Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei dem Erlaß von Dienstplänen. Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach. Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund vom 16. Juli 1990

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 16.07.1990; Aktenzeichen AN 7 P 90.205)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kurklinik … ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Aufgrund eines Verselbständigungsbeschlusses bestehen bei ihr ein Personalrat und bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin ein Gesamtpersonalrat.

Mit Rundschreiben vom 24. November 1988 wies die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Leitungen der nachgeordneten Kurkliniken an, die Dienstpläne nach Anhörung der Personalräte, jedoch ohne Rücksicht auf deren Zustimmung in Kraft zu setzen. Sie vertrat darin die Auffassung, aufgrund von § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten (KrAZO) vom 13. Februar 1924 (RGBl I S. 66) genüge dies den rechtlichen Anforderungen.

Der Leiter der Kurklini … erstellte daraufhin die Dienstpläne für die einzelnen Beschäftigungsgruppen, die einen Schichtdienst vorsehen, und gab dem Personalrat Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Dieser stimmte einzelnen Dienstpläne zu, lehnte aber mit Schreiben vom 4. April 1989 andere Dienstpläne ab und bestand auf einer Fortgeltung der früheren Dienstpläne.

Der Dienststellenleiter setzte die Dienstpläne ab 1. April 1989 in Kraft.

Der Personalrat beantragte beim Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – festzustellen, daß die Inkraftsetzung der Dienstpläne für die Beschäftigten der Kurklinik … der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zum 1. April 1989 seiner Mitbestimmung unterlag bzw. seiner Zustimmung bedurft hätte.

Mit Beschluß vom 16. Juli 1990 stellte die Fachkammer fest, daß die vom Personalrat nicht gebilligten, ab 1. April 1989 gültigen Dienstpläne der Kurklinik … der Mitbestimmung des Antragstellers unterlagen.

Der Dienststellenleiter hat Beschwerde eingelegt.

Er beantragt, den Beschluß vom 16. Juli 1990 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Der Personalrat stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag, hält aber die Beschwerde für unbegründet.

Zu den Einzelheiten, vor allem zur Begründung des angefochtenen Beschlusses und der im Verlaufe des Verfahrens gestellten Anträge, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Gegenstand der mündlichen Anhörung war, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Sie betrifft die Frage, ob dem Antragsteller an den von ihm nicht gebilligten, ab 1. April 1989 gültigen Dienstplänen der Kurklinik ein Recht auf Mitbestimmung zustand. Diese Frage ist mit der Fachkammer zu bejahen.

Die Auffassung des Beteiligten zu 1., der Antragsteller sei zur Antragstellung nicht befugt, trifft nicht zu. Der Beteiligte meint, nicht der Antragsteller als örtlicher Personalrat bei der personalvertretungsrechtlich verselbständigten Kurklinik, sondern der Gesamtpersonalrat bei der Bundesversicherungsanstalt in Berlin sei legitimiert, weil die Dienstpläne nicht die Kurklinik, sondern die Bundesversicherungsanstalt in Berlin hätte erlassen müssen. Er leitet dies daraus her, daß bei der Bundesversicherungsanstalt eine Einigungsstelle nur in Berlin besteht; er meint, im Falle einer Zuständigkeit des Antragstellers könne ein Einigungsverfahren deshalb nicht durchgeführt werden. Dazu beruft sich der Beteiligte auf einen Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 1990 – VG FK (Bund) – C – 9.89 –. Darin hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, für die Aufstellung der Dienstpläne bei den einzelnen Kliniken der Bundesversicherungsanstalt sei die Hauptverwaltung dieser Anstalt zuständig, so daß für Anträge, die die Mitbestimmung an solchen Dienstplänen betreffen, der Gesamtpersonalrat bei der Bundesversicherungsanstalt legitimiert sei. Dies führt indessen schon deshalb nicht zu einer Abweisung des Antrags, weil die Dienstpläne, auf die sich der Antrag bezieht, tatsächlich vom Leiter der Kurklinik, dem der Antragsteller als Personalrat gegenübersteht, erlassen worden sind. Der Personalrat, der dem Dienststellenleiter gegenübersteht, übt Mitbestimmungsrechte an den Maßnahmen dieses Dienststellenleiters nämlich auch dann aus, wenn dieser Dienststellenleiter zu diesen Maßnahmen gar nicht zuständig war. Die Befugnis eines Personalrats zur Ausübung der Mitbestimmungsrechte ergibt sich stets schon dann, wenn die der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme von dem Dienststellenleiter tatsächlich ausgeht, der ihm gegenübersteht. Im übrigen fehlt hier jeder Anhaltspunkt, daß die Kurklinik für die Aufstellung der Dienstpläne der bei ihr tätigen Pflegegruppen nicht zustä...

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