ausgeführt ist, um eine allgemeine Leistungsklage. Bei allgemeinen Leistungsklagen gilt aber für die Beklagtenbezeichnung nicht das Behörden-, sondern das Rechtsträgerprinzip (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 AGVwGO). Daher ist die erstinstanzlich verwendete Bezeichnung „der Oberbürgermeister der Kreisstadt Merzig” durch „die Kreisstadt Merzig, vertreten durch ihren Oberbürgermeister” zu ersetzen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Durch den hier interessierenden Teil des angegriffenen Urteils hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Klägers zurückgewiesen, die Beklagte „zu verurteilen, einen (öffentlichen) Grundstücksanschluss (von der vom in der Luxemburger Straße verlaufenden Hauptkanal abzweigenden und im Gehweg der Luxemburger Straße liegenden Stichleitung) bis zur Grenze seines Anwesens D-Straße in der Kreisstadt Merzig (Gemarkung Schwemlingen, Flur 7, Parzelle …/…) zu verlegen (bzw. neu zu verlegen)”. Das, was der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19.11.2007 vorbringt und den Umfang der Prüfung durch den Senat begrenzt (§ 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO), gibt keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, denn daraus ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Das Zulassungsbegehren scheitert bereits aus einem formalen Grund. Bei seiner Antragsbegründung berücksichtigt der Kläger nämlich nicht hinreichend, dass das Verwaltungsgericht die Klageabweisung in dem entscheidenden Punkt – Öffentlichkeit oder Privatheit des erneuerungsbedürftigen Kanalstücks – doppelt begründet hat. Zunächst – S. 15 bis 18 Mitte des Urteils – wird ein Anspruch auf Verlegung einer öffentlichen Anschlussleitung bis zur Grenze des Hausgrundstücks des Klägers mit der Begründung verneint, Voraussetzung für einen Klageerfolg wäre, dass die Anschlussleitung Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist; dass dies zutreffe, stehe indes nicht fest, und das gehe nach allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten des Klägers. Sodann – S. 18 unten/19 oben – wird – eingeleitet mit dem Satz: „Zum gleichen Ergebnis (also zur Klageabweisung – Ergänzung durch den Senat) gelangt man im Übrigen” – im Anschluss an Überlegungen von Tillmanns
KStZ 1978, 1 (3/4),
ausgeführt, eine Abgrenzung der privaten von der öffentlichen Abwasseranlage nach der konkreten Interessenlage spreche durchgreifend für den privaten Charakter des in Rede stehenden Kanals. Ersetzt wird damit die Klageabweisung aufgrund Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit des Anschlusses durch eine Argumentation, die mit der Feststellung der Privatheit der Leitung abschließt. Diesen zweiten, das erstinstanzliche Urteil selbständig tragenden Argumentationsgang greift der Kläger im Zulassungsverfahren nicht, zumindest nicht ausdrücklich gesondert an, sondern übergeht den entsprechenden Ansatz vollständig. Damit kommt aber der Grundsatz zum Tragen, dass bei einem Urteil, das auf zwei selbständig tragenden Argumentationen beruht, eine Rechtsmittelzulassung nur in Betracht kommt, wenn beide Begründungsgänge durchgreifend angegriffen werden
dazu Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO – Stand: September 2007 –, § 124 Rdnr. 25 m.w.N..
Daran fehlt es – wie aufgezeigt – hier.
Unabhängig davon überzeugt das erstinstanzliche Urteil in dem streitigen Punkt, ohne dass es für diese Feststellung der Beantwortung einer besonders schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Frage bedarf. Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls ergibt sich in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil zweifelsfrei, dass das Verwaltungsgeri...