Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlanfechtung. Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 1983

 

Verfahrensgang

VG München (Beschluss vom 18.07.1983; Aktenzeichen 5546 XIV b 82)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht – vom 18. Juli 1983 wird aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Personalrat beim Stadtjugendamt München besteht aus 8 Vertretern der Angestellten, 2 Vertretern der Beamten und 1 Vertreter der Arbeiter. Sein Vorsitzender ist ein Vertreter der Gruppe der Angestellten, der Stellvertreter des Vorsitzenden ein Vertreter der Gruppe der Beamten. Da das Vorstandsmitglied der Gruppe der Beamten, das stellvertretender Personalratsvorsitzender war, ausschied, wählte der Personalrat im seiner Sitzung vom 10. November 1982 das Vorstandsmitglied der Gruppe der Beamten und den stellvertretenden Personalratsvorsitzenden neu. Bei der Wahl des Vorstandsmitglieds der Gruppe der Beamten kam es, da sich Stimmengleichheit ergab, zum Losentscheid, der auf den dem Antragsteller angehörenden Beamten D. entfiel. Im Anschluß daran wählte der Personalrat die Beamtin F., die kein Mitglied des Antragstellers ist, zum stellvertretenden Personalratsvorsitzenden.

Mit einem beim Bayer. Verwaltungsgericht München – Kammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Landes – am 25. November 1982 eingegangenen Schriftsatz focht der Antragsteller die Wahl des stellvertretenden Personalratsvorsitzenden an.

Mit Beschluß vom 18. Juli 1983 erklärte die Fachkammer die Wahl des stellvertretenden Personalratsvorsitzenden vom 11. November 1982 für ungültig.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Personalrats. Er beantragt, den Beschluß vom 18. Juli 1973 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag, halt aber die Beschwerde für begründet.

Pur die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Gegenstand der Anhörung war, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die angefochtene Wahl des stellvertretenden Personalratsvorsitzenden ist zwar fehlerhaft, weil sie gegen das Gruppenprinzip verstoßt (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 16.3.1978, BayVBl 1978, 638 und vom 22.12.1982, BayVBl 1983, 244), sie kann aber gleichwohl nicht aufgehoben werden, weil die Wahlanfechtung, verspätet erklärt ist.

Die Wahl des Personalratsvorstands ist ihrer Rechtsnatur nach keine Wahl im Sinne dieses (in Art. 25 BayPVG verwendeten) Begriffes, sondern ein, und zwar der erste Vorgang der Geschäftsführung des gewählten Personalrats (so BVerwG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 13.6.1957, BVerwGE 5, 118, vom 10.10.1957, BVerwGE 5, 261, vom 20.6.1958, BVerwGE 7, 140, vom 3.10.1958, BVerwGE 7, 253, und vom 9.2.1962, BVerwGE 13, 241). Deshalb gilt Art. 25 BayPVG für diese Wahlen nicht unmittelbar. Nach Art. 34 Abs. 1 Satz 2 BayPVG ist jedoch – anders als im Bundespersonalvertretungsgesetz – für die Anfechtung der (nach Art. 32 und 33 BayPVG vorgeschriebenen) Wahlen des Personalratsvorstands Art. 25 BayPVG, die Bestimmung über die Wahlanfechtung, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß anstelle der in Art. 25 Abs. 1 BayPVG genannten drei Wahlberechtigten jedes Mitglied des Personalrates die Wahl anfechten kann. Art. 25 Abs. 1 BayPVG räumt das Anfechtungsrecht auch jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft und damit auch dem Antragsteller ein, laßt die Wahlanfechtung aber nur binnen einer Frist von vierzehn Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zu. Dabei ist mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Aushang nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayPVG i.V.m. § 23 WOBayPVG gemeint. Für die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften gilt die selbe Frist, die ebenfalls vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, nicht vom Tage des Zugangs der Wahlniederschrift nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 BayPVG an lauft, weil das Gesetz ersichtlich bewirken wollte, daß für alle Wahlanfechtungsberechtigten eine gleiche und gleichlaufende Frist gilt (vgl. dazu BayVGH, Beschluß vom 23.2.1983 Nr. 17 C 82 A. 2754), Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sieht die Rechtsordnung indessen keine Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor. Das Wahlergebnis wird auch in der Regel nicht förmlich bekanntgemacht. Auch im vorliegenden Falle ist dies nicht geschehen. Deshalb kann entgegen der Auffassung der Fachkammer bei der durch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 BayPVG gebotenen entsprechenden Anwendung des Art. 25 Abs. 1 BayPVG nicht eine solche Bekanntgabe als das für den Anfang der Wahlanfechtungsfrist maßgebende Ereignis angesehen werden. Sonst wurde in aller Regel überhaupt keine Frist laufen und in den Ausnahmefällen der Fristenlauf davon abhängen, w...

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