Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung zur Verpflichtung einer Behörde, Pressemitteilungen über eine Untersagungsverfügung zu unterlassen bzw. abzugeben. Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde. Anforderungen an die Begründung der Beschwerde. Grundrechtsrelevanz von behördlichen Pressemitteilungen. Befugnisse zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über Behördenvorgänge. Unterlassung und Abgabe von Presseerklärungen über aufsichtliche Verhaltensweisen nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (Antrag nach § 123 VwGO). Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. März 2002
Normenkette
VwGO §§ 123, 146 Abs. 1, 4 Sätze 3-4; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BayPrG Art. 4 Abs. 1 S. 1; UrhwahrnG § 5
Verfahrensgang
VG München (Beschluss vom 14.03.2002; Aktenzeichen M 16 E 02.1187) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Nr. I 1 a des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. März 2002 geändert und erhält folgende Fassung:
„1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt,
a) in Presseerklärungen der Öffentlichkeit mitzuteilen, die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin „untersagt, sich ohne Erlaubnis weiterhin als Verwertungsgesellschaft zu betätigen”, solange nicht über den Widerspruch der Antragstellerin entschieden ist.”
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Zu den Gesellschaftern gehören neben den beiden Verbänden der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger die folgenden Verlage: A. AG, H. GmbH und Co. KG, F. GmbH, G. AG und Co., S. GmbH und Co. KG, S. GmbH und V. GmbH. Die Antragstellerin bietet Publikationen von Verlagen für die Erstellung elektronischer Pressespiegel an. Sie räumt ihren Abnehmern diesbezüglich Nutzungsrechte ein.
Mit Bescheid vom 4. März 2002 untersagte das Deutsche Patent- und Markenamt – DPMA – der Antragstellerin, sich ohne Erlaubnis des DPMA weiterhin als Verwertungsgesellschaft zu betätigen. Diese Untersagungsverfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt.
Das DPMA gab unter dem 8. März 2002 eine Pressemitteilung heraus, deren Abs. 1 folgendermaßen lautet: „Die … P. mit Sitz in Berlin muss vorerst ihren Geschäftsbetrieb einstellen. Seit April 2001 bietet die P. im Internet Rechte an elektronischen Pressespiegeln an und nimmt damit die Rechte der jeweiligen Urheber wahr. Somit agiert das Unternehmen als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft, allerdings ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Die zuständige Aufsichtsbehörde, das DPMA in München, hat der P. deshalb untersagt, sich ohne Erlaubnis weiterhin als Verwertungsgesellschaft zu betätigen.” In den folgenden Absätzen werden der Begriff der Verwertungsgesellschaft, die Subsumtion der Antragstellerin unter diesen Begriff, der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt sowie Sinn und Zweck dieser Art von Staatsaufsicht näher erläutert. Die Erläuterung dieser Art von Staatsaufsicht lautet folgendermaßen: „Staatsaufsicht im Interesse der Urheber und der Allgemeinheit: Verwertungsgesellschaften besitzen regelmäßig eine Monopolstellung. Sowohl Urheber als auch Nutzer sind auf sie angewiesen. Deshalb überwacht das DPMA als unabhängige staatliche Aufsichtsbehörde die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaft. Hinzu kommt, dass Urheber, die ihre Rechte Verwertungsgesellschaften (wie der P.) zur Wahrnehmung übertragen, ihnen einen oft erheblichen Vermögenswert anvertrauen. Deshalb muss sichergestellt sein, dass dieses Vermögen sachgemäß verwaltet wird und die eingezogenen Vergütungen gerecht verteilt werden. Darüber hinaus stellt das DPMA im Interesse der Nutzer sicher, dass Verwertungsgesellschaften Lizenzen zu angemessenen Bedingungen vergeben und nicht Tarife aufstellen, die völlig überzogen sind”.
Die Antragstellerin legte gegen den Bescheid vom 4. März 2002 mit Schreiben vom 8. März 2002 Widerspruch ein und stellte beim Bayer. Verwaltungsgericht München Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Über den Widerspruch wurde noch nicht entschieden. Dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss vom 17. Mai 2002 stattgegeben.
Die Antragstellerin veröffentlichte in der Folge ihrerseits Pressemitteilungen. Am 8. März 2002 teilte sie darin u.a. folgendes mit: „Das DPMA hat der P. untersagt, weiterhin Artikel für elektronische Pressespiegel anzubieten, und angeordnet, den Geschäftsbetrieb sofort einzustellen. Die P. hat gegen diese Entscheidung umgehend Widerspruch eingelegt und das DPMA aufgefordert, die Anordnung der sofortigen Vollziehung bis Montag, den 11. März 2002, 12.00 Uhr, zurückzuziehen. Die P. hält an der Auffassung fest, keine Verwertungsgesellschaft zu sein, und strebt eine gerichtliche Klärung des Sachverhalts an”. Am 13. März 2002 teilte die Antragstellerin ferner u.a. folgendes mit: „Das...