Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zulassungsanträge wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Kläger sind aus Gemeinschaftsunterkunft ausgezogen und untergetaucht. Sozialrecht. Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Dezember 2004

 

Normenkette

AsylbLG § 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Urteil vom 09.12.2004; Aktenzeichen AN 4 K 04.2531)

 

Nachgehend

Bayerischer VGH (Beschluss vom 22.02.2006; Aktenzeichen 12 C 06.8)

 

Tenor

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Rainer Frisch, Erlangen, werden abgelehnt.

III. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

1. Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Dezember 2004 haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig (geworden). Den Klägern fehlt es für das von ihnen im Zulassungsverfahren nur noch verfolgte Begehren, den Beklagten zu verpflichten, ihnen Leistungen nach § 2 AsylbLG ausschließlich in Form von Geldleistungen zu gewähren, am Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte hat unter Vorlage einer Asyl-Auszugsmeldung der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Höchstadt mitgeteilt, dass die Kläger am 11. September 2005 dort ausgezogen und untergetaucht sind. Über den momentanen Aufenthaltsort der Kläger sei nichts bekannt. Auch ihr Bevollmächtigter teilte mit, mit den Klägern nicht Rücksprache halten zu können. Damit haben die Kläger kein rechtsschutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung (mehr). Sie sind unbekannten Aufenthalts. Selbst wenn ihnen die geltend gemachten Ansprüche auf Geldleistungen zustehen würden und der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten zur Leistung verpflichten würde, wären die Kläger für den Beklagten und damit auch für die Gewährung der Leistungen nicht erreichbar. Zum anderen steht wegen des unbekannten Aufenthalts nicht fest, ob der Beklagte – wenn überhaupt – zur Gewährung der fraglichen Leistungen überhaupt (noch) zuständig ist.

Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger erbetene Übersendung des Urteils des Senats vom 30. September 2004 Az. 12 B 02.548 konnte unterbleiben, weil es auf diese Entscheidung hier nicht ankommt. Im Übrigen war der Prozessbevollmächtigte in dem genannten Verfahren selbst bevollmächtigt und er hat jedenfalls den Zulassungsbeschluss in diesem Verfahren im vorliegenden Zulassungsantrag auch zitiert.

2. Die Anträge der Kläger, ihnen für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, sind abzulehnen, weil die Anträge auf Zulassung der Berufung aus den unter Nummer 1 genannten Gründen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

4. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

 

Unterschriften

Werner, Grau, Traxler

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1608307

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