Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenbesoldung. Kein Anspruch eines Beamten in BesGr. A 12 mit Dienstsitz München auf Gewährung eines „Ortszuschlags” zum Ausgleich erhöhter, regional bedingter Lebenshaltungskosten. ergänzender Fürsorgeleistung/Ortszuschlag. Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2002
Normenkette
BBesG § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 4; BayBG Art. 86b
Verfahrensgang
VG München (Urteil vom 16.04.2002; Aktenzeichen M 5 K 01.3210) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der 1955 geborene Kläger steht als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) mit Dienstort München im Dienst des Beklagten. Die Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe A 11 war 1992 erfolgt.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 beantragte der Kläger „amtsangemessene Besoldung”. Dies begründete er mit dem Verlust der Anspruchsvoraussetzungen für die sog. „Ballungsraumzulage” bei der Beförderung nach A 11. Seine Besoldung sei bei den höheren Lebenshaltungskosten im Ballungsraum München daher nicht mehr angemessen. Diesen Antrag wies die Bezirksfinanzdirektion Regensburg mit Bescheid vom 10. Januar 2001 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Allein die Existenz der „Ballungsraumzulage” sei Indiz für die Fehlerhaftigkeit der Bundesbesoldungsordnung. Bis in die 70er Jahre seien regional unterschiedliche Lebenshaltungskosten durch den „Ortszuschlag” ausgeglichen worden. Er begehre, die fehlerhafte Bundesbesoldungsordnung zu korrigieren. Dem Gleichheitsprinzip sei bei der Alimentation große Bedeutung zuzumessen; der Bundesbesoldungsgesetzgeber habe also unterschiedliche Lebenshaltungskosten der Beamten auszugleichen, unabhängig davon, ob sich diese Unterschiede aus einer großen Kinderzahl oder durch einen Dienstsitz in teureren Regionen ergäben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2001 wies die Bezirksfinanzdirektion Regensburg den Widerspruch zurück.
Mit seiner zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragte der Kläger zuletzt,
I. den Bescheid der Bezirksfinanzdirektion vom 10. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2001 aufzuheben,
II. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger auch nach seiner Beförderung zum Polizeihauptkommissar nach A 11 im Jahre 1992 weiterhin eine ergänzende Fürsorgeleistung nach § 2 Abs. 1 FürsV zu gewähren,
III. hilfsweise, für den Fall für den Fall der Klageabweisung in Ziff. II, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger nach seiner Beförderung zum Polizeihauptkommissar nach Besoldungsgruppe A 11 im Jahre 1992 einen Ortszuschlag zu gewähren.
Dem Kläger sei weiter eine ergänzende Fürsorgeleistung nach § 2 Abs. 1 FürsV zu gewähren. Ein sachlicher Differenzierungsgrund zwischen Beamten der BesGr A 10 einerseits und Beamten der BesGr A 11 und A 12 andererseits sei nicht ersichtlich. Durch das Fehlen einer Regionalkomponente ab BesGr A 11 sei der gleiche Lebensstandard von Beamten innerhalb und außerhalb von Ballungsräumen nicht mehr gewährleistet. Seit der Abschaffung des an erhöhten Lebenshaltungskosten in bestimmten Regionen orientierten Ortszuschlags im Jahre 1970 bestehe eine Regelungslücke, die der Bundesgesetzgeber durch Änderung der Bundesbesoldungsordnung schließen müsse. Eine amtsangemessene Alimentation könne nur durch Wiedereinführung eines Ortszuschlags oder einer entsprechenden Regelung durch den Bundesgesetzgeber in der Bundesbesoldungsordnung gewährleistet werden. In ihrer derzeitigen Fassung sei die Bundesbesoldungsordnung verfassungswidrig.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Für die Differenzierung in der FürsV bezüglich der Beamten in Besoldungsgruppe A 10 einerseits und der Beamten der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 andererseits bzw. Beamte mit einem Grundgehalt einerseits unter und andererseits über 2.550 Euro in Art. 86 b BayBG bestünden sachliche Gründe. Überdurchschnittliche Mietkosten könnten von Beamten mit niedrigerem Gehalt schlechter kompensiert werden als von Beamten mit höherem Grundgehalt. Bei der ergänzenden Fürsorgeleistung handle es sich nicht um eine Besoldungsleistung, sondern eine Leistung aufgrund der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht. Der Anspruch auf Zahlung einer ergänzenden Fürsorgeleistung bzw. eines Ortszuschlags scheitere zudem am Fehlen einer gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber habe bei Ausgestaltung der Besoldung einen Gestaltungsspielraum. Nicht erforderlich sei, dass alle Beamten derselben Besoldungsgruppe genau den gleichen Lebensstandard hätten. Es erscheine daher nicht verfassungswidrig, auch in Gebieten mit hohen Mietkosten Beamten der Besoldungsgruppe A 11 und höher bzw. Beamten mit einem Grundgehalt über 2.550 Euro keine Zulage zum Ausgleich der erhöhten Lebenshaltungskosten zu gewähren.
Mit Urteil vom 16. A...