Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretungsrecht Bund. Gewerkschaftliche Werbung durch Personalratsmitglied. Ausschluß aus dem Personalrat. Ausschlusses des Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat beim Bahnhof … Hauptbahnhof. Beschwerde der Antragstellerin R. den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht – vom 26. September 1986

 

Normenkette

BPersVG § 28 Abs. 1 S. 1, § 67 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG München (Beschluss vom 22.09.1986; Aktenzeichen M 14 a P 86.01864)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 12.08.1988; Aktenzeichen 6 P 5.87)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes – vom 22. September 1986 wird aufgehoben.

Der Beteiligte zu 1, …, wird aus dem Personalrat beim Bahnhof … Hauptbahnhof ausgeschlossen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Am 16. Dezember 1985 stellte sich der als Rangierarbeiter beim Bahnhof … Hauptbahnhof eingestellte … B., der Mitglied der Antragstellerin ist, mit drei anderen Neueingestellten, wie üblich, beim Personalrat des Bahnhofs … Hauptbahnhof vor. Nach Begrüßung durch den Personalratsvorsitzenden ging der Beteiligte zu 1., der stellvertretender Personalratsvorsitzender und Gruppenvertreter der Arbeiter im Personalrat ist, mit den Neueingestellten in einen Nebenraum. Dort erklärte er ihnen die Dienstpläne, die Eingruppierung, die Zulagen, Sozialeinrichtungen und Unfallgefahren. Schließlich erwähnte er die Rolle der Gewerkschaften und wies darauf hin, daß im Bahnhof … Hauptbahnhof zwei Gewerkschaften, die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands und die Antragstellerin, vertreten seien. Er fuhr fort, daß die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands die größere Gewerkschaft sei, und erläuterte, daß dies für deren Mitglieder Vorteile mit sich bringe. Schließlich überreichte er allen vier Neueingestellten bereits ausgefüllte Beitrittsformulare zur Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands. Während die drei anderen, die sich unter Druck gesetzt fühlten, sogleich unterschrieben, wies B. darauf hin, daß er der Antragstellerin angehöre. Der Beteiligte zu 1. erwiderte, das werde man rückgängig zu machen haben; B. brauche garnichts weiter zu unternehmen, als zu unterschreiben. Daraufhin unterschrieb auch B. seinen Beitritt zur Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands, wobei er sich unter Druck gesetzt fühlte. Ein anderer Beschäftigter teilte diesen Vorgang später der Antragstellerin mit. B. machte den Beitritt zur Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands später wieder rückgängig und trat der Antragstellerin wieder bei. Zu einem weiteren Neueingestellten, der ebenfalls aus der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands wieder austrat, sagte der Beteiligte zu 1., er möge sich das noch einmal überlegen.

Die Antragstellerin stellte beim Bayer. Verwaltungsgericht München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht – den Antrag, den Beteiligten zu 1. wegen seines geschilderten Verhaltens aus dem Personalrat beim Bahnhof Hauptbahnhof auszuschließen.

Nach Vernehmung der Zeugen B., H., M., O. und L. lehnte die Fachkammer den Antrag mit Beschluß vom 26. September 1986 mit der Begründung ab, es handele sich zwar um einen Pflichtenverstoß des Beteiligten zu 1., aber nicht um eine grobe Pflichtenverletzung im Sinne des § 28 Abs. 1 BPersVG.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt. Sie stellt den Antrag, unter Abänderung des Beschlusses vom 26. September 1986 den Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat beim Bahnhof Hauptbahnhof auszuschließen.

Der Beteiligte zu 1. und der Personalrat beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Dienststellenleiter und der Vertreter des öffentlichen Interesses stellen keinen Antrag, letzterer hält die Beschwerde aber für begründet.

Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Gegenstand der mündlichen Anhörung war, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Antragstellerin kann als eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BPersVG den Antrag auf Ausschluß des Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat beim Bahnhof … Hauptbahnhof (Beteiligter zu 2.) stellen. Der Beteiligte zu 1. ist aus diesem Personalrat auszuschließen, weil er sich bei der Werbung des Zeugen B. für seine Gewerkschaft am 16. Dezember 1985 eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten im Sinne dieser Vorschrift hat zu Schulden kommen lassen.

Daß der Beteiligte zu 1. in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit seinen Dienstgeschäften als Mitglied des Personalrats und als Gruppenvertreter der Arbeiter in diesem Personalrat diesen Zeugen und die drei anderen damals Neueingestellten für seine Gewerkschaft geworben hat, ist an sich keine Verletzung seiner Pflichten. Nach § 67 Abs. 2 BPersVG werden vielmehr Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, dadurch in d...

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