Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistungsgesetz. unzulässige Anhörungsrügen (nicht in der gesetzlichen Form erhoben). Sozialrecht (Antrag auf Prozesskostenhilfe). Anhörungsrügen der Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2005

 

Normenkette

VwGO §§ 152, 152a; AsylbLG

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Beschluss vom 15.12.2005; Aktenzeichen 12 ZB 05.286)

 

Tenor

Die Rügen der Kläger werden verworfen.

 

Gründe

1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2005, mit dem u.a. die Anträge der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten (für ihre ebenfalls abgelehnten Anträge auf Zulassung der Berufung) abgelehnt wurden, ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in diesem Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger „Rechtsmittel” eingelegt und dieses auch auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis nicht konkretisiert. Der Verwaltungsgerichtshof wertet deshalb das „Rechtsmittel” im Schriftsatz vom 29. Dezember 2005 als Rügen im Sinne des § 152 a Abs. 1 VwGO, die unter dem Az. 12 C 06.8 geführt werden. Ein außerordentlicher Rechtsbehelf wie die Gegenvorstellung ist seit Inkrafttreten der genannten Vorschrift am 1. Januar 2005 unstatthaft (vgl. BayVGH vom 21.2.2006 Az. 12 ZB 06.415, 416; vom 19.1.2006 4 CE 05.690).

Die Rügen sind unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben worden sind (§ 152 a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Nach § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. An letzterer Voraussetzung fehlt es hier. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Sie haben nicht einmal bestimmte Umstände tatsächlicher und/oder rechtlicher Art geschildert, aus denen sich die Möglichkeit ableiten ließe, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss verletzt wurde (vgl. BayVGH vom 10.11.2005 Az. 12 ZB 05.2677, 2678).

Die Rügen wären aber auch unbegründet, weil der Verwaltungsgerichtshof in den angegriffenen Entscheidungen den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Sie meinen zu Unrecht, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO, § 114 ZPO gehabt. Unabhängig davon, dass die Anträge auf Zulassung der Berufung wegen des Untertauchens der Kläger unzulässig geworden sind, standen den Klägern im Zeitpunkt der Bewilligungsreife die beanspruchten Geldleistungen nämlich schon deshalb nicht zu, weil sie keine Leistungsberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG sind. Nach dieser Vorschrift erhalten Leistungsberechtigte Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII nur dann, wenn sie u.a. die Dauer ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich, z.B. durch Vernichtung des Passes, Angabe einer falschen Identität (vgl. hierzu Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und AsylbewerberleistungsG, Stand: Oktober 2005, RdNrn. 14 ff. zu § 2 AsylbLG), selbst beeinflusst haben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Jedenfalls die Kläger zu 1 bis 5 sind unter Angabe falscher Identität und Nationalität eingereist, wie sich nicht zuletzt aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Mai 2000 in ihren Asylverfahren ergibt. Einer Zurechnung elterlichen Verhaltens vor allem bei den in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Klägern zu 6 bis 8 bedarf es wegen § 2 Abs. 3 AsylbLG nicht.

2. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 

Unterschriften

Dhom, Grau, Traxler

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1643066

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