Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 4 BPersVG. Beschwerde des Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. März 1997, Az. M 14 P 96.3532 – Gegenstandswert –

 

Leitsatz (amtlich)

Auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO regelmäßig mit dem Auffangwert von 8.000 DM anzunehmen

 

Normenkette

BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2; GKG § 17 Abs. 3, § 13 Abs. 4 S. 1 Buchst. b; ArbGG § 12 Abs. 7; BPersVG § 9 Abs. 4

 

Verfahrensgang

VG München (Beschluss vom 19.03.1997; Aktenzeichen M 14 P 96.3532)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluß vom 19. März 1997 hat das Verwaltungsgericht München in der Personalvertretungssache Az. M 14 P 96.3532 den Gegenstandswert auf 8.000 DM festgesetzt. Dieses Verfahren hat das Begehren der Antragstellerin zum Gegenstand, das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 1 nach § 9 Abs. 4 BPersVG aufzulösen.

Mit seiner Beschwerde macht der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 2 geltend, der Gegenstandswert habe sich nach § 17 Abs. 3 GKG zu richten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde, über die der Vorsitzende gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG allein entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Gegenstandswert auch in solchen Personalvertretungssachen, in denen es um den personalvertretungsrechtlichen Schutz der Auszubildenden nach § 9 BPersVG geht, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. zuletzt v. 9.10.1996 – BVerwG 6 P 21.94) nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO auf 8.000 DM festgesetzt.

Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Argumentation des Beschwerdeführers fest.

Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen im Sinn des § 17 Abs. 3 GKG stehen nicht inmitten. Allenfalls könnte man mit Blick auf das Gerichtskostengesetz als Anhaltspunkt für die Bemessung des Gegenstandswerts § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG heranziehen, wonach im Verfahren, die die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses betreffen, der Streitwert auf den 6,5-fachen Monatsbetrag der Bezüge festzusetzen ist. Weil aber nach § 83 Abs. 2 BPersVG im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend gelten, wäre es allerdings näherliegend, auf § 12 Abs. 7 ArbGG abzustellen, wonach für die Wertberechnung bei Rechtstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend ist. Daran gemessen wäre vorliegend der Gegenstandswert jedenfalls auf 8.530 DM begrenzt.

Der Senat folgt jedoch auch diesem rechtlichen Ansatz nicht. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist, so wichtig sie für den Auszubildenden ist, um dessen Weiterbeschäftigung es geht, für die inmitten stehenden personalvertretungsrechtlichen Fragen, bei denen es nicht nur um den individuellen Schutz des Auszubildenden, sondern auch um die notwendige Garantie der Unabhängigkeit des Amtes des Jugend- und Auszubildendenvertreters oder des Personalvertreters geht, ohne Belang. Auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 1996 (NVwZ 1996, 563), sieht für das Personalvertretungsrecht – ausnahmslos – den Ansatz des Auffangwertes vor.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil das Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei ist und Anwaltskosten nicht erstattet werden.

 

Unterschriften

Thomas

 

Fundstellen

PersR 1997, 493

PersR 1997, 493

ZfPR 1998, 16, (nur Leitsatz)

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