Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Wahl des Personalrats beim Staatlichen Forstamt. Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Oktober 1982

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 18.10.1982; Aktenzeichen 8 P 82 A.1167)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Für die auf 16. Juni 1982 angesetzte Wahl des Personalrats beim Staatlichen Forstamt E. waren elf Beamte, vier Angestellte und 24 Arbeiter wahlberechtigt. Nach dem Wahlausschreiben vom 23. April 1982 besteht der Personalrat aus vier Mitgliedern, und zwar je einem Beamten- und Angestelltenvertreter sowie zwei Arbeitervertretern; Wahlvorschläge können bis spätestens 14. Mai 1982 eingereicht werden, wobei Wahlvorschläge für die Beamten- und die Angestelltengruppe mindestens drei, Wahlvorschläge für die Arbeitergruppe mindestens vier Unterschriften wahlberechtigter Gruppenangehöriger enthalten müssen. Für die Gruppe der Beamten ging ein Wahlvorschlag mit einem Bewerber, für die Gruppe der Arbeiter ebenfalls ein Wahlvorschlag, jedoch mit zwei Bewerbern ein. Für die Gruppe der Angestellten ging auch in der bis 23. Mai 1982 gesetzten Nachfrist ein Wahlvorschlag ein. Daraufhin gab der Wahlvorstand am 24. Mai 1982 bekannt, daß für die Gruppe der Angestellten kein Vertreter gewählt werden könne, weil kein Wahlvorschlag vorliege.

In der Wahlniederschrift vom 15. Juni 1982 stellte der Wahlvorstand fest, daß drei Personalratsmitglieder, davon ein Beamtenvertreter und zwei Arbeitervertreter in Gruppenwahl zu wählen waren und daß nach den Grundsätzen der Personenwahl der vorgeschlagene Beamte und die beiden vorgeschlagenen Arbeiter gewählt sind.

Dieses Wahlergebnis wurde in der Dienststelle am 15. Juni 1982 durch Aushang bekannt gemacht. Der Antragstellerin ging die Niederschrift am 6. Juli 1982 zu.

Mit einem am 19. Juli 1982 beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz stellte sie den Antrag, die am 15. Juni 1982 durchgeführte Personalratswahl bei der Dienststelle Forstamt E. für die Gruppe Arbeiter für ungültig zu erklären.

Der Personalrat beantragte, diesen Antrag abzuweisen.

Mit Beschluß vom 18. Oktober 1982 wies das Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Landes – den Antrag ab.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, die Anfechtungsfrist sei gewahrt; die Wahl sei fehlerhaft durchgeführt, weil der Arbeitergruppe an sich drei Sitze im Personalrat zugestanden hätten.

Sie stellt den Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses vom 18. Oktober 1982 festzustellen, daß die am 15. Juni 1982 durchgeführte Wahl zum Personalrat beim Staatlichen Forstamt E. ungültig sei, hilfsweise, daß die Wahl hinsichtlich der Gruppe der Arbeiter ungültig sei. Der Personalrat tritt der Beschwerde entgegen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hält es für Rechtens, daß die Beschwerde zurückgewiesen wird.

Die Gerichtsakten beider Rechtszüge liegen vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der Anhörung. Wegen der Einzelheiten wird darauf Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die örtliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist weder gerügt, noch kann sie nach Art. 81 Abs. 2 BayPVG in Verb, mit § 88 ArbGG gerügt werden.

Die Antragstellern konnte nach Art. 25 Abs. 1 BayPVG als eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft die Personalratswahl nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, anfechten.

Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayPVG geregelt. Danach ist das Ergebnis der Auszählung der Stimmen unverzüglich nach Abschluß der Wahl den Angehörigen der Dienststelle durch Aushang bekanntzugeben. Allerdings ist der Antragsteller als einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ebenso wie dem Dienststellenleiter nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 BayPVG eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden. Diese Übersendung der Niederschrift stellt eine besondere Form der Mitteilung des Wahlergebnisses dar. Die Bekanntgabe durch Aushang richtet sich nach dem Wortlaut des Gesetzes an die Angehörigen der Dienststelle, nicht an die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und den Dienststellenleiter. Dennoch löst nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 25 Abs. 1 BayPVG für alle Anfechtungsberechtigten, d.h. nicht nur für die Wahlberechtigten, sondern auch für die Gewerkschaften und den Dienststellenleiter, die Bekanntgabe die Frist aus. Eine Auslegung dieser Bestimmung gegen ihren eindeutigen Wortlaut ist nicht möglich und würde im übrigen auch im Widerspruch zu ihrem Zweck stehen. Der Gesetzgeber hat im Interesse einer baldigen Klarheit über die Wirksamkeit der Wahl nicht nur eine für alle Anfechtungsberechtigten gleiche, kurze Anfechtungsfrist, sondern auch einen für alle Anfechtungsberechtigten einheitlichen Fristenbeginn bestimmt. Dabei hat er – wiederum im Interesse einer möglichst baldigen Beendigung d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge