Entscheidungsstichwort (Thema)

Reichsvermögen. Rechtsnachfolge. Rückübertragungsanspruch. fehlende Zulassungsgründe. Rückübertragung ehemaliger Militärliegenschaften. Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Oktober 2001

 

Normenkette

GG Art. 134 Abs. 3; Reichsvermögen-Gesetz § 5 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Urteil vom 18.10.2001; Aktenzeichen AN 16 K 00.1881)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 23.07.2002; Aktenzeichen 2 BvR 403/02)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat den behaupteten Rückübertragungsanspruch der Klägerin nach Art. 134 Abs. 3 GG, § 5 Abs. 2 Reichsvermögen-Gesetz (RVG) in völliger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 18.5.2000 Az. BVerwG 3 C 39.99 sowie BVerwG 3 C 8.00 = BVerwGE 111, 188) zutreffend verneint. Die Auffassung der Klägerin, diese Rechtsprechung, wonach Art. 134 Abs. 3 GG den Rückfallanspruch in Bezug auf unentgeltlich dem Reich zur Verfügung gestelltes Vermögen unter den Vorbehalt eines eigenen Verwaltungsbedarfs des Bundes stellt, setze sich über „einschlägiges Verfassungsrecht und einfaches Gesetzesrecht” hinweg, ist nicht nachzuvollziehen. Der dem Wortlaut des Grundgesetzes verpflichteten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Art. 134 Abs. 3 GG statuiere keinen auf Dauer offenen Rückfallanspruch für den Fall, dass der Bundesbedarf irgendwann entfallen würde, hat die Klägerin nichts entgegen zu setzen. Für das Bestehen einer von der Klägerin beanspruchten „Rückfallanwartschaft” gibt weder Art. 134 Abs. 3 GG noch § 5 Abs. 2 RVG etwas her.

Der Sache kommt schon wegen der durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2000 erreichten umfänglichen Klärung der einschlägigen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Im Übrigen vermag der Verwaltungsgerichtshof auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin nicht zu teilen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist vielmehr hervorzuheben, dass es hier nicht um die Entziehung von Grundeigentum im staatlichen Interesse, sondern um die Begründung eines Rückfallanspruchs für Vermögensgegenstände geht, die vor der Geltung des Grundgesetzes und noch dazu von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft auf das Deutsche Reich übertragen worden waren. Dieser Anspruch hat indessen nach Art. 134 Abs. 3 GG die Nichtbenötigung des Vermögens durch den Bund zur Voraussetzung. Nicht die Begründung eines dauernden Anspruchtatbestands zu Gunsten des ursprünglichen Berechtigten, sondern die Schaffung einer Grundlage für die zukünftige Entwicklung des Staates ist Gegenstand der Neuordnung des öffentlichen Vermögens durch Art. 134 Abs. 3 GG (BVerwG a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 95, 250/264).

Eine Kostenentscheidung ist wegen § 18 Abs. 1 RVG entbehrlich.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Wittmann, Scheder, Schmitz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1628563

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