Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienststellenleiter. Personalvertretung. Zuständigkeit
Leitsatz (amtlich)
Für die Zuständigkeit der Personalvertretung kommt es allein darauf an, welcher Dienststellenleiter handelt oder etwas zu tun beabsichtigt. Gleichgültig ist, ob er hierzu nach den insoweit geltenden gesetzlichen oder satzungsrechtlichen
Normenkette
BPersVG § 83 Abs. 1 Nr. 3
Tatbestand
I.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der auf Grund eines Verselbständigungsbeschlusses (§ 6 Abs. 3 BPersVG) gebildete örtliche Personalrat der Werra-Klinik in Bad Sooden-Allendorf, die als rechtlich unselbständige Einrichtung von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin betrieben wird. Beteiligter ist der Verwaltungsleiter dieser Klinik.
Der Streit geht darum, ob dem Antragsteller bei der Aufstellung von Dienstplänen durch den Beteiligten für das Klinikpersonal ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG zusteht. Anläßlich der Umsetzung der zum 1.4.1989 in Kraft getretenen Arbeitszeitverkürzung erstellte der Beteiligte die Dienstpläne für die einzelnen Beschäftigungsgruppen. Er gewährte jedoch dem Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten (KrAZO) vom 13.2.1924 (RGBl. I S. 66) nur ein Anhörungsrecht. Der Antragsteller hat hierauf im November 1989 bei dem Verwaltungsgericht in Kassel das Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß die Einführung neuer, geänderter Dienstpläne durch den Beteiligten der Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG unterliege.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat vorgetragen: Wäre die Aufstellung der Dienstpläne zur Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG, so hätte die Bundesversicherungsanstalt die Aufstellung der Dienstpläne nicht den Verwaltungsleitern der einzelnen Kliniken überlassen. Die Dienstpläne wären vielmehr durch die Hauptverwaltung der Bundesversicherungsanstalt in ausschließlicher Zuständigkeit aufgestellt worden, so daß die Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt bzw. das nach der internen Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Geschäftsführung als Dienststellenleiter im Sinne des § ':- BPersVG anzusehen wäre mit der Folge, daß gemäß § 55 BPersVG der Gesamtpersonalrat hätte beteiligt werden müssen.
Das Verwaltungsgericht – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – hat mit Beschluß vom 26.10.1990 – K 141/89 – den Antrag abgelehnt und ausgeführt: Entgegen der Meinung des Beteiligten werde das Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG nicht durch § 3 Abs. 1 Satz 1 KrAZO ausgeschlossen. Nach der behördeninternen Zuständigkeit obliege die Dienstplanaufstellung für diesen Fall jedoch der Hauptverwaltung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Deren Partner im Mitbestimmungsverfahren sei der Gesamtpersonalrat der Bundesversicherungsanstalt und nicht der örtliche Personalrat der jeweiligen Klinik. Insoweit schließe sich die Fachkammer dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4.5.1990 – C 9.89 – an.
Gegen diesen ihnen am 19.2.1991 zugestellten Beschluß haben die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftatz vom 11.3.1991 Beschwerde erhoben, die am 12.3.1991 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Sie haben das Rechtsmittel in demselben Schriftsatz begründet und ausgeführt:
Für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts komme es nicht darauf an, ob und welche interne Zuständigkeitsregelung getroffen sei. Er – der antragstellende örtliche Personalrat – begehre die Feststellung des Mitbestimmungsrechs für Dienstpläne, die der Beteiligte als Leiter der Werra-Klinik tatsächlich erlassen habe und noch erlassen werde. Insoweit beziehe man sich auf den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.1990 – 18 P 90.02673 -. Der genannte Gerichtshof lege im übrigen dar, daß jeder Anhaltspunkt für die Auffassung fehle, die Klinik sei für die Aufstellung der Dienstpläne der bei ihr tätigen Beschäftigtengruppen gar nicht zuständig. Die Dienstpläne beträfen örtliche Angelegenheiten, die von der Hauptverwaltung überhaupt nicht geregelt werden könnten. In jedem Falle bereite der Klinikleiter die Dienstpläne vor und bespreche sie mit dem örtlichen Personalrat.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er erwidert: Auf Grund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen sei die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zwar inzwischen zu der Auffassung gelangt, daß der zuständigen Personalvertretung bei der Aufstellung von Dienstplänen für die Beschäftigten in den anstaltseigenen Kliniken nicht nur ein Anhörungsrecht gemäß § 3 KrAZO, sondern ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG zustehe; dennoch sei die Beschwerde unbegründet, weil es an der Aktivlegitimation des Antra...