Entscheidungsstichwort (Thema)
kein Anspruch der Gemeinde auf Rückübertragung einer auf Grund Garnisonsvertrages dem Deutschen Reich unentgeltlich überlassenen Liegenschaft. Ausschluss des Rückfallrechts durch fristgerechte Bedarfsanmeldung durch den Bund. Überlassung von Kasernengelände an die verbündeten Streitkräfte dient der Landesverteidigung und ist damit Verwaltungsaufgabe des Bundes. keine „Sperrwirkung” des Beschaffungsrechts Leitsätze. Rückübertragung ehemaliger Militärliegenschaften
Normenkette
GG Art. 134 Abs. 3-4; Reichsvermögen-Gesetz (RVG) § 5; Reichsvermögen-Gesetz (RVG) § 7
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückübertragung einer Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. … der Gemarkung …. Circa 2/3 dieses Grundstücks sind anlässlich der Errichtung einer Garnison in … im Jahre 1934 und in den Folgejahren unentgeltlich von der Klägerin an das Deutsche Reich abgetreten worden, wobei die gesamte dem damaligen Deutschen Reich unentgeltlich überlassene Fläche nach dem Vertrag vom 23. Januar 1936 (2. Nachtrag zum Grundabtretungsvertrag vom 10.10.1934) insgesamt 146.684 qm umfasst. An Stelle des am 27. Februar 1936 als Eigentümer des neugebildeten Grundstückes Fl.-Nr. … eingetragenen Deutschen Reiches – Reichswehrfiskus – ist seit 13. Oktober 1952 die Beklagte im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 1961 an die Regierung … machte die Klägerin unter Bezugnahme auf § 5 des Reichsvermögen-Gesetzes vom 16. Mai 1961 (RVG) unter anderem für das Grundstück Fl.-Nr. …, Acker auf der Reuth zu 14,4974 Hektar, einen Anspruch auf Übertragung eines Vermögensrechtes als Rückfallvermögen geltend. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen teilte der Regierung … mit Schreiben vom 20. Dezember 1962 mit, die Klägerin habe die Grundstücke Fl.-Nrn. … und … 1/3 unentgeltlich dem Deutschen Reich überlassen; sie seien Rückfallvermögen im Sinne des § 5 Abs. 1 RVG. Der Rückfallanspruch der Klägerin sei beim Bund geltend gemacht worden. Vorsorglich wurde jedoch darauf hingewiesen, dass der Bund für diese Grundstücke, auf denen das Deutsche Reich eine Kaserne erbaut habe, die seit 1945 der Unterbringung von US-Stationierungskräften diene, voraussichtlich Bundesbedarf gemäß § 5 Abs. 2 RVG geltend machen werde. Dieses Schreiben wurde der Klägerin im Januar 1963 übermittelt.
Am 23. Juli 1964 fand im Bundesschatzministerium eine Besprechung über Liegenschaften des ehemaligen Deutschen Reiches statt, an der ausweislich der mit Schreiben des Bundesschatzministers vom 21. August 1964 dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen übersandten Niederschrift zwei Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen teilgenommen haben. Dieser Niederschrift ist unter Nr. 7 (Seite 6) hinsichtlich der ehemaligen Nachrichtenkaserne der Klägerin folgendes zu entnehmen:
„Es wird festgestellt, dass die Stadt … dem Deutschen Reich eine Teilfläche von 14,6698 ha unentgeltlich übereignet hat. Die Teilfläche wird für Verteidigungszwecke genutzt.”
Mit Schreiben vom 7. September 1964 teilte das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mit, zu dem von der Klägerin für die ehemalige Nachrichtenkaserne am … geltend gemachten Rückfallanspruch habe der Bund festgestellt, dass die Stadt dem Deutschen Reich eine Teilfläche von 14,6698 Hektar unentgeltlich übereignet habe und diese Teilfläche für Verteidigungszwecke genutzt werde. Der Rückfallanspruch der Klägerin sei gemäß § 5 Abs. 2 RVG untergegangen; das Vermögensrecht sei Bundesvermögen.
Mit Schreiben vom 20. März 1992 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der ihr gehörenden Flächen gemäß § 985 BGB sowie auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 894 BGB sowie rein vorsorglich hilfsweise einen Anspruch auf unentgeltliche Rückübertragung des Eigentums an den betroffenen Flächen auf Grund § 7 RVG geltend. Hierzu führte sie aus, dieser hilfsweise erhobene Anspruch würde sich ergeben, wenn man entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung die im notariellen Vertrag vom 10. Oktober 1934 vereinbarte unentgeltliche Übertragung des Eigentums als wirksam ansähe. Bei dieser alternativen rechtlichen Beurteilung wäre das Reichsvermögen-Gesetz einschlägig.
Im Zivilrechtsstreit wurde die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts … vom 2. Juni 1993 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen (Urteil des OLG … vom 2.3.1994, 4 U 4005/93).
Mit Schreiben vom 4. November 1994 teilte die Klägerin der Oberfinanzdirektion … mit, nachdem nunmehr die zivilrechtliche Komponente im Streit um die Rückgabe des Kasernengeländes in … abgeschlossen sei, stehe nach wie vor die Frage der Rückübertragung des Geländes auf der Grundlage des Reichsvermögen-Gesetzes im Raum. ...