Entscheidungsstichwort (Thema)
Mobilfunksendeanlage. Fiktion der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Frage, ob die sog. Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde notwendiger. Bestandteil der Baubeschreibung ist (verneint). Baugenehmigung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO). Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Februar 2000
Normenkette
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4; BauGB § 36 Abs. 2 S. 2; 26. BImSchV; ArbStättV § 2 Abs. 1; BauVorlV § 9
Verfahrensgang
VG Augsburg (Beschluss vom 08.02.2000; Aktenzeichen 4 S 00.75) |
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkstation.
Der Bauantrag samt Bauvorlagen ging bei der Antragstellerin am 15. Juli 1998 ein. Mit Schreiben vom 16. Juli 1998 teilte die Antragstellerin der Beigeladenen mit, dass der Bauantrag nicht mehr in der letzten Gemeinderatssitzung vor der Sommerpause habe behandelt werden können und dass eine Bearbeitung in der ersten Sitzung nach der Sommerpause zugesagt werde. Am 18. August 1998 übersandte die Beigeladene der Antragstellerin „zur Vervollständigung unseres Bauantrags” die mit Bescheid vom 10. August 1998 von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Außenstelle Augsburg, erteilte Standortbescheinigung für die ortsfeste Sendefunkanlage am Standort G.. Darin sind, bezogen auf die Unterkante der Sendeantenne, Sicherheitsabstände von horizontal 2,70 m und vertikal 0,25 m festgelegt.
Am 17. September 1998 teilte die Antragstellerin dem Landratsamt per Fax mit, dass das Einvernehmen nicht hergestellt werde.
Mit Bescheid vom 15. Juli 1999 erteilte das Landratsamt im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung für die Mobilfunkstation. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt gelte.
Den hiergegen von der Antragstellerin am 12. August 1999 eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Schwaben mit Bescheid vom 14. Oktober 1999 als unzulässig zurück. Am 17. November 1999 erhob die Antragstellerin Anfechtungsklage, über die noch nicht entschieden worden ist.
Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 8. Februar 2000 ab. Der Antrag sei unzulässig. Eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit scheide aus, da das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gelte. Die Antragstellerin habe das ihr eingeräumte eigenständige Recht zur planungsrechtlichen Überprüfung des Bauvorhabens in Form einer Entscheidung über ihr Einvernehmen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgeübt. Die Gemeinde könne sich nicht darauf berufen, die Bauantragsunterlagen seien erst mit der nachträglich vorgelegten Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde soweit vollständig gewesen, dass eine ordnungsgemäße bauplanungsrechtliche Prüfung habe erfolgen können. Die Standortbescheinigung sei kein notwendiger Bestandteil prüffähiger Bauantragsunterlagen.
Die Antragstellerin beantragt die Zulassung der Beschwerde mit der Begründung, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses, die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und habe überdies grundsätzliche Bedeutung.
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, den Zulassungsantrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet ist, weil die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten anhand der vorliegenden Unterlagen wird die Klage voraussichtlich deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als unzulässig erweisen wird. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Antragstellerin eine Verletzung eigener Rechte durch die strittige Baugenehmigung voraussichtlich schon deshalb nicht geltend machen kann, weil ihr Einvernehmen als erteilt gilt. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Einreichung des Antrags bei der Gemeinde versagt wird. Welche Unterlagen im Einzelfall mit dem Bauantrag einzureichen sind, ist dort nicht geregelt. Wegen der gemeindlichen Prüfungspflicht in bauplanungsrechtlicher Hinsicht muss ein Bauantrag, um die...