Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. August 1996
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage welche Behörde im Bereich des Bundesministers der Verteidigung für die Bundesrepublik Deutschland als Arbeitgeber i.S. d. § 9 Abs. 4 BPersVG antragsbefugt ist.
2. Die Entscheidung, freie Arbeitsplätze nicht mehr mit Arbeitnehmern, sondern mit Beamten neu zu besetzen, ist keine Unternehmerentscheidung, die es rechtfertigt, das Arbeitsverhältnis mit einem unter dem Schutz des § 9 Abs. 4 BPersVG stehenden Beschäftigten aufzulösen.
3. Zur Frage der Zulässigkeit eines Qualifikationsvergleichs zwischen einem durch § 9 Abs. 4 BPersVG geschützten Beschäftigten und einem anderen Bewerber um einen freien Arbeitsplatz.
Normenkette
BPersVG § 9 Abs. 4
Verfahrensgang
VG München (Beschluss vom 28.08.1996; Aktenzeichen M 14 P 95.330) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
III. Der Gegenstandswert wird auf 8.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG die Auflösung des zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses.
Der Beteiligte zu 1), der seit 1993 Mitglied der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesamt (BWB) ist, wurde bei der Wehrtechnischen Dienststelle (WTD) zum Fluggerätemechaniker ausgebildet.
In Reaktion auf die Mitteilung seiner Dienststelle vom 13. Oktober 1994, wonach im Hinblick auf den derzeitigen Personalstellenmangel im Bereich des BWB keine Möglichkeit bestehe, ihn nach Beendigung der Ausbildung als Facharbeiter in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, hat er mit Schreiben vom 16. Januar 1995 seine Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 2 BPersVG verlangt. Der Beteiligte zu 1 hat die Facharbeiterprüfung am 26. Januar 1995 bestanden.
Mit einem beim Verwaltungsgericht München am 24. Januar 1995 eingegangenen Schriftsatz hat die WTD die nachfolgend auf ein Auflösungsbegehren umgestellte Feststellung beantragt, daß ein Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 1 nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht begründet wird. Der WTD stehe kein freier, auf Dauer angelegter Arbeitsplatz und keine entsprechende Haushaltsstelle zur Verfügung. Sie sei gehalten, entsprechend dem vorgegebenen Dienstpostenrahmen weitere Personalreduzierungen vorzunehmen. Zur Erfüllung der angeordneten Einsparauflage seien bzw. würden deshalb weiterhin alle freien und frei werdenden Dienstposten zurückgezogen. Aufgrund dessen könne ihr eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1 nicht zugemutet werden.
Das Verwaltungsgericht hat die am Beschlußverfahren Beteiligten am 13 März 1995 und nochmals am 24. Juli 1995 angehört. Bei der letzten Anhörung gab das Gericht der Antragstellerin auf, binnen sechs Wochen alle Unterlagen vorzulegen, die in bezug auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 2.11.1994 BVerwG 6 P 6.93) für die Beurteilung der Angelegenheit wesentlich sind. Zugleich wurde sie unter Hinweis auf die Tragweite darauf hingewiesen, daß Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nach Fristablauf eingingen, nach § 56 Abs. 2 ArbGG behandelt würden.
Daraufhin konkretisierte die WTD mit Schriftsatz vom 9. August 1995 ihr Vorbringen unter Vorlage von Unterlagen wie folgt: Der Haushaltsansatz für Löhne der Arbeiter im Bereich des BWB sei 1995 nochmals reduziert worden. Dementsprechend habe das BMV für den Geschäftsbereich des BWB nur noch 4872 Arbeiterstellen gegenüber 5271 im Jahre 1994 zur Bewirtschaftung zugewiesen. Das BWB habe diese Stellen auf seinen Geschäftsbereich mit Verfügung vom 8. März 1994 und 17. März 1995 derart aufgeteilt, daß der WTD am 1. März 1994 nur noch 363 und am 1. März 1995 nur noch 332 Dienstposten, zugleich auch Arbeiterpersonalstellen, zur Verfügung gestanden hätte. Im Arbeiterbereich habe bei der WTD jedoch der Personal-Iststand im März 1994 bei 407 und im März 1995 bei 358 Arbeitern gelegen. Dieser Personalüberhang müsse bei der WTD, aber auch im gesamten Geschäftsbereich des BWB, der dort noch wesentlich höher liege, erst abgebaut werden, bevor wieder Neueinstellungen im Arbeiterbereich vorgenommen werden könnten. Die WTD habe aus diesem Grund seit dem 1. September 1993 keine Einstellungen von Arbeitern mehr vorgenommen. Die betrieblichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) seien demgemäß am 26. Januar 1995 nicht gegeben gewesen. Der von der übergeordneten Behörde bisher ohne Zulassung von Ausnahmen verfügte Einstellungsstop begründe somit die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. Die von den Beteiligten aufgezeigten Einstellungen im Bereich des BWB seien sämtlich aufgrund gerichtlicher Entscheidungen erfolgt.
Mit Beschluß vom 28. August 1996 hat das Verwaltungsgericht München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bund...