Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerinnerung. Beschwerde. Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen. Funktionelle Zuständigkeit des Senats. Maßgebender Streitwert. Erledigungsgebühr des Rechtsanwalts. Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits. Ausweisung. Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. Juli 2006
Leitsatz (amtlich)
Eine Erledigungsgebühr fällt dann an, wenn der Bevollmächtigte durch sein Verhalten etwas dazu beigetragen hat, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledigt. Dies ist dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. Allein schon aus dem Begriff der „Mitwirkung” ergibt sich, dass der Rechtsanwalt die Erledigung nicht überwiegend oder allein herbeiführen muss. Entscheidend ist, dass er hieran mitwirkt, also einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag hierzu leistet.
Normenkette
VwGO §§ 164, 146; VV-RVG Nr. 1002
Verfahrensgang
VG Augsburg (Beschluss vom 25.07.2006; Aktenzeichen 1 K 05.762) |
VG Augsburg (Beschluss vom 08.06.2006) |
Tenor
I. Die Ziffer 1. des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Juni 2006 sowie der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. Juli 2006 werden abgeändert. Die dem Kläger erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden auf insgesamt 1.009,78 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 517,36 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der ihm zu erstattenden Anwaltsgebühren für die Tätigkeit in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren.
Er hatte im August 2005 durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2005 erheben lassen. Darin war seine Ausweisung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verfügt und ihm ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik bis zum Juli 2008 auferlegt worden. In der Folgezeit fanden Gespräche zwischen der Beklagten und dem Bevollmächtigten des Klägers statt. Diese führten letztlich dazu, dass die Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch Bescheid vom 23. Januar 2006 auf die Zeit bis Juli 2006 verkürzte. Der Kläger nahm daraufhin die Klage gegen die Ausweisungsentscheidung zurück, im Übrigen erklärten die Beteiligten die Hauptsache für erledigt.
Mit Beschluss vom 7. Februar 2006 stellte das Verwaltungsgericht Augsburg das Verfahren ein. Über die Kosten des Verfahrens wurde wie folgt entschieden: „Soweit der Kläger hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheides der Beklagten vom 7. Juli 2005 (Ausweisungsverfügung) die Klage zurückgenommen hat, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Soweit die Beteiligten hinsichtlich Nr. 2 des Bescheides der Beklagten vom 7. Juli 2005 (Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung) das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.” Ziffer III. des Beschlusses lautet wie folgt: „Der Streitwert wird auf 10.000.– Euro (5.000.– EUR für die Ausweisungsverfügung und 5.000.– EUR für die Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung) festgesetzt.”
Der Bevollmächtigte des Klägers reichte dann am 23. Februar 2006 einen Kostenfestsetzungsantrag über insgesamt 2.728,13 EUR beim Verwaltungsgericht Augsburg ein. Dieser Betrag wurde später um 363.– EUR (vom Kläger nicht einbezahlter Kostenvorschuss) reduziert.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Juni 2006 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Augsburg die dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Aufwendungen auf 727,90 EUR fest. Kosten für ein Vorverfahren wurden nicht erstattet, Verfahrens- und Terminsgebühr aus einem Streitwert von 10.000.– EUR wurden jeweils zur Hälfte zuerkannt. In dem Beschluss ist weiter ausgeführt, eine Einigungs- oder eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen. Sie entstünden nicht bei bloßem Einlenken der Behörde.
Der Klägerbevollmächtigte legte hiergegen am 23. Juni 2006 „Rechtsmittel” ein und beantragte die Entscheidung des Gerichts. Er machte zu erstattende Kosten von insgesamt 1.245,26 EUR geltend. Dazu trug er vor, die Kosten für das Vorverfahren seien erstattungsfähig. Auch sei eine Erledigungsgebühr angefallen. Es hätten hier besondere Bemühungen des Rechtsanwalts um eine Erledigung der Sache ohne gerichtliche Entscheidung stattgefunden. Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts half der Erinnerung nicht ab.
Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die Erinnerung dann mit Beschluss vom 25. Juli 2006 zurück. In den Gründen ist ausgeführt, die beantragten Kosten für das...