Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung der Wahl des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats bei der Universität. Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Oktober 1990, Nr. AN 8 P 90.1273. Personalvertretungsrecht Bayern. Wahl des Vorsitzenden des Personalrats. Gruppenprinzip
Leitsatz (amtlich)
Der Vorrang der „geborenen” Vorstandsmitglieder vor den nach Art. 33 BayPVG (§ 33 BPersVG) zugewählten Vorstandsmitgliedern bei der Wahl des Personalratsvorsitzenden und seiner Stellvertreter verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz.
Normenkette
BayPVG Art. 32 Abs. 2, Art. 33; BPersVG § 32 Abs. 2, § 33; GG Art. 3 Abs. 1; BV Art. 118 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 22.10.1990; Aktenzeichen AN 8 P 90.1273) |
Tenor
I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
In der konstituierenden Sitzung des aus fünfzehn Mitgliedern bestehenden Gesamtpersonalrats bei der Universität Erlangen-Nürnberg am 15. Juli 1990 wählten die Gruppe der Beamten den Beteiligten zu 3, die Gruppe der Angestellten die Antragstellerin zu 1 und die Gruppe der Arbeiter Herrn D. als Gruppenvertreter in den Vorstand. Als weitere Mitglieder wurden gemäß Art. 33 BayPVG zwei Mitglieder des Gesamtpersonalrats u.a. der Beteiligte zu 2 gewählt.
Nachdem die Antragstellerin zu 1 und der Beteiligte zu 3 bei der Wahl des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats keine Mehrheit erhielten, wurde der Beteiligte zu 2 als Vorsitzender gewählt. Die Antragsteller beantragten am 27. Dezember 1990 beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bayern – zuletzt, die Wahl des Beteiligten zu 2 zum Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats bei der Universität Erlangen-Nürnberg für unwirksam zu erklären.
Zur Begründung führten sie u.a. aus: Das Gruppenprinzip gebiete es, bei der Wahl des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats zunächst die von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder vor den zugewählten Vorstandsmitgliedern zu berücksichtigen. Die Wahl des Beteiligten zu 2 sei deshalb fehlerhaft. Zum Vorsitzenden hätte einer der drei Gruppenvertreter gewählt werden müssen.
Mit Beschluß vom 22. Oktober 1990 erklärte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bayern – die Wahl des Beteiligten zu 2 zum Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats der Universität Erlangen-Nürnberg vom 16. Juli 1990 für unwirksam.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben gegen den am 29. November 1990 ihren Bevollmächtigten zugestellten Beschluß am 27. Dezember 1990 Beschwerde eingelegt. Sie beantragen, den Beschluß des Verwaltungsgerichts aufzuheben, „soweit dieser von den Beschwerdeführern angegriffen wird”. Für die Wahl zum Vorsitzenden des Personalrats sei von der passiven Wahlberechtigung aller Mitglieder des Vorstands auszugehen, da weder nach dem Willen des Gesetzgebers noch nach der Gesetzessystematik eine Berechtigung für den Ausschluß der nach Art. 33 BayPVG zugewählten Vorstandsmitglieder von der Wahl zum Vorstandsvorsitzenden anzunehmen sei. Insbesondere der Beteiligte zu 2 fühle sich in seinen verfassungsmäßigen Rechten nach Art. 118 BV sowie nach Art. 3 GG verletzt, weil ihm nach Auffassung des Verwaltungsgerichts andere Vorstandsmitglieder bei der Wahl desVorsitzenden des Gesamtpersonalrats vorzuziehen seien, obwohl er im dritten Wahlgang gegenüber der Antragstellerin zu 1 eine einfache Mehrheit erzielt habe. Zur Vermeidung einer Verfassungsbeschwerde werde deshalb angeregt, den Rechtsstreit auszusetzen und die streitentscheidende Frage – ggf. gemäß Art. 44 Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VfGHG) analog – dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerden sind unbegründet.
Die Wahl des nach Art. 33 BayPVG zugewählten Vorstandsmitglieds zum Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats war fehlerhaft. Bei der Wahl des Vorsitzenden aus den Vorstandsmitgliedern durfte der Gesamtpersonalrat aufgrund des Gruppenprinzips den Antragsteller als das von den Personalratsmitgliedern der Gruppe der Angestellten gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayPVG gewählte Vorstandsmitglied nicht übergehen und ihm nicht das andere vom Gesamtpersonalrat nach Art. 33 Satz 1 BayPVG zugewählte Vorstandsmitglied vorziehen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 26.9.1975 Nr. 1 X 75; vom 16.3.1978, BayVBl 1978, 638 und vom 22.12.1982, VGH n.F. 35, 169 = BayVBl 1983, 244 = PersV 1984, 416), die wiederum der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den im wesentlichen übereinstimmenden Bestimmungen des damaligen Personalvertretungsgesetzes des Bundes entspricht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.6.1956, BVerwGE 5, 118 und vom 24.10.1957, BVerwGE 5, 309), die auch unter der Geltung des neuen Bundespersonalvertretungsges...