Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung der Vorstandswahl des Personalrats beim Universitätskrankenhaus. Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach. Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bayern – vom 22. Oktober 1990. Personalvertretungsrecht Bayern. Wahl des Vorsitzenden des Personalrats. Gruppenprinzip
Leitsatz (amtlich)
Der Vorrang der „geborenen” Vorstandsmitglieder vor den nach Art. 33 BayPVG (§ 37 BPersVG) zugewählten Vorstandsmitglieder bei der Wahl des Personalratsvorsitzenden und seiner Stellvertreter verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz
Normenkette
BayPVG Art. 32 Abs. 2, Art. 33; BPersVG § 32 Abs. 2, § 33; GG Art. 3 Abs. 1; BV Art. 118 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 22.10.1990; Aktenzeichen AN 8 P 90.01274) |
Tenor
I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
In der konstituierenden Sitzung des aus fünfzehn Mitgliedern bestehenden Personalrats des Universitätskrankenhauses am 17. Juli 1990 wählten die Gruppen ihre Mitglieder in den Vorstand. Die Gruppe der Angestellten wählte den Antragsteller. Anschließend ließ der Wahlleiter gegen den Protest des Antragstellers zwei weitere Vorstandsmitglieder wählen. Aus der Gruppe der Angestellten wurde der Beteiligte zu 2. gewählt. Für die anschließende Wahl des Personalratsvorsitzenden wurden der Antragsteller und – gegen dessen Protest – der Beteiligte zu 2. benannt. Bei der anschließenden Wahl erhielt der Antragsteller fünf, der Beteiligte zu 2. zehn Stimmen. Letzterer nahm die Wahl an.
Der Antragsteller beantragte mit seinem am 27. Juli 1990 beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bayern – eingegangenen Antrag in dessen letzter Fassung, die Wahl des Beteiligten zu 2. zum Vorsitzenden des Personalrats des Universitätskrankenhauses für unwirksam zu erklären und den Personalrat zu verpflichten, ihn zum Vorsitzenden zu wählen.
Mit Beschluß vom 22. Oktober 1990 erklärte die Fachkammer die Wahl des Beteiligten zu 2. zum Vorsitzenden des Personalrats des Universitätskrankenhauses für unwirksam, lehnte den Antrag aber im übrigen ab.
Der Personalrat und der Beteiligte zu 2. haben Beschwerde eingelegt. Sie stellen den Antrag, den Beschluß vom 22. Oktober 1990 aufzuheben.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Dienststellenleiter und der Vertreter des öffentlichen Interesses stellen keinen Antrag.
Zu den Einzelheiten, vor allem zur Begründung der im Verlaufe des Verfahrens gestellten Anträge und des angefochtenen Beschlusses, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Gegenstand der mündlichen Anhörung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerden sind unbegründet.
Die Wahl des nach Art. 33 BayPVG zugewählten Vorstandsmitglieds zum Vorsitzenden des Personalrats war fehlerhaft. Bei der Wahl des Vorsitzenden aus den Vorstandsmitgliedern durfte der Personalrat aufgrund des Gruppenprinzips den Antragsteller als das von den Personalratsmitgliedern der Gruppe der Angestellten gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayPVG gewählte Vorstandsmitglied nicht übergehen und ihm nicht das andere vom Personalrat nach Art. 33 Satz 1 BayPVG zugewählte Vorstandsmitglied vorziehen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 26.9.1975 Nr. 1 X 75; vom 16.3.1978, BayVBl 1978, 638 und vom 22.12.1982, VGH n.F. 35, 169 = BayVBl 1983, 244 = PersV 1984, 416), die wiederum der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den im wesentlichen übereinstimmenden Bestimmungen des damaligen Personalvertretungsgesetzes des Bundes entspricht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.6.1956, BVerwGE 5, 118 und vom 24.10.1957, BVerwGE 5, 309), die auch unter der Geltung des neuen Bundespersonalvertretungsgesetzes aufrechterhalten wurde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26.10.1977, BVerwGE 55, 17/21), und – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – mit dem überwiegenden Teil der Kommentarliteratur zum Bundespersonalvertretungsgesetz übereinstimmt (vgl. Fürst, GKÖD V, K § 32 Rz 29; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, 6. Auflage, RdNr. 15 zu § 32; Lorenzen/Haas/Schmitt, RdNr. 16 zu § 32; und Altvater/Bacher/Sabottig/Schneider/Thiel, 2. Auflage, RdNr. 10 zu § 32). Die Gegenmeinung (Dietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, 2. Auflage, RdNr. 45 und 46 zu § 32; Schelter, Bayer. Personalvertretungsgesetz, RdNr. 7 zu Art. 32; Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayer. Personalvertretungsgesetz,Kommentar, RdNr. 26, 27 und 27 a zu Art. 32 und Schelter, BayVBl 1978, 639) stützt sich auf den Wortlaut der Vorschrift über die Wahl der Stellvertreter des Personalratsvorsitzenden. Ihr muß folgendes entgegengehalten werden:
Die Wahl des nach Art. 33 BayPVG in den Vorstand gewählten Beteiligten zu 2 zum Vorsitzenden des Personalrats verstößt gegen das in Art. 32 Abs. 2 Satz 2...