Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung eines Kanalherstellungsbeitragsbescheides
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 02.06.2000; Aktenzeichen 11 F 43/00) |
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Juni 2000 – 11 F 43/00 – wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.541,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragstellerin gehört das in der Mittelstadt S gelegene Flurstück Nr. / (Flur 2, Gemarkung H). In der an diesem Grundstück vorbeiführenden Straße wurde in den fünfziger Jahren ein Abwasserkanal verlegt, an den die Grundstücke nach und nach im Zusammenhang mit ihrer Bebauung angeschlossen wurden. Auf dem 1.400 qm großen Grundstück der Antragstellerin ist nach dem im Jahre 1986 in Kraft getretenen Bebauungsplan „I E” eine Wohnbebauung zulässig; es ist jedoch noch unbebaut und verfügt bis heute über keinen Kanalanschluß. Im Dezember 1998 ließ der Antragsgegner allerdings vom Straßenkanal bis zur Grenze der Parzelle Nr. / eine Stichleitung verlegen.
Der Antragsgegner ist der Meinung, seit der Herstellung dieser Stichleitung unterliege das Grundstück der Antragstellerin der Kanalherstellungsbeitragspflicht gemäß der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasseranlage der Mittelstadt St. Ingbert vom 25.2.1992 – im weiteren: Abgabensatzung –, und deshalb setzte er mit Bescheid vom 8.9.1999 gegen die Antragstellerin einen Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 10.164,00 DM fest und verband damit die Aufforderung, diesen Beitrag binnen Monatsfrist zu zahlen. Dagegen erhob die Antragstellerin am 4.10.1999 Widerspruch und begründete diesen damit, die Beitragsforderung sei längst erloschen, da die Beitragspflicht bereits mit dem Inkrafttreten der Abgabensatzung vom 25.2.1992 entstanden sei; schon damals sei nämlich ihr Grundstück sowohl bebaubar als auch kanaltechnisch endgültig erschlossen gewesen.
Nachdem der Antragsgegner eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 8.9.1999 abgelehnt hatte, verfolgte die Antragstellerin dieses Begehren beim Verwaltungsgericht weiter. Mit Beschluß vom 2.6.2000 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 8.9.1999 an und stützte sich dabei darauf, der in Rede stehende Beitragsanspruch sei erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist geltend gemacht worden.
Mit Beschluß vom 19.7.2000 hat der Senat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den vorgenannten Beschluß zugelassen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts besteht keine Veranlassung, die Vollziehung des Beitragsbescheides vom 8.9.1999 auszusetzen.
Daß die Vollziehung des angefochtenen Abgabenbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 – 2. Alternative – VwGO), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebensowenig bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts (§ 80 Abs. 4 Satz 3 – 1. Alternative – VwGO). Nach dem unterbreiteten Sachverhalt spricht vielmehr alles für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin.
Der Streit der Beteiligten beschränkt sich auf die Frage, ob der Bescheid vom 8.9.1999 vor oder nach Eintritt der Festsetzungsverjährung erging, und in der Tat gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, die Veranlagung der Antragstellerin könne aus einem anderen Grund – ganz oder teilweise – rechtswidrig sein. Die Verjährungsfrage ist eindeutig zugunsten des Antragsgegners zu beantworten. Der in Rede stehende Beitragsanspruch ist – erst – mit der im Dezember 1998 erfolgten Herstellung einer vom Straßenkanal bis zur Grenze der Parzelle Nr. / führenden Stichleitung (sog. Grundstücksanschluß) entstanden, und davon ausgehend erging der Bescheid vom 8.9.1999 vor Eintritt der Festsetzungsverjährung.
Die Festsetzung eines Kanalherstellungsbeitrags nach § 8 KAG in Verbindung mit dem einschlägigen Ortsrecht – hier: Abgabensatzung vom 25.2.1992 – ist nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG, 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Die Pflicht, einen Beitrag für die Herstellung der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung zu zahlen, entsteht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, sobald das einzelne Grundstück an diese Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der – ersten – einschlägigen Satzung. Danach kommen vorliegend zwei Zeitpunkte für das Entstehen der Kanalherstellungsbeitragspflicht der Antragstellerin in Betracht: entweder der Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Abgabensatzung vom 25.2.1992, weil zu diesem Termin das Gru...